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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Politik

50 Millionen gespart, weil Sie den Antrag nicht stellen

Die Regierung rechnet mit 50 Millionen Euro Ersparnis, weil Menschen wegen der neuen Vermögensgrenzen keinen Antrag stellen. So steht es in ihrem Entwurf.

Lesezeit
6 Min.
Stand der Information
11. Oktober 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Die Bundesregierung hat in ihren eigenen Gesetzentwurf geschrieben, womit sie beim Vermögen in der Grundsicherung rechnet: 50 Millionen Euro Ersparnis im Jahr, und zwar vorrangig, weil Menschen von einer Antragstellung Abstand nehmen. Nicht weil Ersparnisse verwertet werden. Weil Bedürftige gar nicht erst kommen. Abschreckung ist hier kein unschöner Nebeneffekt, sondern der eingeplante Hauptmechanismus — und das ist die schäbigste Zeile der ganzen Reform.

Der Satz, den man zweimal lesen muss

Wörtlich heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 12. Januar 2026: “Die Abschaffung der sog. Karenzzeit für Vermögen (§ 12 SGB II) führt mittelfristig zu Einsparungen von schätzungsweise 50 Millionen Euro pro Jahr, von denen 44 Millionen Euro auf den Bund und 6 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Es wird vorrangig von einer präventiven Wirkung der Regelung ausgegangen: Es wird damit gerechnet, dass Personen infolge der Gesetzesänderungen von einer Antragstellung Abstand nehmen.” Nachzulesen auf Seite 44 der Bundestagsdrucksache 21/3541.

Lesen Sie das noch einmal. Der Gesetzgeber beziffert seine Ersparnis und nennt als vorrangigen Grund, dass Berechtigte den Antrag unterlassen. Wie viel davon genau auf diese Wirkung entfällt, schreibt der Entwurf nicht: Die Höhe der Einsparungen aufgrund der präventiven Wirkung lasse sich nicht quantifizieren. Man rechnet also mit dem Verzicht, ohne ihn zu messen. Die Absenkung der Freibeträge selbst schlägt laut derselben Seite mit weiteren rund 25 Millionen Euro zu Buche.

Die Falle heißt Weiterbewilligungsantrag

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es im SGB II keine Karenzzeit für Geldvermögen mehr. Geprüft wird ab dem ersten Tag. Vom Vermögen abzusetzen ist nach § 12 Absatz 2 SGB II nur ein Freibetrag nach Lebensalter: 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31., 12.500 Euro ab dem 41. und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr. Angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person und die staatlich geförderte Altersvorsorge bleiben daneben unberücksichtigt (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB II).

Viele merken davon bis heute nichts. Das liegt an § 65a Absatz 1 SGB II: Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt das alte Vermögensrecht weiter. Ein Bewilligungszeitraum läuft nach § 41 Absatz 3 SGB II in der Regel ein Jahr. Das heißt: Die Kürzung kommt nicht mit einem Brief und nicht mit einer Schlagzeile. Sie kommt mit dem Weiterbewilligungsantrag. Und § 12 Absatz 3 Satz 2 SGB II sagt ausdrücklich, dass für die Bewertung des Vermögens der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung gestellt wird. Der eigene Antrag ist der Stichtag.

Rechnen wir es vor. Angenommen, ein 35-Jähriger bezieht seit März 2026 Leistungen und hat 25.000 Euro zurückgelegt. Bis Februar 2027 gilt für ihn die alte Fassung, in der erst Vermögen über 40.000 Euro angetastet wurde. Für den Bewilligungszeitraum ab März 2027 gilt das neue Recht: Freibetrag 10.000 Euro, also 15.000 Euro zu viel. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro und angenommenen 550 Euro Miete liegt sein monatlicher Bedarf bei 1.113 Euro. 15.000 Euro reichen für rund 13 Monate. Dreizehn Monate ohne eine einzige Zahlung, und am Ende steht er mit 10.000 Euro da statt mit 25.000.

