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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Politik

Erst in die Rente gedrängt, dann um 168,90 Euro gekürzt

Das Jobcenter darf Sie zum Rentenantrag auffordern und ihn notfalls selbst stellen. Alle Pflichten bleiben — der zweite verpasste Termin kostet 168,90 Euro.

Lesezeit
6 Min.
Stand der Information
23. August 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Das Jobcenter darf Sie auffordern, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Es darf den Antrag sogar selbst stellen, wenn Sie es nicht tun. Und während die Rentenversicherung prüft, ob Sie überhaupt noch drei Stunden am Tag arbeiten können, gelten für Sie weiter alle Pflichten eines Erwerbsfähigen. Das ist kein Versehen im Gesetz, das ist seine Bauart — und sie geht zulasten der Kranken.

Am 22. August hat das Portal gegen-hartz.de noch einmal zusammengetragen, was in dieser Lage gilt. Die Antwort ist unbequem: Ein laufender Rentenantrag beendet gar nichts. Meldetermine bleiben Pflicht. Ärztliche Untersuchungstermine bleiben Pflicht. Wer nicht kommt, wird gekürzt. Dass derselbe Staat zeitgleich prüft, ob dieser Mensch überhaupt noch erwerbsfähig ist, ändert daran nichts.

Erwerbsfähig, bis das Amt etwas anderes beschließt

Die Rechtslage ist eindeutig, und genau das ist das Problem. Nach § 12a SGB II müssen Leistungsberechtigte vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch nehmen und die dafür erforderlichen Anträge stellen. Die Erwerbsminderungsrente ist eine solche Leistung. Stellen Sie den Antrag trotz Aufforderung nicht, greift § 5 Absatz 3 SGB II: Dann stellt ihn das Jobcenter. Eine Frist nennt das Gesetz dafür nicht — die setzt das Amt in seinem Schreiben, üblich sind vier Wochen.

Über Ihre Erwerbsfähigkeit entscheidet dabei nicht Ihr Hausarzt, sondern zunächst die Agentur für Arbeit (§ 44a Absatz 1 SGB II). Solange diese Frage nicht verbindlich geklärt ist, zahlt das Jobcenter weiter. Das klingt nach Schutz, und der Gedanke dahinter war auch einer: Niemand soll zwischen zwei Behörden hindurchfallen. Nur zahlt das Jobcenter eben nach seinen Regeln weiter. Erwerbsfähig heißt nach § 8 SGB II: mindestens drei Stunden täglich. Sie sind es, bis jemand das Gegenteil feststellt — und bis dahin behandelt das Jobcenter Sie wie jeden anderen, mit Terminen, Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgenbelehrung.

Erst wenn dauerhafte volle Erwerbsminderung feststeht, ändert sich die Zuständigkeit. Dann greift die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, und die läuft über den Sozialhilfeträger, nicht über das Jobcenter. Bis dahin bleiben Sie, wo Sie sind.

Was ein verpasster Termin kostet

Rechnen wir es vor. Der Regelbedarf der Stufe 1 liegt 2026 bei 563 Euro im Monat — unverändert gegenüber 2025, weil der rechnerische Fortschreibungsbetrag darunter lag und nur der gesetzliche Besitzschutz die Absenkung verhindert hat (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 10. September 2025).

Wer einer Meldeaufforderung oder einem ärztlichen Untersuchungstermin trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung wiederholt nicht nachkommt, dem mindert sich das Grundsicherungsgeld nach § 32 Absatz 1 SGB II um 30 Prozent des Regelbedarfs. Das sind 168,90 Euro. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat (§ 32 Absatz 2 SGB II). Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II sind es ebenfalls 30 Prozent, dann aber für drei Monate (§ 31a Absatz 1, § 31b Absatz 2 SGB II) — zusammen 506,70 Euro. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt das auf ihrer eigenen Informationsseite zur neuen Grundsicherung so hin: Bei Pflichtverletzungen könne das Jobcenter den Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate kürzen.

