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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Grundlagen

Neue Grundsicherung 2026: Alle Änderungen im Überblick

Seit 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld. Vermögen, Leistungsminderungen, Meldetermine und Miete nach dem geltenden SGB II.

Lesezeit
10 Min.
Stand der Information
3. Oktober 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung für erwerbsfähige Menschen nach dem SGB II nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026. Geändert haben sich vor allem die Regeln zum Vermögen, zu Leistungsminderungen, zu versäumten Meldeterminen und zu den Kosten der Unterkunft. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was jetzt gilt.

Zuständig ist wie bisher das Jobcenter. Nicht betroffen von diesem Wechsel ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, die über das Sozialamt läuft. Für sie gelten aber seit dem 1. Juli 2026 ebenfalls neue Regeln zu den Wohnkosten (§ 35 SGB XII).

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Juli 2026:

  • Die Leistung heißt Grundsicherungsgeld. Bis Ende 2026 dürfen Behörden noch „Bürgergeld” schreiben (§ 65a Abs. 4 SGB II).
  • Der Regelbedarf bleibt 2026 bei 563 Euro für Alleinstehende.
  • Beim Vermögen gibt es keine Karenzzeit mehr. Geschützt ist ein Freibetrag je Person, gestaffelt nach Alter von 5.000 bis 20.000 Euro (§ 12 Abs. 2 SGB II).
  • Leistungsminderungen betragen 30 Prozent des Regelbedarfs. Wer eine zumutbare, sofort mögliche Arbeit willentlich verweigert, verliert den Regelbedarf ganz.
  • Wer drei Meldetermine in Folge ohne wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar und verliert den Anspruch (§ 7b Abs. 4 SGB II).
  • Bei der Miete gilt in der Karenzzeit eine Obergrenze vom 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Vergleich: Bürgergeld und Grundsicherungsgeld

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MerkmalBürgergeld (bis 30. Juni 2026)Grundsicherungsgeld (seit 1. Juli 2026)
Regelbedarf Stufe 1563 €563 €
Vermögen im ersten JahrKarenzzeit: 40.000 € für die erste Person, 15.000 € für jede weiterekeine Karenzzeit
Vermögensfreibetrag15.000 € je Person5.000 € bis 20.000 € je Person, nach Alter
Minderung bei Pflichtverletzunggestaffelt, höchstens 30 %30 % für drei Monate
Meldeversäumnisse10 % für einen Monatbei wiederholtem Versäumnis 30 % für einen Monat; nach drei Versäumnissen in Folge entfällt der Anspruch
Miete in der Karenzzeittatsächliche Kostentatsächliche Kosten, höchstens das 1,5-Fache der Grenze

Regelbedarf 2026

Die Regelbedarfe sind 2026 nicht gestiegen. Rechnerisch hätten sie nach der Fortschreibung sinken müssen. Weil der Gesetzgeber eine Absenkung ausschließt, gelten die Beträge von 2025 weiter (§ 1 Abs. 2 RBSFV 2026, § 28a Abs. 5 SGB XII).

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RegelbedarfsstufeFür wenBetrag 2026
Stufe 1Alleinstehende und Alleinerziehende563 €
Stufe 2Partner in einer Bedarfsgemeinschaft506 €
Stufe 3Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern451 €
Stufe 4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 €
Stufe 5Kinder von 6 bis 13 Jahren390 €
Stufe 6Kinder bis 5 Jahre357 €

Quelle: § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026.

Vermögen

Keine Karenzzeit mehr

Beim Bürgergeld blieb Vermögen im ersten Jahr bis zu einer hohen Grenze unberücksichtigt. Diese Karenzzeit für das Vermögen gibt es beim Grundsicherungsgeld nicht mehr. Von Anfang an wird alles verwertbare Vermögen berücksichtigt, soweit es nicht geschützt ist (§ 12 Abs. 1 SGB II).

