Ein Kind, das mitsingt, mitklatscht und hinterher von einem Konzert erzählen kann, gehört dazu. Genau dafür gibt es im Sozialrecht eine eigene Leistung: 15 Euro im Monat für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Viele Familien kennen sie nur vom Sportverein. Sie gilt aber ausdrücklich auch für Kultur. Dieser Ratgeber erklärt, was die Leistung abdeckt, wie Sie sie bekommen und woran Sie ein gutes Angebot erkennen – am Beispiel der Familienkonzerte von Jazz For Kids im Rhein-Main-Gebiet.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Haushalten mit Grundsicherungsgeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag oder Wohngeld
- Wie viel: pauschal 15 Euro im Monat (§ 28 Abs. 7 SGB II, § 34 Abs. 7 SGB XII)
- Wofür: Aktivitäten in Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Musikunterricht und vergleichbare kulturelle Bildung, Freizeiten
- Antrag: Beim Grundsicherungsgeld ist die Leistung vom Hauptantrag umfasst, ein eigener Antrag ist nicht nötig (§ 37 Abs. 1 SGB II)
- Auszahlung: als Gutschein, als Direktzahlung an den Anbieter oder als Geld – das bestimmt Ihre Kommune (§ 29 SGB II)
Was „soziale Teilhabe“ im Gesetz bedeutet
Das Gesetz spricht von der „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“. Gemeint ist: Kinder sollen nicht deshalb draußen bleiben, weil die Familie wenig Geld hat. Sie sollen mit Gleichaltrigen etwas erleben, Neues ausprobieren und Teil einer Gruppe werden.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung für Arbeitsuchende Grundsicherungsgeld. Bis Ende 2026 sprechen viele Jobcenter auf Formularen noch vom Bürgergeld. An der Teilhabeleistung für Kinder hat die Reform nichts geändert. Was sich sonst geändert hat, lesen Sie unter Neue Grundsicherung 2026: Alle Änderungen im Überblick.
Was die 15 Euro abdecken
§ 28 Abs. 7 SGB II zählt drei Bereiche auf. Berücksichtigt werden tatsächliche Kosten für die Teilnahme an:
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit – etwa Vereinsbeiträge, Kursgebühren oder Mitmach-Angebote
- Unterricht in künstlerischen Fächern wie Musikunterricht und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung – also Angebote, bei denen jemand das Kind anleitet, zum Beispiel ein Mal-Workshop im Museum oder ein Chor
- Freizeiten – etwa Ferienfreizeiten, Zeltlager oder Gemeindefreizeiten
Seit 2019 steht im Gesetz nicht mehr nur „Mitgliedsbeiträge“, sondern „Aktivitäten“. Ein Kind muss also nicht Vereinsmitglied sein, damit die Leistung greift. Die Regel für die Sozialhilfe in § 34 Abs. 7 SGB XII ist wortgleich.
Mehr als 15 Euro im Ausnahmefall
Kosten, die neben dem Beitrag entstehen – etwa für Ausrüstung –, können zusätzlich übernommen werden. Voraussetzung ist, dass es im Einzelfall nicht zumutbar ist, sie aus den 15 Euro und dem Regelbedarf zu zahlen (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Das müssen Sie begründen, und die Entscheidung trifft die zuständige Stelle.
Beispiel aus der Praxis: Jazz For Kids im Rhein-Main-Gebiet
Wie ein Angebot aussieht, das Kinder ohne Vorkenntnisse mitnimmt, zeigt das Projekt Jazz For Kids. Laut Website veranstaltet es interaktive Familienkonzerte in Frankfurt und im Taunus; verantwortlich ist laut Impressum Kira Frenk (Stand: 4. Oktober 2026, jazzforkids.online).
Das Konzept, wie es die Veranstalter beschreiben:
- Eine Stunde Live-Musik mit Gesang und Improvisation
- Mitmachen ausdrücklich erwünscht: interaktive Spiele, kurze Geschichten über den Jazz – „Scatten und Growlen darf bei uns jeder“
- Kindgerechte Lieder: Die Songs behandeln nach Angaben der Veranstalter kindernahe Themen, die Arrangements werden für Kinder angepasst
- Familienformat: Eltern und Kinder erleben das Konzert gemeinsam, die Website empfiehlt, eine Picknickdecke mitzubringen
- Orte im Stadtteil: Bisher gab es Auftritte unter anderem in der Campuskirche, in der Villa Gründergeist, in der Nord-Ost-Gemeinde in Bornheim und in Bockenheim. Angekündigt sind Konzerte im Eschborn K und ein Weihnachtskonzert in Frankfurt.
