Inhalt dieser Seite
Ob Sie Grundsicherung erhalten, hängt an einem einzigen Rechtsbegriff: der Hilfebedürftigkeit. Er entscheidet, ob überhaupt ein Anspruch entsteht — noch bevor es um die Höhe der Leistung geht. Dieser Beitrag erklärt, was der Begriff bedeutet, in welcher Reihenfolge die Behörde prüft und an welchen Stellen sich die Prüfung beim Jobcenter von der beim Sozialamt unterscheidet.
Was hilfebedürftig rechtlich bedeutet
Die Definition steht in § 9 Absatz 1 SGB II. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen.
Drei Bestandteile stecken in diesem Satz, und alle drei werden geprüft:
- Ihr Bedarf, also das, was Sie zum Leben brauchen
- Ihr Einkommen und Ihr Vermögen, also das, was Sie selbst haben
- Hilfe von anderen, also Unterhalt von Angehörigen und Leistungen anderer Träger
Erst wenn nach dieser Rechnung eine Lücke bleibt, besteht ein Anspruch. Für die Sozialhilfe formuliert § 2 Absatz 1 SGB XII denselben Gedanken als Nachrang: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen erhält.
Zwei Systeme, die nicht verwechselt werden dürfen
Der Begriff Grundsicherung meint im Alltag zwei verschiedene Leistungen mit zwei verschiedenen Trägern. Wer beim falschen Amt vorspricht, verliert Zeit.
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Grundsicherungsgeld (Neue Grundsicherung) | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | SGB II | SGB XII, Viertes Kapitel |
| Zuständig | Jobcenter | Sozialhilfeträger, meist das Sozialamt der Kommune |
| Für wen | Erwerbsfähige Personen und ihre Bedarfsgemeinschaft | Personen ab der Altersgrenze und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte |
| Bedürftigkeitsnorm | § 9 SGB II | § 41 in Verbindung mit § 43 SGB XII |
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nach dem SGB II offiziell Grundsicherungsgeld. Zuständig bleiben die Jobcenter. Einen Überblick über die Änderungen finden Sie im Beitrag Neue Grundsicherung 2026: Alle Änderungen im Überblick.
Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, fällt dagegen unter das SGB XII. Die Altersgrenze liegt nach § 41 Absatz 2 SGB XII bei 65 Jahren für vor 1947 Geborene und steigt jahrgangsweise auf 67 Jahre für ab 1964 Geborene. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist nach § 41 Absatz 3 SGB XII, wer die Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt und bei wem eine Besserung unwahrscheinlich ist. Was das im Einzelnen bedeutet, behandelt der Beitrag zur Erwerbsminderungsrente 2026.
Die Prüfung Schritt für Schritt
Die Behörde arbeitet in einer festen Reihenfolge. Wenn Sie diese kennen, können Sie einen Bescheid nachrechnen.
- Bedarf ermitteln. Regelbedarf, etwaige Mehrbedarfe und die Kosten der Unterkunft und Heizung werden zusammengezählt. Das ergibt den Betrag, der Ihnen zusteht.
- Einkommen abziehen. Vom Bedarf wird das bereinigte Einkommen abgezogen, also das Einkommen nach den gesetzlich vorgesehenen Absetzungen. Welche Freibeträge dabei greifen, erklärt der Beitrag Zuverdienst und Freibeträge 2026.
- Vermögen prüfen. Verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge muss zunächst eingesetzt werden. Der geschützte Teil heißt Schonvermögen. Die Einzelheiten stehen in Vermögen und Schonvermögen 2026, für ältere Menschen gesondert in Schonvermögen für Rentner 2026.
- Hilfe von anderen berücksichtigen. Vorrangige Sozialleistungen und Unterhaltsansprüche werden angerechnet. Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, solche vorrangigen Leistungen zu beantragen, wenn das die Hilfebedürftigkeit vermeidet oder verringert.
Bleibt nach diesen vier Schritten eine Deckungslücke, sind Sie hilfebedürftig. Die Leistung schließt genau diese Lücke.
Wo die beiden Systeme unterschiedlich prüfen
Hier liegt der Punkt, der in vielen Darstellungen fehlt und der über mehrere hundert Euro im Monat entscheiden kann.
Wer im selben Haushalt lebt, zählt nicht überall gleich
Im SGB II wird nach § 9 Absatz 5 vermutet, dass Verwandte oder Verschwägerte, mit denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Sie unterstützen, soweit ihr Einkommen und Vermögen das erwarten lässt. Wer mit einem gut verdienenden Angehörigen zusammenwohnt, muss diese Vermutung widerlegen. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört und wie dann gerechnet wird, steht ausführlich im Beitrag Bedarfsgemeinschaft 2026.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das anders. § 39 Satz 1 SGB XII enthält zwar eine vergleichbare Vermutung für Haushaltsgemeinschaften. § 43 Absatz 5 SGB XII bestimmt jedoch ausdrücklich, dass § 39 Satz 1 SGB XII hier keine Anwendung findet. Für diese Leistung gilt die Unterstützungsvermutung also nicht. Das Einkommen eines Mitbewohners, der nicht Ehegatte oder Lebenspartner ist, bleibt außen vor.