Und dann ist da § 7b Absatz 4 SGB II, seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Wer drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommt, gilt als nicht erreichbar. Der Leistungsanspruch entfällt dann zu Beginn des Folgemonats. Nicht 30 Prozent. Alles.

Halten wir fest, wen diese Vorschrift trifft. Sie trifft den Menschen, den das Jobcenter selbst zum Rentenantrag aufgefordert hat, weil es seine Erwerbsfähigkeit für dauerhaft gemindert hält. Sie trifft ihn in genau den Monaten, in denen er am wenigsten belastbar ist. Drei Briefe, drei Termine, drei Tage, an denen es nicht ging — und der Monat beginnt mit null Euro für Essen, Strom und Kleidung. Wer schwer krank ist, verpasst Termine. Das ist keine Verweigerung, das ist ein Symptom.

Die Wartezeit misst nicht einmal der Bund

Wie lange dauert das alles? Die Bundesregierung weiß es nicht genau, und sie hat auch nicht vor, es herauszufinden. Auf die Frage nach einem Vorrangverfahren für medizinisch eindeutige Fälle antwortete sie am 23. September 2025, die Träger bearbeiteten Anträge „so schnell wie möglich“; die Dauer hänge „im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab“ (Bundestagsdrucksache 21/1792). Eine Zahl steht dort nicht.

Noch deutlicher wird es beim Widerspruch. Auf die Frage nach der durchschnittlichen Dauer der Widerspruchsverfahren heißt es in derselben Antwort: „In der Statistik der Deutschen Rentenversicherung werden keine entsprechenden Laufzeiten erfasst. Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.“ Die Wartezeit, in der das Jobcenter kürzen darf, wird also nirgends gemessen.

Dass sich das Warten lohnt, zeigt dieselbe Drucksache trotzdem. Zwischen 2015 und 2020 wurden jährlich zwischen 65.142 und 75.921 Widersprüche gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente erledigt. Die Erfolgsquote der Versicherten lag dabei zwischen 21,6 Prozent (2015) und 24,8 Prozent (2020). Gut jeder fünfte bis fast jeder vierte angefochtene Ablehnungsbescheid hielt also nicht. Das ist eine Behörde, die in großem Umfang zunächst falsch entscheidet — und ein Mensch, der in der Zwischenzeit vom Jobcenter lebt und dort jeden Termin wahrnehmen muss.

Was Sie jetzt tun können

Erstens: Kommen Sie zu den Terminen, solange es irgend geht. Die 30-Prozent-Minderung nach § 32 SGB II setzt wiederholtes Fernbleiben voraus, nicht ein einmaliges. Der erste versäumte Termin ist noch keine Kürzung.

Zweitens: Wenn es nicht geht, melden Sie sich vorher und legen Sie den wichtigen Grund dar — und weisen Sie ihn nach. Das Gesetz verlangt beides, Darlegung und Nachweis. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ein Attest, eine Terminbestätigung der Klinik gehören ins Jobcenter, nicht in die Schublade.

Drittens: Wenn ein Bescheid da ist, der kürzt, legen Sie Widerspruch ein. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 SGG). Bei einer Kürzung, die sofort wirkt, kommt zusätzlich der Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.

Viertens: Sollte das Jobcenter Sie bereits als nicht erreichbar geführt haben, melden Sie sich persönlich. Nach § 7b Absatz 4 SGB II gilt, wer sich in diesem Monat persönlich beim Jobcenter meldet, durchgehend als erreichbar.

Wer Hilfe braucht, bekommt sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, die auch im Rentenverfahren vertreten. Solange der Gesetzgeber die Pflichten eines Gesunden auf Menschen anwendet, deren Gesundheit er selbst gerade begutachten lässt, wird diese Hilfe gebraucht.

Wie es geht, erklären unsere Ratgeber: Erwerbsminderungsrente 2026: Voraussetzungen, Höhe, Aufstockung, Sanktionen bei der Neuen Grundsicherung 2026 und Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid 2026.

Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V. Dieser Beitrag ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 23. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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