Warum solche Formate Teilhabe erleichtern
Aus Sicht der Beratung hat dieses Format mehrere Eigenschaften, die für Familien mit wenig Geld wichtig sind:
- Keine Hürde durch Vorwissen. Niemand muss ein Instrument spielen oder Jazz kennen. Wer mitsingt, macht alles richtig.
- Keine dauerhafte Verpflichtung. Ein einzelnes Konzert bindet nicht an einen Jahresbeitrag.
- Die Familie bleibt zusammen. Gerade jüngere Kinder trauen sich mehr, wenn ein Elternteil dabei ist.
- Kurze Wege. Gemeindesäle und Kulturzentren im Viertel sind oft mit Bus und Bahn erreichbar.
Wichtig für Ihre Planung: Die Website von Jazz For Kids nennt keine Sozialtarife und keine Abrechnung über Bildung und Teilhabe. Ob der Veranstalter Ermäßigungen anbietet oder eine Rechnung für die Abrechnung mit Ihrer Kommune ausstellt, erfahren Sie nur auf Nachfrage – die Kontaktadresse steht im Impressum der Website.
Gilt die Leistung für ein Konzertticket?
Ein interaktives Kinderkonzert ist eine Aktivität im Bereich Kultur. Ob die zuständige Stelle eine einzelne Eintrittskarte über die Teilhabeleistung bezahlt, ist aber nicht einheitlich geregelt. Manche Kommunen fördern bevorzugt regelmäßige Angebote wie Vereine oder Kurse, andere erkennen auch einzelne Veranstaltungen an. Klären Sie das deshalb vor dem Kauf.
Zwei Grenzen gelten in jedem Fall:
- Nur das Kind ist gefördert. Die Eintrittskarte der Eltern zahlt die Teilhabeleistung nicht.
- Es zählen tatsächliche Kosten. Ohne Ausgabe für eine Aktivität wird nichts ausgezahlt.
So nutzen Sie die Teilhabeleistung
- Zuständige Stelle klären. Beim Grundsicherungsgeld ist das Jobcenter oder eine eigene Stelle der Kommune für Bildung und Teilhabe zuständig, bei Sozialhilfe der Sozialhilfeträger, bei Kinderzuschlag oder Wohngeld die Kommune (§ 6b Bundeskindergeldgesetz).
- Nachfragen, wie Ihre Kommune zahlt. Gutschein, Direktzahlung an den Anbieter oder Geld – die Form bestimmt die Kommune (§ 29 Abs. 1 SGB II).
- Angebot vorher abklären. Fragen Sie, ob das konkrete Angebot anerkannt wird – besonders bei einzelnen Veranstaltungen.
- Beleg besorgen. Bitten Sie den Anbieter um eine Rechnung, Teilnahmebestätigung oder Quittung mit Name des Kindes, Datum und Betrag.
- Erstattung oder Direktzahlung beantragen. Zahlt Ihre Kommune die Leistung in Geld aus, können bereits bezahlte Beträge auch nachträglich erstattet werden (§ 29 Abs. 4 Nr. 2 SGB II). Bei Gutschein oder Direktzahlung klären Sie den Weg vor der Anmeldung.
- Größere Ausgaben planen. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich (§ 29 Abs. 3 SGB II). Fragen Sie, ob Ihre Kommune nicht genutzte Monatsbeträge für eine größere Ausgabe zusammenfasst – etwa für eine Ferienfreizeit.
Wenn die Leistung abgelehnt wird
Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde (§ 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz). Begründen Sie, warum das Angebot eine Aktivität im Sinne von § 28 Abs. 7 SGB II ist: Was macht das Kind dort, mit wem, und wer leitet es an?
