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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Urteile

Vermieten Sie doch Ihr Schlafzimmer, sagt das Gericht

Ein Landessozialgericht hält Untervermietung für zumutbar und macht die Wohnungsnot zum Argument gegen Leistungsberechtigte. Ein Kommentar.

Lesezeit
5 Min.
Stand der Information
5. August 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Seit dieser Woche geht ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen durch die Sozialrechtsportale. Er sagt Leistungsberechtigten mit zu teurer Wohnung: Nehmen Sie sich einen Untermieter. Zumutbar sei das auch deshalb, weil der Wohnungsmarkt so angespannt ist, dass sich schon jemand finden werde. Diese Begründung dreht die Wohnungsnot um und macht sie zum Argument gegen die Menschen, die unter ihr leiden.

Was das Gericht entschieden hat

Der Beschluss stammt vom 19. November 2025 und trägt das Aktenzeichen L 21 AS 1422/25 B ER. Eine Frau wollte im Eilverfahren höhere Unterkunftskosten durchsetzen. Sie zahlte ab Mai 2025 eine Kaltmiete von 1.100 Euro und machte ab Juni 2025 einen Bedarf von 1.250 Euro im Monat geltend. Das Jobcenter hielt die Wohnung für zu teuer. Der 21. Senat wies die Beschwerde zurück.

Die Begründung stützt sich auf zwei Punkte. Erstens hatte die Frau vor Juni 2025 selbst als Untermieterin in denselben Räumen gewohnt. Das zeige, dass die Wohnung sich zur Untervermietung eigne. Zweitens habe der Gesetzgeber das Vermieten ausdrücklich als Beispiel in das Gesetz aufgenommen. Gemeint ist § 22 Absatz 1 SGB II. Dort heißt es, unangemessene Aufwendungen seien so lange anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie „durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise” zu senken, „in der Regel jedoch längstens für sechs Monate”. Die Entscheidung betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, also das Jobcenter.

Die Wohnungsnot als Beweismittel

Bemerkenswert ist das Argument zum Wohnungsmarkt. Weil die Märkte angespannt seien, müsse es genügend Menschen geben, die ein Zimmer suchen. Das stimmt sogar. Nur wird derselbe enge Markt gegen Leistungsberechtigte auch andersherum verwendet.

Wer keine billigere Wohnung findet, bekommt zu hören, er habe sich nicht genug bemüht. Wer einen Untermieter suchen soll, bekommt zu hören, es gebe ja reichlich Suchende. Die Wohnungsnot ist einmal kein Grund und einmal ein Beleg. Sie zeigt in beide Richtungen, und beide Richtungen führen zum selben Ergebnis: Das Amt zahlt weniger.

Dazu kommt, was in solchen Entscheidungen selten vorkommt. Ein Untermieter ist ein fremder Mensch in der eigenen Wohnung. Er teilt Bad und Küche. Er hat einen Schlüssel. Wer Schichtdienst hat, wer krank ist, wer kleine Kinder hat, wer Gewalt erlebt hat, für den ist das keine Verwaltungsmaßnahme, sondern ein Eingriff in das ganze Leben. Im Rechtssatz steht dafür ein einziges Wort: zumutbar. Dieses Wort trägt hier sehr viel.

Seit Juli schützt die Karenzzeit kaum noch

Formal gibt es die Karenzzeit weiter. Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II gilt sie ein Jahr ab dem ersten Leistungsmonat, und in dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt. Seit dem 1. Juli 2026 steht darüber aber ein neuer Satz 6. Danach werden Aufwendungen abweichend davon nicht anerkannt, „soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen”. Wer über dieser Grenze liegt, ist auch im ersten Jahr nicht mehr geschützt. Was das im Einzelnen bedeutet, steht in unserem Ratgeber zur 1,5-fachen Mietobergrenze ab Juli 2026.

Was die Lücke kostet, lässt sich ausrechnen. Angenommen, Ihre Miete liegt 150 Euro über dem, was das Jobcenter anerkennt. Diese 150 Euro zahlen Sie aus dem Regelbedarf. Der beträgt für Alleinstehende 563 Euro im Monat und ist seit Januar 2024 nicht gestiegen. 150 von 563 Euro sind mehr als jeder vierte Euro. Er fehlt dann bei Lebensmitteln, Strom, Kleidung und Fahrkarten. Rechnerisch hätte der Regelbedarf zum 1. Januar 2026 sogar auf 557 Euro sinken müssen. Nur der gesetzliche Besitzschutz hat das verhindert. Welche Beträge Ihre Kommune überhaupt für angemessen hält und wie diese Werte zustande kommen, erklärt der Ratgeber zu den Kosten der Unterkunft.

Was Sie jetzt tun können

Zuerst eine Entwarnung, denn hier entsteht viel unnötige Angst. Die Kostensenkungsaufforderung ist kein Bescheid. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass sie ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion ist und kein Verwaltungsakt (Urteil vom 15. Juni 2016, B 4 AS 36/15 R). Ein Widerspruch allein gegen dieses Schreiben wäre also unzulässig. Umgekehrt heißt das aber auch: Aus dem Schreiben folgt noch keine einzige gekürzte Zahlung. Gekürzt wird erst durch einen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen der Widerspruch offen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe, § 84 Absatz 1 SGG. Wie Sie ihn formulieren und was hineingehört, zeigt unsere Anleitung zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.

Sammeln Sie bis dahin Belege. Die sechs Monate sind kein Countdown, an dessen Ende die Kürzung automatisch steht. Das Gesetz sagt „in der Regel”, und der Satz beginnt mit der Frage, ob eine Senkung überhaupt möglich und zumutbar ist. Wer Wohnungsanzeigen, Absagen, ärztliche Unterlagen und Angaben zum Zuschnitt der Wohnung sammelt, füllt genau diese Frage mit Inhalt. Der Fall aus Nordrhein-Westfalen ging auch deshalb verloren, weil das Gericht die Bemühungen nicht ausreichend belegt sah. Wer nichts aufschreibt, überlässt dem Amt die Beweislage.

Und politisch? Das Wort Vermieten steht im Gesetz, und die Gerichte nehmen den Gesetzgeber beim Wort. Man kann dem 21. Senat schwer vorwerfen, dass er liest, was der Bundestag beschlossen hat. Wer will, dass ein Zimmer in der eigenen Wohnung nicht als Verfügungsmasse des Amtes behandelt wird, muss dieses Wort aus dem Gesetz streichen lassen. Das ist Sache des Bundestages. Bis dahin gilt: Ihre Wohnung ist kein Gnadenerweis, und Ihre Bemühungen sind das Einzige, was am Ende in der Akte steht. Schreiben Sie sie auf.


Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 5. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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