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Politik

25 Euro pro Kind sollen weg, weil Sparen sonst schwerer wird

Der Bundesrat wollte den Sofortzuschlag von 25 Euro je Kind retten. Die Bundesregierung lehnt ab: Das würde die Konsolidierung erschweren.

Lesezeit
5 Min.
Stand der Information
18. Oktober 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Der Bundesrat hat die Bundesregierung um genau eine soziale Korrektur gebeten. Die 25 Euro, die Familien mit kleinem Einkommen für jedes Kind zusätzlich zum Kinderzuschlag erhalten, sollen bleiben. Die Antwort liegt seit dem 14. Oktober 2026 als Bundestags-Drucksache 21/8534 vor, und sie lautet nein. Begründung in einem Satz: Die Forderungen der Länder würden “die Konsolidierung des Bundeshaushalts erschweren und sind daher abzulehnen”.

300 Euro im Jahr, und zwar pro Kind

Rechnen wir es vor. 25 Euro im Monat sind 300 Euro im Jahr. Bei zwei Kindern sind es 600 Euro. Der Bundesrat beziffert es in seiner Stellungnahme selbst: eine “jährliche Mehrbelastung von bis zu 300 Euro je Kind”.

Zum Vergleich: Für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, also für Sport, Spiel, Musikunterricht und Freizeiten, sieht § 28 Absatz 7 SGB II “pauschal 15 Euro monatlich” vor. Der Sofortzuschlag ist höher als dieser gesamte Teilhabebetrag. Was 15 Euro im Monat an Kultur und Verein tatsächlich hergeben, steht im Ratgeber unter Soziale Teilhabe von Kindern.

Es geht nicht um eine Handvoll Fälle. Im Jahr 2024 erhielten nach den Zahlen des Bundesrates rund 487.000 Familien für rund 1,21 Millionen Kinder Kinderzuschlag.

Die Länder sind keine Gegner des Sparens

Das macht die Abfuhr so bemerkenswert. Die Länderkammer hat sich nicht gegen die Haushaltspolitik des Bundes gestellt. Sie schreibt wörtlich: “Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, den Bundeshaushalt zu konsolidieren.” Im selben Beschluss vom 25. September 2026 verlangt sie trotzdem knapp: “Artikel 7 ist zu streichen.” Genau dieser Artikel 7 schafft den Sofortzuschlag im Kinderzuschlag ab.

Die Länder gehen weiter. Kürzungen beim Sofortzuschlag seien “sowohl im BKGG als auch im SGB II, SGB XII und AsylbLG abzulehnen”. Als Grund nennen sie die Armutsgefährdung von Kindern. Nach Einführung des Zuschlags sei sie zunächst auf 14 Prozent im Jahr 2023 gesunken, zuletzt habe sie laut Statistischem Bundesamt bei 15,2 Prozent gelegen, also über dem Stand von 2022. Von einem Erfolg, der die Leistung entbehrlich macht, kann niemand sprechen.

Die Teilhabe gilt als gesichert, das Geld dafür nicht

Die Gegenäußerung der Bundesregierung braucht für die Ablehnung drei Absätze. Der Sofortzuschlag sei “eine zusätzliche und von den sozialrechtlichen Regelbedarfen unabhängige Leistung”. Der Kinderzuschlag sichere bereits selbst, “zusammen mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe, die materielle und soziale Teilhabe von Kindern”. Und: “Mit der Beendigung des Sofortzuschlags beim Kinderzuschlag wird zudem eine Empfehlung der Kommission zur Reform des Sozialstaats umgesetzt.”

Lesen Sie den zweiten Satz noch einmal. Die Teilhabe der Kinder ist nach Auffassung der Bundesregierung gesichert, und zwar durch Leistungen, von denen eine 15 Euro im Monat beträgt. Wer so rechnet, kann jede weitere Zahlung für überflüssig erklären.

