Inhalt dieser Seite
- 1.Volle oder teilweise Erwerbsminderung: die Stundengrenzen
- 2.Die zweite Hürde: die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
- 3.Wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist
- 4.Befristet, verlängert, unbefristet
- 5.Was Sie daneben verdienen dürfen
- 6.Wenn die Rente nicht zum Leben reicht
- 7.In fünf Schritten zum Antrag
- 8.Was in der Praxis oft übersehen wird
- 9.Zum Schluss
Wenn die Gesundheit die Arbeit nicht mehr zulässt, springt die gesetzliche Rentenversicherung mit der Erwerbsminderungsrente ein. Für viele Betroffene ist sie zugleich der Weg in die Grundsicherung — nicht, weil sie etwas falsch gemacht hätten, sondern weil eine Rente, die mitten im Erwerbsleben beginnt, rechnerisch selten für den Lebensunterhalt ausreicht.
Dieser Beitrag erklärt, wann die Rente zusteht, wie lange sie läuft, was Sie daneben verdienen dürfen und welches Amt zuständig ist, wenn das Geld nicht reicht. Der letzte Punkt entscheidet über den ganzen weiteren Weg, und er wird häufig falsch beantwortet.
Volle oder teilweise Erwerbsminderung: die Stundengrenzen
Maßstab ist nicht Ihr erlernter Beruf, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt. Gefragt wird also nicht, ob Sie Ihre bisherige Tätigkeit noch ausüben können, sondern ob Sie überhaupt noch arbeiten können — gleich in welchem Beruf.
§ 43 SGB VI zieht dafür zwei Grenzen:
- Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie noch mindestens drei, aber keine sechs Stunden täglich arbeiten können.
Wer sechs Stunden und mehr schafft, ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt der Höhe nach die Hälfte der vollen Rente.
Entscheidend ist das Leistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit. Eine vorübergehende Erkrankung, auch eine lange, führt nicht zur Erwerbsminderungsrente, sondern in die Zuständigkeit von Krankengeld und Rehabilitation.
Die zweite Hürde: die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Der gesundheitliche Befund allein genügt nicht. Nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung müssen zusätzlich zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Sie waren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert — die sogenannte allgemeine Wartezeit.
- In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung haben Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt.
An dieser zweiten Bedingung scheitern Anträge häufiger als an der medizinischen Begutachtung. Wer über Jahre nicht versicherungspflichtig gearbeitet hat, etwa nach langer Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug oder nach einer Zeit im Ausland, erfüllt sie unter Umständen nicht mehr. Für Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall und für Versicherte kurz nach der Ausbildung gelten Sonderregelungen; ein Blick in den Versicherungsverlauf lohnt sich, bevor Sie den Antrag stellen.
Wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist
Bei der Frage, ob Sie noch sechs Stunden arbeiten können, bleibt die Lage auf dem Arbeitsmarkt ausdrücklich unberücksichtigt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Für die Stufe darunter gilt das nicht: Nach dem Glossar der Deutschen Rentenversicherung erhalten Versicherte, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, dennoch die volle Rente, wenn ihnen kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Fallgruppe wird in der Praxis Arbeitsmarktrente genannt.
Der Unterschied ist erheblich, und er wirkt bis in die Grundsicherung hinein — dazu weiter unten.
Befristet, verlängert, unbefristet
Erwerbsminderungsrenten werden im Regelfall auf Zeit geleistet. § 102 Abs. 2 SGB VI setzt dafür einen klaren Rahmen:
- Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn.
- Verlängerungen sind möglich und dauern jeweils wieder höchstens drei Jahre.
- Nach einer Gesamtdauer von neun Jahren wird die Rente unbefristet geleistet, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsfähigkeit wieder bessert.
Bei einer Verlängerung bleibt es beim ursprünglichen Rentenbeginn. Wichtig für die Planung: Eine befristete Rente endet von selbst. Wer sie weiter benötigt, muss rechtzeitig die Weitergewährung beantragen — üblicherweise einige Monate vor Ablauf.
