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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Vermögen

Selbstgenutzte Immobilie & Grundsicherung 2026: Wann zählt das Haus als Schonvermögen?

Selbst bewohntes Haus oder Eigentumswohnung bei Grundsicherung: Was ist angemessen, wann droht Verwertung, wie schützt der Pflegebedürftige sein Heim?

Lesezeit
5 Min.
Stand der Information
12. Mai 2026
Verfasst von
Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung ist für viele Rentner und Erwerbsgeminderte das wichtigste Vermögen. Das deutsche Sozialhilferecht erkennt das an: Eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie zählt nicht zum verwertbaren Vermögen — und sichert damit den Lebensraum auch im Sozialhilfebezug.

Rechtsgrundlage: § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII

Die zentrale Norm lautet:

„Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung […] eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfeempfänger oder einer anderen in § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tode von seinen Angehörigen bewohnt werden soll.”

Daraus ergeben sich drei zentrale Voraussetzungen:

  1. Selbstnutzung — der Hilfeempfänger oder eine unterhaltsberechtigte Person bewohnt die Immobilie.
  2. Angemessenheit — Wohnfläche und Wert dürfen nicht den ortsüblichen Rahmen sprengen.
  3. Fortlaufende Nutzung — die Immobilie bleibt nach dem Tod im Familienbesitz.

Was bedeutet „angemessen”?

Die Rechtsprechung — federführend das Bundessozialgericht — orientiert sich an folgenden Richtwerten:

Wohnfläche

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HaushaltAngemessene Wohnfläche
1 Personca. 80 m² (Eigentumswohnung) / 90 m² (Haus)
2 Personenca. 100 m² (Wohnung) / 110 m² (Haus)
3 Personenca. 120 m² (Wohnung) / 130 m² (Haus)
jede weitere Person+ 20 m²

Diese Werte sind Orientierungsmaß, nicht starre Grenzen. Bei Familiengrundstücken mit gewachsener Substanz oder behindertengerechter Ausstattung können größere Flächen anerkannt werden.

Grundstücksgröße

In städtischer Lage gelten 500 m² Grundstücksfläche als großzügig, in ländlicher Lage 800 m². Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind individuelle Bewertungen üblich.

Verkehrswert

Anders als bei Bürgergeld-Empfängern (Hartz-Nachfolger) spielt der reine Verkehrswert bei Grundsicherung eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich ist die Selbstnutzung und Angemessenheit nach Wohnflächen.

Welche Immobilien sind nicht geschützt?

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KonstellationAnrechnungsstatus
Selbstbewohntes Haus, angemessene GrößeGeschützt
Selbstbewohnte EigentumswohnungGeschützt
Vermietete ZweitwohnungVerwertbares Vermögen
FerienhausVerwertbares Vermögen
Garage, Stellplatz (separat von Wohnung)Verwertbares Vermögen
Mietwohnungen als KapitalanlageVerwertbares Vermögen
Eigentumsanteil an FamilienerbeBewertung im Einzelfall
Unbebautes Grundstück (Bauland)Verwertbares Vermögen

Heimeinzug: Was passiert mit dem Haus?

Beim Einzug ins Pflegeheim ändert sich die Lage:

Konstellation 1: Ehegatte bleibt im Haus

Der nicht-pflegebedürftige Ehegatte bewohnt das Haus weiter. Das Haus bleibt geschützt — keine Verwertung. Die Lebensgrundlage des Ehegatten ist gesichert.

Konstellation 2: Behindertes Kind bewohnt das Haus

Ein behindertes Kind, das die Immobilie nach dem Tod des Eigentümers nicht ohne weiteres verlassen kann, schützt das Haus vor Verwertung. Voraussetzung: Lebensmittelpunkt im Haus seit längerem.

Konstellation 3: Alleinstehender Bewohner zieht ins Heim

Hier wird die Verwertung des Hauses geprüft. Optionen des Sozialamts:

  • Dingliche Sicherung durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Sozialhilfeträgers — keine Verwertung, aber spätere Aufrechnung im Erbfall.
  • Vermietung der Immobilie — die Mieteinnahmen mindern den Sozialhilfebedarf.
  • Verkauf — nur in Ausnahmefällen, wenn die Sicherung wirtschaftlich nicht tragbar ist.

In der Praxis ist die dingliche Sicherung der Regelfall. Das schont den Eigentumsstatus zu Lebzeiten und sichert dem Sozialamt einen Rückgriff im Erbfall.

Was tun bei drohender Verwertung?