Der Zuschlag war eine Übergangsleistung. Eingeführt zum 1. Juli 2022, befristet nicht auf ein Datum, sondern auf ein Vorhaben: die Kindergrundsicherung. Die Bundesregierung stellt in ihrer Gegenäußerung selbst fest, dass es dazu nicht kam. Die Übergangsleistung endet also nicht, weil das Ziel erreicht wurde. Sie endet, weil das Ziel aufgegeben wurde. Die Kinder, für die der Übergang gedacht war, zahlen die Zeche zweimal.

Die Rechnung des Bundes geht nicht auf

Der Gesetzentwurf rechnet seine eigene Maßnahme durch, und das Ergebnis ist entlarvend. Im Kinderzuschlag spart der Bund 450 Millionen Euro im Jahr. Beim Grundsicherungsgeld entstehen dadurch Mehrausgaben von 150 Millionen Euro im Jahr. Beim Wohngeld kommen rund 40 Millionen Euro Einsparung hinzu, davon die Hälfte bei den Ländern.

Der Bundesrat zieht daraus den richtigen Schluss. Die Maßnahme “verlagert damit einen Teil der finanziellen Belastungen zwischen den Leistungssystemen und den staatlichen Ebenen, ohne die zugrunde liegenden Unterstützungsbedarfe der Familien faktisch zu beseitigen”.

Im Klartext: Der Bund weiß, dass ein Teil dieser Familien künftig beim Jobcenter sitzt. Er hat es eingeplant, auf den Euro, mit 150 Millionen. Der Kinderzuschlag soll Eltern gerade davor bewahren, Grundsicherungsgeld beantragen zu müssen. Dieses Ziel wird aufgegeben, damit aus 450 Millionen Euro Ersparnis am Ende 300 Millionen werden.

Was für Ihr Kind heute gilt

Jetzt die Entwarnung, und sie ist präzise gemeint. Wenn Ihr Kind Grundsicherungsgeld bezieht, ändert sich für Sie durch dieses Gesetz nichts. Der Sofortzuschlag im SGB II steht in § 72 und beträgt weiterhin 25 Euro monatlich für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in den Regelbedarfsstufen 3 bis 6. Diese Vorschrift lässt der Entwurf unberührt. Abgeschafft werden soll der Zuschlag im Kinderzuschlag, und der steht nicht im SGB II, sondern in § 6a Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

Dauerhaft gesichert ist das nicht. Die Begründung des Gesetzentwurfs kündigt ausdrücklich an, “auch den parallel zum Sofortzuschlag im BKGG eingeführten Sofortzuschlag im SGB II, im SGB XII und im AsylbLG zu überprüfen und anzupassen”, und zwar bei der Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes noch im Jahr 2026. Der Bundesrat hat auch dagegen Stellung genommen. Die Gegenäußerung vom 14. Oktober widerspricht der Ankündigung an keiner Stelle.

Was als Nächstes ansteht

Entschieden ist nichts. Der Entwurf liegt im Haushaltsausschuss, der am 12. Oktober öffentlich dazu angehört hat. Für die steuerlichen Teile hat der Finanzausschuss eine eigene Anhörung am 9. November 2026 angesetzt. Abgestimmt wird danach im Bundestag. Die Länder haben ihren Satz gesagt und eine Abfuhr bekommen. Wer jetzt noch etwas bewegen will, muss den Wahlkreisabgeordneten ansprechen, denn dort fällt die Entscheidung.

Und wenn der Zuschlag fällt: Reicht Ihr Einkommen dann für den Bedarf Ihrer Kinder nicht mehr aus, prüfen Sie den Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Wie die Bedarfe von Kindern in die Berechnung eingehen, erklärt der Ratgeber zur Bedarfsgemeinschaft. Gegen jeden Bescheid, der Ihnen falsch erscheint, können Sie Widerspruch einlegen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe, § 84 Absatz 1 SGG. Die Anleitung mit Fristen und Musterbrief steht im Ratgeber.

Wie der Bund im selben Gesetz beim Regelsatz rechnet, haben wir an anderer Stelle aufgeschrieben: Sie bekommen 563 Euro, gerechnet wird mit 547,55.


Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V. Dieser Beitrag ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 18. Oktober 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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