Weitere Wege zu Kultur in Frankfurt
Wer in Frankfurt wohnt, kann die Teilhabeleistung mit städtischen Angeboten ergänzen:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Angebot | Für wen | Was es bringt |
|---|---|---|
| KUFTI (Kultur- und Freizeitticket der Stadt) | Kinder und Jugendliche unter 18 mit Wohnsitz in Frankfurt oder Besuch einer Frankfurter Schule oder Kita; kostenlos bei einem Haushaltsnettoeinkommen unter 4.500 Euro im Monat | freier Eintritt in Frankfurter Museen und den Zoo |
| Frankfurt-Pass (Stadt Frankfurt) | Frankfurter Haushalte mit geringem Einkommen | ermäßigte Eintritte bei städtischen Kultur- und Freizeitangeboten |
| Kulturpass (Kultur für ALLE e.V.) | Menschen mit geringem Einkommen in Frankfurt | Eintritt für einen symbolischen Betrag bei teilnehmenden Einrichtungen |
Stand der KUFTI-Angaben: Oktober 2026, kufti.de. Welche Häuser beim Frankfurt-Pass und beim Kulturpass mitmachen und welche Beträge gelten, erfahren Sie bei den Ausgabestellen. Auch viele andere Städte im Rhein-Main-Gebiet haben eigene Sozialpässe – fragen Sie bei Ihrer Stadtverwaltung nach.
Was 15 Euro nicht leisten
15 Euro im Monat reichen für ein Konzert oder einen Vereinsbeitrag, selten für beides. Für Musikunterricht oder Vereinssport mit Ausrüstung fehlt häufig Geld. Warum die Redaktion den Betrag für zu niedrig hält, steht im Kommentar Bildung und Teilhabe: Warum 15 Euro für den Sportverein ein Hohn sind. Wie viel der Regelbedarf für Kinder beträgt, erklärt Regelsätze Grundsicherung 2025/2026. Alleinerziehende finden weitere Leistungen unter Grundsicherung für Alleinerziehende 2026.
Umso mehr lohnt es sich, die Leistung tatsächlich abzurufen – und nach Angeboten zu suchen, die ohne Mitgliedschaft und ohne Vorwissen funktionieren.
Quellen
- SGB II § 28: Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- SGB II § 29: Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- SGB II § 37: Antragserfordernis
- SGB XII § 34: Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- Bundeskindergeldgesetz § 6b: Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Sozialgerichtsgesetz § 84: Widerspruchsfrist
- Jazz For Kids: Interaktive Familienkonzerte (abgerufen am 4. Oktober 2026)
- Stadt Frankfurt am Main: KUFTI – Kultur- und Freizeitticket (abgerufen am 4. Oktober 2026)
Hinweis: Wie Ihre Kommune die Teilhabeleistung auszahlt und welche Angebote sie anerkennt, ist örtlich unterschiedlich. Stand: Oktober 2026
Rechtlicher Hinweis: Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Häufige Fragen
Wie viel Geld gibt es für die soziale Teilhabe von Kindern?
Pauschal 15 Euro im Monat für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, sofern tatsächliche Kosten für Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Musikunterricht oder Freizeiten entstehen (§ 28 Abs. 7 SGB II, § 34 Abs. 7 SGB XII).
Muss ich die Teilhabeleistung gesondert beantragen?
Beim Grundsicherungsgeld nicht: Sie ist vom Hauptantrag umfasst, nur die Lernförderung braucht einen eigenen Antrag (§ 37 Abs. 1 SGB II). Die Kosten müssen Sie trotzdem belegen.
Muss mein Kind Mitglied in einem Verein sein?
Nein. Seit 2019 nennt das Gesetz Aktivitäten statt Mitgliedsbeiträge. Auch Kurse und angeleitete Angebote der kulturellen Bildung können gefördert werden.
Wird ein Konzertticket für mein Kind bezahlt?
Ein Kinderkonzert ist eine Aktivität im Bereich Kultur. Ob eine einzelne Eintrittskarte anerkannt wird, entscheidet die zuständige Stelle Ihrer Kommune. Klären Sie das vor dem Kauf. Die Karte der Eltern ist nicht gefördert.
Wer bekommt die Leistung außer Familien mit Grundsicherungsgeld?
Auch Kinder in Haushalten mit Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie Kinder, für die Kinderzuschlag oder Wohngeld bezogen wird (§ 6b Bundeskindergeldgesetz).
Was kann ich tun, wenn die Teilhabeleistung abgelehnt wird?
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG) und begründen, warum das Angebot eine Aktivität im Sinne von § 28 Abs. 7 SGB II ist.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 4. Oktober 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
