Inhalt dieser Seite
Seit dem 1. Juli 2026 richtet sich das Schonvermögen in der Neuen Grundsicherung nach dem Lebensalter: Je nach Alter sind zwischen 5.000 Euro und 20.000 Euro pro Person geschützt. Die frühere Karenzzeit für Vermögen ist mit der Reform ersatzlos entfallen — das Vermögen wird vom ersten Tag des Leistungsbezugs an geprüft. Diese Seite zeigt die vollständige Tabelle und listet auf, welches Vermögen unabhängig vom Alter unangetastet bleibt.
Schonvermögen nach Alter: Die Tabelle
Die folgenden Werte gelten nach § 12 Absatz 2 SGB II, jeweils pro Person in der Bedarfsgemeinschaft:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Altersgruppe | Schonvermögen |
|---|---|
| Unter 30 Jahren | 5.000 € |
| Ab 30 Jahren | 10.000 € |
| Ab 40 Jahren | 12.500 € |
| Ab 50 Jahren | 20.000 € |
Drei Regeln zum Lesen der Tabelle:
- Maßgeblich ist das Alter im jeweiligen Bedarfsmonat. Der höhere Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem Sie die Altersgrenze erreichen — nicht erst ab dem Folgemonat. Das Gesetz knüpft an Lebensjahre an, und ein Lebensjahr ist mit dem Geburtstag vollendet (§ 187 Absatz 2 Satz 2, § 188 Absatz 2 BGB): Mit dem 30. Geburtstag beginnt das 31. Lebensjahr, mit dem 40. das 41. und mit dem 50. das 51. Der höhere Freibetrag gilt also ab dem Monat, in dem Sie 30, 40 oder 50 Jahre alt werden.
- Die Freibeträge der Bedarfsgemeinschaft werden summiert. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge einzelner Mitglieder kommen den übrigen zugute (§ 12 Absatz 2 Satz 2 SGB II).
- Die Staffel gilt für verwertbares Vermögen wie Bargeld, Kontoguthaben, Sparbücher und Wertpapiere. Eigenheim, angemessenes Auto und geförderte Altersvorsorge sind zusätzlich geschützt — Details weiter unten.
Die Karenzzeit für Vermögen ist entfallen
Beim Bürgergeld galt bis zum 30. Juni 2026 eine einjährige Karenzzeit: In dieser Zeit blieben 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person unangetastet. Diese Karenzzeit wurde mit der Neuen Grundsicherung ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle tritt die oben stehende Altersstaffel, und zwar ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Eine verkürzte Karenzzeit für Vermögen gibt es nicht.
Nicht zu verwechseln damit ist die Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft: Sie besteht weiter und beträgt zwölf Monate, allerdings seit dem 1. Juli 2026 gedeckelt auf das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten (§ 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II).
Was gilt für laufende Fälle?
Wer am 30. Juni 2026 bereits im Leistungsbezug war, fällt nicht sofort unter die neuen Vermögensregeln. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt § 12 SGB II in der bis dahin geltenden Fassung bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums weiter. Geschützt ist damit der laufende Bescheid, nicht eine bestimmte Monatszahl: Mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag greift das neue Recht. Wer noch einen Bescheid aus der Zeit vor der Reform hat, sollte dessen Bewilligungszeitraum kennen — er bestimmt, ab wann die Altersstaffel für ihn gilt.
Alt und neu im Vergleich
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Bereich | Bürgergeld (bis 30.06.2026) | Neue Grundsicherung (seit 01.07.2026) |
|---|---|---|
| Karenzzeit Vermögen | 12 Monate | entfällt |
| In der Karenzzeit | 40.000 € + 15.000 € je weitere Person | keine Karenzzeit mehr |
| Freibetrag | 15.000 € pro Person, altersunabhängig | 5.000 € bis 20.000 € je nach Alter |
| Zusätzlich geschützt | Eigenheim, Kfz, Riester, Hausrat | unverändert geschützt |
Wer gewinnt, wer verliert? Menschen ab 50 Jahren stehen mit 20.000 Euro besser da als nach altem Recht. Alle Jüngeren dürfen weniger behalten als vorher — am deutlichsten trifft es Leistungsberechtigte unter 30 Jahren mit nur noch 5.000 Euro. Hinzu kommt für alle, dass der Schutz der ersten zwölf Monate weggefallen ist.
