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1,5-fache Mietobergrenze seit Juli 2026: Was das Jobcenter zahlt

Seit 1. Juli 2026 deckelt § 22 SGB II die Miete auch in der Karenzzeit auf das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze. Ausnahmen, Beispiel, Widerspruch.

Lesezeit
10 Min.
Stand der Information
3. Oktober 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Seit dem 1. Juli 2026 gilt § 22 SGB II in der Fassung der Neuen Grundsicherung. Die Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft gibt es weiterhin: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs übernimmt das Jobcenter grundsätzlich die tatsächliche Miete. Neu ist eine Obergrenze, die auch in dieser Zeit gilt: Anerkannt wird höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. In zwei Fällen entfällt die Karenzzeit ganz. Dieser Ratgeber erklärt, was gilt, rechnet ein Beispiel durch und zeigt, was Sie tun können.

Der Ratgeber betrifft das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, für das das Jobcenter zuständig ist. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gilt beim Sozialamt eine fast gleichlautende Regel in § 35 SGB XII.

Das Wichtigste in Kürze

Was seit dem 1. Juli 2026 gilt:

  • Die Karenzzeit von einem Jahr bleibt bestehen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II).
  • In der Karenzzeit wird die Miete aber höchstens bis zum 1,5-Fachen der Angemessenheitsgrenze anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
  • Haushalte mit Kindern und Fälle, in denen höhere Kosten unabweisbar sind, können im Einzelfall mehr erhalten (Satz 7).
  • Keine Karenzzeit gibt es, wenn die Miete über einer Quadratmeter-Obergrenze der Kommune oder über der Mietpreisbremse liegt (Satz 8).
  • Nach der Karenzzeit gilt wie bisher: Die Kosten sind zu senken, die volle Miete wird in der Regel längstens sechs Monate weiter übernommen (Satz 9).
  • Heizkosten zählen nicht zum 1,5-Fachen. Sie werden getrennt geprüft.

Die Rechtslage: § 22 Absatz 1 SGB II

Grundregel (Satz 1): Das Jobcenter erkennt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung an, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, legt der kommunale Träger für sein Gebiet fest, meist über ein sogenanntes schlüssiges Konzept, also eine Auswertung des örtlichen Mietmarkts nach Wohnfläche und Haushaltsgröße.

Karenzzeit (Sätze 2 bis 5): Ab dem Monat, für den Sie erstmals Leistungen beziehen, gilt ein Jahr lang eine Karenzzeit. In dieser Zeit wird die tatsächliche Miete anerkannt, auch wenn sie über der Angemessenheitsgrenze liegt. Wird der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um diese Monate. Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn Sie zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen haben.

Obergrenze in der Karenzzeit (Satz 6): Seit dem 1. Juli 2026 heißt es im Gesetz: „Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.“ Bis zum 30. Juni 2026 wurde in der Karenzzeit die tatsächliche Miete ohne Obergrenze übernommen.

Ausnahmen (Satz 7): In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Kosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Das Jobcenter entscheidet darüber im Einzelfall. Gründe sollten Sie schriftlich und mit Belegen vortragen.

Kein Karenzschutz (Satz 8): Die Karenzzeit gilt nicht, soweit

  1. die Kommune eine Obergrenze je Quadratmeter Wohnfläche festgelegt hat und Ihre Miete darüber liegt, oder
  2. Ihre Miete über dem liegt, was die Mietpreisbremse nach §§ 556d bis 556g BGB zulässt. In diesem Fall fordert das Jobcenter Sie auf, den Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen. Mehr dazu im Beitrag Rügepflicht bei Mieten.

In beiden Fällen gilt die Miete von Anfang an als unangemessen, ein geschütztes Jahr gibt es nicht.