Freibetrag nach Alter

Von dem Vermögen wird für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag abgezogen, der vom Alter abhängt (§ 12 Abs. 2 SGB II):

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AlterFreibetrag je Person
bis zum 30. Geburtstag5.000 €
ab dem 30. Geburtstag10.000 €
ab dem 40. Geburtstag12.500 €
ab dem 50. Geburtstag20.000 €

Das Gesetz spricht von der Vollendung des 30. Lebensjahres und dem 31., 41. und 51. Lebensjahr. Das 31. Lebensjahr beginnt mit dem 30. Geburtstag. Der höhere Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Schöpft eine Person ihren Freibetrag nicht aus, wird der Rest auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

Was geschützt bleibt

Nicht als Vermögen berücksichtigt werden unter anderem (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II):

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie das im Antrag erklären,
  • Versicherungsverträge zur Altersvorsorge und staatlich geförderte Altersvorsorge,
  • ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² Wohnfläche; bei mehr als vier Bewohnern 20 m² mehr je weiterer Person,
  • Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte wäre.

Während der Karenzzeit bei den Unterkunftskosten bleibt selbst genutztes Wohneigentum unabhängig von seiner Größe außer Betracht (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Übergang

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten die alten Vermögensregeln weiter (§ 65a Abs. 1 SGB II). Die neuen Regeln greifen mit dem nächsten Bewilligungszeitraum.

Leistungsminderungen

Pflichtverletzungen

Eine Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung geforderte Eigenbemühungen nicht nachweisen, eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ablehnen oder abbrechen (§ 31 SGB II). Das gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen.

Die Folge ist eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate (§ 31a Abs. 1, § 31b Abs. 2 SGB II). Die Minderung wird aufgehoben, sobald Sie die Pflicht erfüllen oder sich ernsthaft dazu bereit erklären, frühestens aber nach einem Monat.

Mehrere Minderungen zusammen dürfen 30 Prozent des Regelbedarfs nicht übersteigen. Die Zahlungen für Miete und Heizung werden durch eine Minderung nicht gekürzt (§ 31a Abs. 4 SGB II).

Arbeitsverweigerung

Lehnen Sie eine zumutbare Arbeit ab, die tatsächlich und unmittelbar aufgenommen werden könnte, und tun Sie das willentlich, entfällt der Regelbedarf vollständig (§ 31a Abs. 7 SGB II). Die Kosten für Miete und Heizung werden dann für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter gezahlt. Der Wegfall endet nach einem Monat, wenn die Arbeit nicht mehr angeboten wird, spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 SGB II).

Schutz vor Minderungen

  • Eine Minderung unterbleibt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 31a Abs. 3 SGB II).
  • Auf Ihren Wunsch soll das Jobcenter Sie vor einer Minderung persönlich anhören. Sind ihm psychische Erkrankungen bekannt, soll es das von sich aus tun (§ 31a Abs. 2 SGB II).
  • Eine Minderung darf nur innerhalb von sechs Monaten nach der Pflichtverletzung festgestellt werden (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II).
  • Für Pflichtverletzungen vor dem 1. Juli 2026 gelten die alten Rechtsfolgen (§ 65a Abs. 2 SGB II).

Meldetermine und Erreichbarkeit

Versäumen Sie wiederholt einen Meldetermin oder einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat (§ 32 SGB II).

Versäumen Sie drei Meldetermine in Folge ohne wichtigen Grund, gelten Sie als nicht erreichbar (§ 7b Abs. 4 SGB II). Dann gilt:

  1. Der Leistungsanspruch entfällt ab dem Monat nach der Feststellung des dritten Versäumnisses.
  2. Für diesen einen Monat werden Miete und Heizung noch gezahlt, der Regelbedarf nicht.
  3. Melden Sie sich in diesem Monat persönlich im Jobcenter, gelten Sie als durchgehend erreichbar, und der Anspruch lebt wieder auf.
  4. Sonst gilt die Nichterreichbarkeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, es sei denn, Sie melden sich vorher persönlich.

Vor dem dritten Versäumnis soll das Jobcenter Ihnen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben (§ 31a Abs. 2 Satz 3 SGB II).

Zumutbare Arbeit und Kooperationsplan

Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar (§ 10 Abs. 1 SGB II). Ausnahmen gelten unter anderem, wenn Sie körperlich, geistig oder seelisch zu der Arbeit nicht in der Lage sind, wenn die Erziehung eines Kindes gefährdet wäre oder wenn die Pflege eines Angehörigen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Erziehung eines Kindes ab dem 14. Lebensmonat gilt in der Regel nicht als gefährdet, wenn die Betreuung gesichert ist.