Wer eine Verwertungsaufforderung erhält, sollte:

  1. Beratungsgespräch mit dem Sozialamt führen — meist gibt es Spielräume.
  2. Anwalt für Sozialrecht konsultieren — die Angemessenheitsprüfung ist oft anfechtbar.
  3. Familienkonstellation prüfen — bewohnt jemand das Haus, der unter Schutz fällt?
  4. Vermietung als Alternative anbieten — schont die Substanz und schafft Einkommen.
  5. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen — die Frist beträgt einen Monat.

Erhaltungs- und Modernisierungskosten

Sozialhilfeempfänger dürfen folgende Kosten als bedarfsmindernd geltend machen:

  • Reparaturen an Dach, Heizung, Sanitär.
  • Versicherungen (Wohngebäude, Elementarschaden).
  • Grundsteuer und Müllabfuhr.
  • Schornsteinfegergebühren.
  • Heizkosten in tatsächlicher Höhe.

Modernisierungen (energetische Sanierung über das Notwendige hinaus, Schwimmbad, Wintergarten) sind nicht anerkannt.

Sonderfall: Wohnungseigentum mit Hausgeld

Bei Eigentumswohnungen umfasst das Hausgeld in der Regel:

  • Betriebskosten (entsprechen KdU einer Mietwohnung).
  • Instandhaltungsrücklage (nicht KdU-fähig — separate Vermögensbildung).

Der Rücklagenanteil im Hausgeld muss bei der KdU-Berechnung herausgerechnet werden. Faustregel: ca. 15–20 % des Hausgelds.

Schenkung an Kinder — Vorsicht!

Wer das Haus zu Lebzeiten an Kinder überträgt, um Sozialhilfe zu beantragen, riskiert Konsequenzen:

  • 10-Jahres-Frist: Schenkungen können bis 10 Jahre zurück zurückgefordert werden (§ 528 BGB).
  • Wohnrecht / Nießbrauch: Schützen den Schenker, ändern aber nichts an der Rückforderung.
  • Verzicht auf Pflichtteil: Beeinflusst die spätere Erbschaftsteuer, nicht aber das Sozialhilferecht.

→ Verwandtes Thema: Erbschaft während Grundsicherung.

Häufige Fragen

Bleibt mein selbstgenutztes Haus bei Grundsicherung anrechnungsfrei? Ja, sofern es angemessen ist (ca. 80–90 m² für Einzelperson) und Sie es selbst bewohnen.

Was passiert beim Einzug in ein Pflegeheim? Ehegatte/behindertes Kind bewohnt weiter: geschützt. Alleinstehend: dingliche Sicherung üblich.

Sind Modernisierungs- und Reparaturkosten anrechenbar? Erhaltungsaufwendungen ja, reine Modernisierungen nein.

Wird das Haus bei einem Erbfall sofort verwertet? Nein, 6-Monats-Frist und Einzelfallprüfung gelten.

Verwandte Themen

Häufige Fragen

Bleibt mein selbstgenutztes Haus bei Grundsicherung anrechnungsfrei?

Ja, sofern das Haus „angemessen" ist und Sie es selbst bewohnen. Als angemessen gilt für eine Einzelperson eine Wohnfläche von rund 80–90 m², für eine Familie zusätzlich rund 20 m² pro weiterer Person. Der Verkehrswert spielt eine untergeordnete Rolle, solange Größe und Ausstattung im üblichen Rahmen liegen.

Was passiert beim Einzug in ein Pflegeheim?

Solange der Ehegatte, ein behindertes Kind oder eine andere unterhaltsberechtigte Person die Immobilie weiterbewohnt, bleibt sie geschützt. Zieht der Eigentümer alleinstehend ins Heim, kann das Sozialamt die Verwertung verlangen — oft jedoch über eine dingliche Sicherung (Grundbuchsicherung), nicht durch Zwangsverkauf.

Sind Modernisierungs- und Reparaturkosten anrechenbar?

Notwendige Erhaltungsaufwendungen (Dach, Heizung, Sanitär) sind vom Einkommen abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen werden. Sie mindern damit den anzusetzenden Bedarf bei der Grundsicherung. Reine Modernisierungsmaßnahmen ohne unmittelbare Notwendigkeit werden nicht anerkannt.

Wird das Haus bei einem Erbfall sofort verwertet?

Nein. Bei Vererbung im laufenden Sozialhilfebezug gelten die Bestimmungen über den 6-Monats-Zeitraum für Erbschaften. Erbt jedoch eine alleinstehende Person Vermögen, ist eine Vermögensprüfung mit Anrechnung über dem Schonbetrag möglich.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 12. Mai 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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