Was Sie daneben verdienen dürfen
Seit 2023 gelten deutlich höhere Hinzuverdienstgrenzen als früher. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegen sie seit dem 1. Januar 2026 bei:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Rentenart | Hinzuverdienstgrenze im Jahr |
|---|---|
| volle Erwerbsminderung | 20.763,75 Euro |
| teilweise Erwerbsminderung | 41.527,50 Euro |
Was darüber liegt, wird anteilig auf die Rente angerechnet. Die Grenze ist allerdings nur die eine Seite: Wer dauerhaft mehr arbeitet, als sein festgestelltes Leistungsvermögen zulässt, stellt damit zugleich die Grundlage der Rente selbst infrage. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern der häufigste Anlass für eine Überprüfung.
Wenn die Rente nicht zum Leben reicht
Hier trennen sich die Wege, und hier wird am meisten verwechselt. Welche Leistung ergänzt, hängt nicht davon ab, wie wenig Geld Sie haben, sondern davon, wie Sie erwerbsgemindert sind.
Dauerhaft voll erwerbsgemindert. Sie erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. § 41 Abs. 3 SGB XII verlangt dafür, dass Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und eine Besserung unwahrscheinlich ist. Zuständig ist der Sozialhilfeträger, in aller Regel das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises — nicht das Jobcenter.
Befristet voll erwerbsgemindert. Dann fehlt genau die Dauerhaftigkeit, die § 41 Abs. 3 SGB XII fordert. Zuständig bleibt der Sozialhilfeträger, die Leistung heißt aber Hilfe zum Lebensunterhalt und steht im Dritten Kapitel des SGB XII. Inhaltlich ähneln sich beide Leistungen stark, der Antrag läuft jedoch über eine andere Rechtsgrundlage.
Teilweise erwerbsgemindert. Wer noch drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt im Sinne des SGB II als erwerbsfähig. Damit bleibt das Jobcenter zuständig, und ergänzt wird über die neue Grundsicherung nach dem SGB II, die bis Mitte 2026 Bürgergeld hieß. Die Erwerbsminderungsrente zählt dort als Einkommen.
Diese Dreiteilung erklärt, warum Betroffene mit ähnlicher finanzieller Lage bei völlig verschiedenen Behörden landen. Wer beim falschen Amt beantragt, verliert Zeit — der Antrag wird zwar weitergeleitet, aber der Vorgang beginnt an anderer Stelle von vorn.
Wie sich der Anspruch der Höhe nach berechnet, steht ausführlich im Beitrag zum Grundsicherungsrechner für Rentner; die Regelbedarfe und ihre Entwicklung 2026 sind in der Übersicht zu den Regelsätzen aufgeschlüsselt. Welche Aufstockung für welche Rentenart infrage kommt, vergleicht der Beitrag Rente aufstocken.
In fünf Schritten zum Antrag
- Versicherungsverlauf prüfen. Klären Sie zuerst die fünf Jahre Wartezeit und die drei Jahre Pflichtbeiträge im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum. Ohne diese Grundlage hilft auch das beste ärztliche Gutachten nicht weiter.
- Befunde sammeln. Fachärztliche Berichte, Reha-Entlassungsberichte und Medikationspläne sind die Grundlage der Begutachtung. Beschreiben Sie das Leistungsvermögen in Stunden pro Tag, nicht in Diagnosen.
- Rente beantragen. Der Antrag läuft über die Deutsche Rentenversicherung. Die Auskunfts- und Beratungsstellen helfen beim Ausfüllen; die Beratung ist kostenlos.