Was unabhängig vom Alter geschützt bleibt
Neben dem altersgestaffelten Schonvermögen bleibt folgendes Vermögen immer unangetastet:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Vermögensart | Schutz | Hinweis |
|---|---|---|
| Selbstgenutztes Eigenheim | Vollständig | Angemessene Größe, sonst Härtefallprüfung |
| Angemessenes Auto | Bis ca. 15.000 € | Pro erwerbsfähiger Person |
| Riester-Rente | Vollständig | § 12 Absatz 2 SGB II |
| Rürup-Rente (Basisrente) | Vollständig | Geförderte Altersvorsorge |
| Betriebliche Altersvorsorge | Vollständig | Wenn unwiderruflich |
| Bestattungsvorsorge | In angemessener Höhe | Zweckgebunden (Treuhand- oder Vorsorgevertrag) |
| Hausrat | Vollständig | Angemessener Umfang |
Zwei Beispielrechnungen
Beispiel 1: 24 Jahre, 6.200 € Erspartes
Unter 30 Jahren sind 5.000 Euro geschützt. Die 6.200 Euro liegen darüber — 1.200 Euro gelten als verwertbares Vermögen und stehen dem Leistungsanspruch zunächst entgegen. Vor der Antragstellung lässt sich dieser Betrag legal verwenden, etwa für eine notwendige Anschaffung oder zur Schuldentilgung. Nach altem Recht wäre dasselbe Ersparte in den ersten zwölf Monaten vollständig geschützt gewesen.
Beispiel 2: Familie mit zwei kleinen Kindern, 25.000 € Erspartes
Beide Eltern sind zwischen 30 und 39 Jahre alt (je 10.000 Euro), die Kinder sind unter 30 (je 5.000 Euro). Zusammen sind 30.000 Euro geschützt. Die Familie liegt mit 25.000 Euro darunter und muss nichts aufbrauchen. Läge das Vermögen bei 35.000 Euro, müssten 5.000 Euro vor dem Leistungsbezug legal verwendet werden — etwa für Schuldentilgung, notwendige Anschaffungen oder geförderte Altersvorsorge.
Vermögen über der Grenze: die legalen Spielräume
Vermögen oberhalb des Schonvermögens muss vor dem Leistungsbezug aufgebraucht werden. Erlaubt sind unter anderem:
- Schulden tilgen — Konsumkredite, Dispokredit, Ratenzahlungen
- Notwendige Anschaffungen — defekte Haushaltsgeräte, Autoreparatur, Brille
- Geförderte Altersvorsorge — Einzahlungen in Riester oder Rürup
- Bestattungsvorsorge — zweckgebundener Vorsorgevertrag
Nicht erlaubt sind Schenkungen kurz vor der Antragstellung (Rückforderung innerhalb von zehn Jahren möglich), Bargeldabhebungen ohne Verwendungsnachweis und Übertragungen auf Konten von Angehörigen ohne wirtschaftlichen Grund. Wer einen ablehnenden Bescheid wegen Vermögensanrechnung erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen
Wie viel Vermögen darf ich bei der Grundsicherung behalten?
Das hängt seit dem 1. Juli 2026 von Ihrem Alter ab: 5.000 Euro unter 30 Jahren, 10.000 Euro ab 30, 12.500 Euro ab 40 und 20.000 Euro ab 50 Jahren, jeweils pro Person. Eine Karenzzeit, in der mehr geschützt wäre, gibt es nicht mehr. Eigenheim, angemessenes Auto und Riester-Rente sind zusätzlich geschützt.
Wie viel Vermögen darf ich mit 30 Jahren haben?