Die 1,5-fache Obergrenze in einer Beispielrechnung

Eine alleinstehende Person wohnt in einer Stadt, in der das Jobcenter 500 Euro Bruttokaltmiete für angemessen hält. Das 1,5-Fache sind 750 Euro. In der Karenzzeit ergibt sich:

Zum Vergleichen nach rechts wischen

Tatsächliche BruttokaltmieteAnerkannt in der KarenzzeitEigenanteil
480 €480 €0 €
600 €600 €0 €
750 € (= 1,5-fach)750 €0 €
800 €750 €50 €
850 €750 €100 €
1.000 €750 €250 €

Den Eigenanteil müssen Sie aus dem Regelbedarf bezahlen. Für Alleinstehende beträgt er 2026 monatlich 563 Euro (§ 2 RBSFV 2026). Bei einer Miete von 850 Euro wären das 100 Euro im Monat, rund 18 Prozent des Regelbedarfs.

Die Werte sind ein gerundetes Rechenbeispiel, keine Angabe für eine bestimmte Stadt. Die tatsächliche Grenze an Ihrem Wohnort erfahren Sie beim Jobcenter. Werte einzelner Städte stehen im Ratgeber Mietobergrenzen in deutschen Großstädten.

Was für Bedarfsgemeinschaften gilt, die schon vor Juli im Bezug waren

Für die Kosten der Unterkunft enthält die Übergangsregelung zur Reform (§ 65a SGB II) keine Sonderregel. Eine am 1. Juli 2026 laufende Karenzzeit endet deshalb nicht vorzeitig, sie läuft weiter. Seit dem 1. Juli gilt in ihr aber die 1,5-fache Obergrenze.

Schon seit 2023 gilt außerdem: Haben Sie in einem früheren Bewilligungszeitraum für dieselbe Wohnung nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Kosten erhalten, gibt es für diese Wohnung keine Karenzzeit (§ 65 Abs. 4 SGB II).

Nach der Karenzzeit: Kosten senken

Übersteigt Ihre Miete die Angemessenheitsgrenze, muss das Jobcenter Ihnen das mitteilen und Sie über die Dauer und die Voraussetzungen informieren, unter denen es die höheren Kosten noch übernimmt (§ 22 Abs. 1a SGB II).

Nach Ablauf der Karenzzeit wird die tatsächliche Miete so lange weiter anerkannt, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken, etwa durch einen Umzug oder durch Untervermietung, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 9). Die Karenzzeit wird auf diese sechs Monate nicht angerechnet (Satz 10). Eine Senkung muss nicht verlangt werden, wenn ein Umzug unter Berücksichtigung seiner Kosten unwirtschaftlich wäre (Satz 12).

Zwei Sonderfälle:

  • Weniger Personen im Haushalt: Verkleinert sich die Bedarfsgemeinschaft, etwa durch einen Auszug, gilt statt der 1,5-fachen Obergrenze die Regel mit der Senkungsfrist (Satz 6, zweiter Halbsatz).
  • Todesfall: Stirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Kosten vorher angemessen, ist eine Senkung für mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (Satz 11).

Was zählt zur Bruttokaltmiete?

Die Obergrenze bezieht sich auf die Kosten der Unterkunft, also die Bruttokaltmiete:

Zum Vergleichen nach rechts wischen

BestandteilEnthalten?
NettokaltmieteJa
Kalte Betriebskosten (Wasser, Müll, Hausmeister, Treppenhaus)Ja
HeizkostenNein
Warmwasser (zentral)Nein, zählt zu den Heizkosten
StromNein, im Regelbedarf
Internet und TelefonNein, im Regelbedarf

Heizkosten werden getrennt auf ihre Angemessenheit geprüft. Für sie gibt es keine 1,5-fache Obergrenze, aber auch keine Karenzzeit: Sind sie zu hoch, werden sie nur so lange übernommen, bis eine Senkung möglich und zumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate (Satz 9). Mehr dazu im Ratgeber Heizkosten und Warmwasser.