- Ergänzende Leistung parallel beantragen. Warten Sie mit dem Antrag beim Sozialamt oder Jobcenter nicht, bis der Rentenbescheid da ist. Die Bearbeitung einer Erwerbsminderungsrente dauert häufig Monate, und der Lebensunterhalt muss in dieser Zeit gesichert sein. Wie der Antrag aufgebaut ist und welche Unterlagen dazugehören, steht in der Anleitung zur Antragstellung.
- Bescheid prüfen. Kontrollieren Sie insbesondere den festgestellten Grad der Erwerbsminderung, den Beginn und die Befristung. Gegen einen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG); wie das formal abläuft, zeigt der Beitrag Widerspruch einlegen.
Was in der Praxis oft übersehen wird
Vermögen. Für die Grundsicherung nach dem SGB XII gelten eigene Freibeträge, die sich von denen im SGB II unterscheiden. Der Beitrag zum Schonvermögen für Rentner stellt beide Systeme gegenüber.
Mehrbedarfe. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G besitzt und Grundsicherung bezieht, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf. Bei voller Erwerbsminderung liegt ein solches Merkzeichen häufig vor, wird aber nicht automatisch berücksichtigt — Einzelheiten im Beitrag zum Mehrbedarf bei Schwerbehinderung.
Der Ausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII. Wer die Hilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist von der Grundsicherung ausgeschlossen. Die Hürde ist hoch, und die Vorschrift zielt nicht auf gesundheitlich bedingte Erwerbsminderung.
Der Übergang aus der Altersvariante. Mit Erreichen der Altersgrenze wechselt die Grundlage von der Erwerbsminderungs- in die Altersvariante des § 41 SGB XII. Die Altersgrenze liegt für vor 1947 Geborene bei 65 Jahren und steigt für die Jahrgänge ab 1947 stufenweise auf 67 Jahre. Eine ausführliche Darstellung mit Tabelle steht im Beitrag Grundsicherung im Alter.
Zum Schluss
Die Erwerbsminderungsrente ist ein Einkommensersatz, keine Vollversorgung. Sie ersetzt einen Teil dessen, was Sie ohne die Erkrankung verdient hätten — und sie fällt naturgemäß niedrig aus, wenn das Erwerbsleben früh endet. Die ergänzende Leistung ist deshalb kein Ausnahmefall, sondern der Regelfall, und sie steht Ihnen zu.
Der wichtigste Schritt ist der erste: Klären Sie, ob Ihre Erwerbsminderung voll oder teilweise, befristet oder dauerhaft ist. Aus dieser Antwort ergibt sich alles Weitere — die zuständige Behörde, die Rechtsgrundlage und der Antrag, den Sie stellen müssen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit über den Grad der Erwerbsminderung oder über einen ablehnenden Bescheid hilft eine Beratungsstelle, ein Sozialverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.
Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Stunden täglich gibt es eine volle Erwerbsminderungsrente?
Volle Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 2 SGB VI vor, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine drei Stunden täglich mehr arbeiten können. Zwischen drei und unter sechs Stunden ist es teilweise Erwerbsminderung.
Wie lange wird die Erwerbsminderungsrente befristet?
Nach § 102 Abs. 2 SGB VI wird höchstens für drei Jahre befristet. Verlängerungen sind möglich; nach insgesamt neun Jahren Befristung wird unbefristet geleistet, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist.
Wie viel darf ich 2026 zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegt die Hinzuverdienstgrenze seit 1. Januar 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr bei voller und bei 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung.
Welches Amt ist zuständig, wenn die Erwerbsminderungsrente nicht reicht?
Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung der Sozialhilfeträger, meist das Sozialamt, über die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Bei teilweiser Erwerbsminderung bleibt das Jobcenter zuständig, weil Sie im Sinne des SGB II erwerbsfähig sind.
Was gilt bei einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente?
Dann fehlt die Dauerhaftigkeit, die § 41 Abs. 3 SGB XII für die Grundsicherung verlangt. Zuständig ist trotzdem der Sozialhilfeträger, allerdings über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 3. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