Mit 30 Jahren sind 10.000 Euro geschützt. Der Freibetrag von 5.000 Euro gilt nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, also bis zum 30. Geburtstag. Mit diesem Geburtstag beginnt das 31. Lebensjahr, an das § 12 Absatz 2 SGB II den höheren Freibetrag knüpft. Er gilt ab Beginn des Monats, in dem Sie 30 werden.
Gibt es noch eine Karenzzeit für mein Vermögen?
Nein. Die einjährige Karenzzeit des Bürgergeldes ist zum 1. Juli 2026 ersatzlos entfallen; das Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft. Sie wurde auch nicht verkürzt. Bestehen bleibt allein die zwölfmonatige Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft, die aber auf das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten gedeckelt ist.
Gilt die Altersstaffel schon?
Ja. Die altersgestaffelten Schonvermögensgrenzen gelten seit dem 1. Juli 2026 mit der Neuen Grundsicherung. Bis zum 30. Juni 2026 galten beim Bürgergeld 15.000 Euro pro Person nach der Karenzzeit, unabhängig vom Alter.
Was passiert, wenn ich während des Bezugs eine Altersgrenze überschreite?
Maßgeblich ist das Alter im jeweiligen Bedarfsmonat. Der höhere Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem Sie die Altersgrenze erreichen.
Ist mein Auto von der Altersstaffel betroffen?
Nein. Ein angemessenes Auto (Richtwert ca. 15.000 Euro) ist pro erwerbsfähiger Person unabhängig vom Alter geschützt. Bei nachgewiesener beruflicher oder gesundheitlicher Notwendigkeit können auch höhere Werte anerkannt werden. Die Altersstaffel betrifft nur frei verfügbares Vermögen wie Bargeld, Sparguthaben und Wertpapiere.
Wie schütze ich Erspartes über der Grenze legal?
Vermögen darf vor der Antragstellung in geschützte Formen umgewandelt oder legal verwendet werden: Schuldentilgung, notwendige Anschaffungen, Einzahlungen in Riester oder Rürup, zweckgebundene Bestattungsvorsorge. Schenkungen kurz vor der Antragstellung sind dagegen problematisch — sie können innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden.
Fazit
Seit dem 1. Juli 2026 entscheidet das Lebensalter über die Höhe des Schonvermögens: 5.000 Euro unter 30 Jahren, 10.000 Euro ab 30, 12.500 Euro ab 40 und 20.000 Euro ab 50 Jahren pro Person. Die einjährige Karenzzeit für Vermögen ist ersatzlos entfallen, geprüft wird ab dem ersten Tag. Jüngere Leistungsberechtigte dürfen deutlich weniger behalten als nach altem Recht, Menschen ab 50 Jahren mehr. Unabhängig vom Alter bleiben selbstgenutztes Wohneigentum, ein angemessenes Auto, geförderte Altersvorsorge und zweckgebundene Bestattungsvorsorge geschützt. Wer einen Antrag plant, sollte vorher Bestand aufnehmen und prüfen, welche legalen Spielräume zur Vermögensverwendung bestehen.
Weiterführende Informationen
Für vertiefende Informationen empfehlen wir Ihnen folgende Artikel:
- Vermögen und Schonvermögen 2026: Was gilt wirklich? — was als Vermögen zählt und was nicht
- Neue Grundsicherung 2026: Alle Änderungen
- Regelsätze 2025/2026: Die Nullrunde erklärt
- Beratungsstellen finden
Nutzen Sie auch unseren Grundsicherung-Rechner für eine individuelle Berechnung Ihres Anspruchs.
Quellen
Die Informationen basieren auf folgenden Quellen:
- SGB II §§ 12, 12a: Sozialgesetzbuch Zweites Buch
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Reform Neue Grundsicherung
- Bundesagentur für Arbeit: Einkommen und Vermögen
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: August 2026.
Rechtlicher Hinweis: Die Informationen in diesem Ratgeber ersetzen keine professionelle Rechtsberatung im Einzelfall. Bei komplexen rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatungsstelle zu konsultieren. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 16. September 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