Zu Beginn stellt das Jobcenter gemeinsam mit Ihnen Ihre Fähigkeiten und Hindernisse fest (Potenzialanalyse) und hält im Kooperationsplan fest, wohin vermittelt werden soll und welche Eigenbemühungen Sie nachweisen müssen (§ 15 SGB II).

Kosten der Unterkunft

Die Karenzzeit von einem Jahr bei der Miete bleibt bestehen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Seit dem 1. Juli 2026 wird in ihr aber höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen (Satz 6). In Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und wenn höhere Kosten unabweisbar sind, kann das Jobcenter im Einzelfall mehr anerkennen (Satz 7).

Ganz entfällt die Karenzzeit, wenn Ihre Miete über einer Obergrenze je Quadratmeter liegt, die die Kommune festgelegt hat, oder über dem, was die Mietpreisbremse zulässt (Satz 8). Im zweiten Fall fordert das Jobcenter Sie auf, den Verstoß gegenüber Ihrem Vermieter zu rügen.

Eine bundesweite Mietobergrenze gibt es nicht. Die Werte für Ihren Ort finden Sie unter Mietobergrenzen nach Region.

Was Sie jetzt tun können

  1. Meldetermine ernst nehmen: Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen, sagen Sie ihn vorher ab und weisen Sie den Grund nach, etwa mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
  2. Nach drei Versäumnissen sofort hingehen: Haben Sie drei Termine in Folge verpasst, melden Sie sich im darauffolgenden Monat persönlich im Jobcenter.
  3. Vermögen prüfen: Vergleichen Sie Ihr Vermögen mit dem Freibetrag für Ihr Alter. Das gilt spätestens ab Ihrem nächsten Bewilligungszeitraum.
  4. Bescheide prüfen: Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Jobcenter Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG).
  5. Beratung nutzen: Bei einer drohenden Minderung oder einem Wegfall der Leistung hilft eine Beratungsstelle.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die Neue Grundsicherung?

Seit dem 1. Juli 2026. Für laufende Bewilligungszeiträume beim Vermögen und für Pflichtverletzungen vor diesem Datum gelten Übergangsregeln (§ 65a SGB II).

Wurde der Regelsatz 2026 erhöht?

Nein. Der Regelbedarf für Alleinstehende bleibt 2026 bei 563 Euro. Rechnerisch hätte er sinken müssen, die Beträge von 2025 gelten aber weiter.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Je Person einen Freibetrag von 5.000 Euro bis zum 30. Geburtstag, 10.000 Euro ab dem 30., 12.500 Euro ab dem 40. und 20.000 Euro ab dem 50. Geburtstag (§ 12 Abs. 2 SGB II). Hausrat, ein angemessenes Auto, Altersvorsorge und selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe bleiben außen vor.

Was passiert, wenn ich einen Termin verpasse?

Bei einem wiederholten Versäumnis ohne wichtigen Grund mindert sich die Leistung um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Nach drei Versäumnissen in Folge entfällt der Anspruch, bis Sie sich persönlich im Jobcenter melden.

Kann mir das Jobcenter die Leistung ganz streichen?

Den Regelbedarf ja, in zwei Fällen: bei willentlicher Verweigerung einer zumutbaren, sofort möglichen Arbeit und wenn Sie nach drei versäumten Meldeterminen als nicht erreichbar gelten. Die Kosten für Miete und Heizung werden im ersten Fall an den Vermieter gezahlt, im zweiten für einen Monat weiter übernommen.

Wird meine Miete weiterhin übernommen?

Ja, soweit sie angemessen ist. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird die tatsächliche Miete übernommen, höchstens aber das 1,5-Fache der örtlichen Grenze.

Weiterführende Informationen

Nutzen Sie auch unseren Grundsicherung-Rechner für eine Berechnung Ihres Anspruchs.

Quellen

Stand: 3. Oktober 2026.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer drohenden Leistungsminderung hilft eine Sozialberatungsstelle, ein Sozialverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 3. Oktober 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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