Wer jünger ist, verliert am meisten

Auch wer die Karenzzeit längst hinter sich hat, verliert. Bis Juni 2026 galten pauschal 15.000 Euro je Person der Bedarfsgemeinschaft. Ein 26-Jähriger behält davon künftig 5.000 Euro. Zwei Drittel seines Schutzes sind weg. Wer über 50 ist, steht mit 20.000 Euro besser da als vorher — das sei fair erwähnt. Je jünger Sie sind, desto härter trifft es Sie. Begründet wird diese Treppe mit der “Lebensleistung”. Ein 26-Jähriger, der sich 15.000 Euro zusammengespart hat, hat keine Lebensleistung erbracht. Er hat gespart, und das wird ihm jetzt zum Vorwurf gemacht.

Still gestrichen wurde noch etwas. Im alten § 12 Absatz 4 SGB II stand, dass vermutet wird, es sei kein erhebliches Vermögen vorhanden, wenn der Antragsteller das im Antrag erklärt, und dass Nachweise nur auf Aufforderung vorzulegen sind. Diese Sätze gibt es nicht mehr. Für das Geldvermögen genügt Ihre Erklärung nicht länger.

Und dann steht im Entwurf noch dieser Satz

In der Begründung zur Streichung der Karenzzeit heißt es: “Erste Ergebnisse der Evaluation des Bürgergeldes zeigen zudem, dass nur in wenigen Fällen relevantes Vermögen vorhanden ist.” Seite 63 derselben Drucksache.

Also: Kaum jemand hat etwas. Trotzdem sollen 75 Millionen Euro im Jahr zusammenkommen. Beides passt nur zusammen, wenn das Geld nicht aus Ersparnissen kommt, sondern aus nicht gestellten Anträgen. Im September 2026 lebten nach den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit 5.005.000 Leistungsberechtigte in 2.748.000 Bedarfsgemeinschaften. Jeder von ihnen stellt irgendwann einen Weiterbewilligungsantrag.

Was Sie jetzt tun können

Stellen Sie den Antrag. Das Verfahren beim Jobcenter ist gebührenfrei (§ 64 Absatz 1 SGB X). Ein abgelehnter Antrag kostet Sie also nichts, ein nicht gestellter kostet Sie Ihren Anspruch. Und die Ablehnung ist nicht das letzte Wort: Nach § 9 Absatz 4 SGB II ist auch hilfebedürftig, wer sein Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten kann oder wem das eine besondere Härte bedeuten würde. In diesen Fällen sind die Leistungen nach § 24 Absatz 5 SGB II als Darlehen zu erbringen. Ein festgelegtes Sparbuch, eine Lebensversicherung mit hohem Verlust bei Kündigung, eine Rücklage für die Bestattung: Das gehört in den Antrag, und zwar schriftlich.

Halten Sie die Frist ein. Gegen einen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die ihn erlassen hat (§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz). Elektronisch wirksam ist der Widerspruch nur in den Formen, die § 36a Absatz 2 und 2a SGB I und § 9a Absatz 5 Onlinezugangsgesetz vorsehen. Eine einfache Nachricht im Online-Postfach gehört nicht dazu. Nehmen Sie den Papierweg oder gehen Sie hin.

Wie viel bei Ihrem Alter geschützt bleibt, zeigt unsere Tabelle zum Schonvermögen nach Alter. Vier durchgerechnete Fälle finden Sie unter Schonvermögen-Altersstaffel: Vier Praxisbeispiele. Wie ein Widerspruch aufgebaut wird, steht in unserer Anleitung mit Musterbrief und Fristen.

Und das Nächste steht schon an: Die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, laufen in diesem Herbst und Winter aus. Dann wird aus der Rechnung auf Seite 44 Verwaltungsalltag. Wir werden nachzählen, wie viele Anträge nicht mehr gestellt werden.

Dieser Beitrag betrifft das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, also Leistungen des Jobcenters. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beim Sozialhilfeträger gelten eigene Vermögensregeln.

Dieser Beitrag ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 11. Oktober 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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