Was Sie tun können

  1. Bescheid prüfen: Steht darin, dass Ihre Miete über der Angemessenheitsgrenze liegt, und wie lange die höheren Kosten noch übernommen werden? Fehlt diese Mitteilung nach § 22 Abs. 1a SGB II, ist das ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch.
  2. Richtwerte erfragen: Lassen Sie sich vom Jobcenter die Angemessenheitsgrenze für Ihren Wohnort und Ihre Haushaltsgröße nennen, auf Wunsch auch das zugrunde liegende Konzept.
  3. Ausnahmen geltend machen: Leben Kinder in der Bedarfsgemeinschaft oder sind höhere Kosten unabweisbar, tragen Sie das schriftlich vor und legen Belege bei, etwa ärztliche Bescheinigungen oder Schulbescheinigungen.
  4. Vor einem Umzug die Zusicherung einholen: Legen Sie das Wohnungsangebot vor der Unterschrift unter den Mietvertrag dem Jobcenter vor. Höhere als angemessene Kosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn das Jobcenter sie vorher schriftlich zugesichert hat (§ 22 Abs. 4 SGB II).
  5. Fristgerecht Widerspruch einlegen: Gegen einen Bescheid, der Ihre Miete nicht voll anerkennt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Jobcenter Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Angreifbar ist vor allem die örtliche Angemessenheitsgrenze, etwa wenn das Konzept veraltet ist oder zu diesem Preis tatsächlich keine Wohnungen zu finden sind. Der Faktor 1,5 selbst steht im Gesetz. Eine Anleitung finden Sie unter Widerspruch einlegen.

Häufige Fragen

Ist die Karenzzeit mit der Neuen Grundsicherung abgeschafft?

Nein. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sieht weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr vor. Seit dem 1. Juli 2026 wird in ihr aber höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze anerkannt. Ganz entfällt sie nur, wenn die Miete über einer Quadratmeter-Obergrenze der Kommune oder über der Mietpreisbremse liegt.

Was passiert, wenn ich am 30. Juni 2026 noch in der Karenzzeit war?

Ihre Karenzzeit läuft weiter. Seit dem 1. Juli 2026 gilt in ihr jedoch die 1,5-fache Obergrenze. Eine Übergangsregel, die die alte Rechtslage für laufende Karenzzeiten fortführt, enthält § 65a SGB II nicht.

Gilt die Obergrenze auch für Familien mit Kindern?

Grundsätzlich ja. In Bedarfsgemeinschaften mit Kindern kann das Jobcenter in der Karenzzeit aber im Einzelfall höhere Kosten anerkennen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II). Einen Anspruch auf einen bestimmten Betrag gibt das nicht.

Muss ich umziehen, wenn meine Miete über dem 1,5-Fachen liegt?

Nicht sofort. In der Karenzzeit tragen Sie den Teil über dem 1,5-Fachen selbst. Nach der Karenzzeit fordert das Jobcenter Sie auf, die Kosten zu senken. Ein Umzug ist dabei nur einer von mehreren Wegen, möglich sind auch Untervermietung oder eine Einigung mit dem Vermieter. Ist eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar, etwa wegen Krankheit oder Pflege, muss das Jobcenter das berücksichtigen.

Werden Strom und Internet von der Obergrenze erfasst?

Nein. Strom und Internet gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Sie werden aus dem Regelbedarf bezahlt.

Fazit

Die Neue Grundsicherung hat die Karenzzeit nicht abgeschafft, aber begrenzt. Wer im ersten Jahr des Leistungsbezugs mehr als das 1,5-Fache der örtlichen Grenze zahlt, trägt den Rest selbst. Liegt die Miete über einer Quadratmeter-Obergrenze oder über der Mietpreisbremse, gibt es kein geschütztes Jahr. Prüfen Sie deshalb früh, wo Ihre Miete im Verhältnis zur Grenze Ihres Wohnorts liegt, und halten Sie bei einem Bescheid die Widerspruchsfrist von einem Monat ein.

Weiterführende Informationen

Quellen


Stand: 3. Oktober 2026. Die Angemessenheitsgrenze an Ihrem Wohnort erfragen Sie bei Ihrem Jobcenter.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit über die Kosten der Unterkunft hilft eine Sozialberatungsstelle, ein Sozialverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 3. Oktober 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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