Der Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern ist die Ausnahme
Viele ältere Menschen beantragen keine Grundsicherung, weil sie fürchten, ihre Kinder müssten dann zahlen. Diese Sorge ist in aller Regel unbegründet.
Nach § 94 Absatz 1a SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV jeweils nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Gesetz vermutet dabei, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Der Träger darf die Vermutung nur widerlegen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Eine Ausnahme gilt für Leistungen an minderjährige Kinder.
Nicht jede vorrangige Leistung muss beantragt werden
§ 12a Satz 2 SGB II nimmt zwei Fälle aus. Eine Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres müssen Sie nicht beantragen. Und Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen Sie dann nicht beantragen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht für mindestens drei zusammenhängende Monate für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfiele.
Drei Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Vermögen, das Sie nicht flüssig machen können. Nach § 9 Absatz 4 SGB II ist auch hilfebedürftig, wer Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten kann oder für wen das eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Beispiel ist eine Lebensversicherung, deren Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt zu einem erheblichen Verlust führen würde. Die Leistung wird dann häufig als Darlehen gewährt.
Schwangerschaft und kleine Kinder. § 9 Absatz 3 SGB II nimmt ein Kind, das schwanger ist oder sein eigenes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, von der Einkommensanrechnung der Eltern nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II aus.
Selbst herbeigeführte Bedürftigkeit im SGB XII. § 41 Absatz 4 SGB XII schließt Leistungen aus, wenn jemand die Bedürftigkeit in den vergangenen zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Vorschrift greift selten, kann aber etwa bei Vermögensverschenkungen kurz vor der Antragstellung eine Rolle spielen.
Wenn das Amt die Hilfebedürftigkeit verneint
Ein Bescheid, der den Antrag ablehnt, ist kein Schlusspunkt. Häufige Streitpunkte sind eine zu hoch angesetzte Unterstützung durch Mitbewohner, falsch bewertetes Vermögen oder eine unzutreffende Einkommensbereinigung.
- Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids und notieren Sie das Zugangsdatum.
- Legen Sie innerhalb der dort genannten Frist schriftlich Widerspruch ein. Die Frist beträgt nach § 84 Absatz 1 SGG in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe.
- Fordern Sie bei Bedarf Akteneinsicht nach § 25 SGB X an, um die Berechnung nachvollziehen zu können.
- Begründen Sie den Widerspruch mit der konkreten Position, die Sie für falsch halten, und legen Sie die Belege bei.
Wie ein Widerspruch aufgebaut wird und worauf es dabei ankommt, zeigt der Beitrag Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid 2026. Für den Weg in den Antrag selbst hilft die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Antragstellung, für ältere Menschen ergänzend die Übersicht Grundsicherung im Alter 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Hilfebedürftigkeit ist die zentrale Anspruchsvoraussetzung, nicht eine Formalie am Rande.
- Geprüft wird immer in derselben Reihenfolge: Bedarf, Einkommen, Vermögen, Hilfe von anderen.
- Beim Grundsicherungsgeld nach SGB II ist das Jobcenter zuständig, bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII der Sozialhilfeträger.
- Die Unterstützungsvermutung für Mitbewohner gilt im SGB II, nicht aber bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
- Kinder und Eltern werden erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zum Unterhalt herangezogen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Ob in Ihrer Situation Hilfebedürftigkeit vorliegt, hängt von Ihren konkreten Verhältnissen ab. Eine Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Ihren Fall im Einzelnen prüfen.
Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Häufige Fragen
Was bedeutet hilfebedürftig im Sozialrecht?
Hilfebedürftig ist nach § 9 Absatz 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen.
Prüfen Jobcenter und Sozialamt die Bedürftigkeit gleich?
Nein. Die Grundstruktur aus Bedarf, Einkommen, Vermögen und vorrangigen Leistungen ist zwar dieselbe, doch es gibt wesentliche Unterschiede. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII gilt die Vermutung der Unterstützung durch Mitbewohner nicht, weil § 43 Absatz 5 SGB XII die Anwendung von § 39 Satz 1 SGB XII ausschließt.
Müssen meine Kinder für mich zahlen, wenn ich Grundsicherung im Alter beziehe?
In aller Regel nicht. Nach § 94 Absatz 1a SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Das Gesetz vermutet dabei, dass diese Grenze nicht überschritten wird.
Muss ich vorzeitig in Rente gehen, um Hilfebedürftigkeit zu beenden?
Nach § 12a Satz 1 SGB II besteht die Pflicht, vorrangige Sozialleistungen zu beantragen. Für eine Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres gilt diese Pflicht nach § 12a Satz 2 Nummer 1 SGB II jedoch nicht.
Was gilt, wenn das Vermögen nicht sofort verwertbar ist?
Nach § 9 Absatz 4 SGB II ist auch hilfebedürftig, wer Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten kann oder für wen dies eine besondere Härte bedeuten würde. Die Leistung wird in solchen Fällen häufig als Darlehen erbracht.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 4. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
