Die Regelsätze für die Zeit ab 2027 werden gerade neu ermittelt. Die Bundesregierung weigert sich dabei zu prüfen, ob der Anteil fürs Essen für eine gesunde Ernährung reicht. Sie schreibt das in einer Antwort an den Bundestag selbst, in dürren Worten. Das ist eine Entscheidung gegen die Menschen, die von diesem Betrag essen müssen.
134,90 Euro für Nahrungsmittel, und das war 2021
Der Regelsatz wird als Pauschale gezahlt. Zusammengerechnet wird er aber aus Einzelbeträgen, und die stehen im Gesetz. Zuletzt hat der Gesetzgeber sie 2021 ermittelt, auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018. Nachzulesen sind sie im Regelbedarfsermittlungsgesetz, Bundestagsdrucksache 19/22750.
Für einen Einpersonenhaushalt standen dort 150,93 Euro im Monat für die Abteilungen 1 und 2, also für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren. Aufgeschlüsselt waren das 134,90 Euro für Nahrungsmittel einschließlich Milch, 12,90 Euro für alkoholfreie Getränke und 3,13 Euro für Mineralwasser, das als Ersatz für die gestrichenen alkoholischen Getränke eingesetzt wurde.
134,90 Euro im Monat sind rund 4,50 Euro am Tag. Für Frühstück, Mittagessen und Abendessen zusammen. Bei Kindern lagen die Beträge niedriger: 90,52 Euro für ein Kind unter sieben Jahren, 118,02 Euro für ein Kind zwischen sieben und 14 Jahren, 160,38 Euro für einen Jugendlichen bis 18. Seitdem wurde der Regelsatz nur noch pauschal fortgeschrieben. Eine neue Aufschlüsselung hat niemand veröffentlicht. Wie die Nullrunden der letzten Jahre zustande kamen, steht im Ratgeber unter Nullrunde 2026 und Besitzschutz.
Der Bedarf kommt aus dem, was die Ärmsten ausgeben
Woher stammen diese Beträge? Aus § 28 SGB XII. Grundlage sind nach Absatz 2 „die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen”. Wie weit unten, legt das Regelbedarfsermittlungsgesetz fest: die unteren 15 Prozent der Einpersonenhaushalte und die unteren 20 Prozent der Familienhaushalte.
Das ist der Kern der Sache. Ihr Bedarf wird nicht daran gemessen, was Essen kostet. Er wird daran gemessen, was Leute ausgeben, die sich wenig leisten können. Wer wenig hat, kauft billig. Daraus wird der Bedarf. Und danach wird weiter gestrichen: Nach § 28 Absatz 4 SGB XII zählen Ausgaben nur, soweit sie „zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen”.
Die Regierung sagt es selbst
Am 22. Mai 2026 hat die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke beantwortet, Bundestagsdrucksache 21/6151. Thema war die Neuberechnung der Regelsätze und die gesunde Ernährung. Die Antwort ist deutlicher als jeder Kommentar.
Zur Erhebung heißt es wörtlich: „Ob und inwieweit die gekauften Nahrungsmittel eine gesunde Ernährung gewährleistet haben, wird dabei nicht erfasst.” Gezählt wird also, was arme Haushalte ausgeben. Ob sie davon satt und gesund geworden sind, zählt niemand.
Ändern ließe sich das. Ein Warenkorb würde festlegen, welche Lebensmittel nötig sind, in welcher Menge und zu welchem Preis. Die Antwort beschreibt genau diesen Weg und schließt ihn in einem Satz wieder ab: „Ein solcher Ansatz wird von der Bundesregierung abgelehnt.” Die Fragesteller hatten darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht Warenkorb-Elemente ausdrücklich zulässt (Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u. a., Randnummer 109). Die Regierung dürfte also. Sie will nicht.
Stattdessen verweist sie auf Sie. Die Entscheidung über die Verwendung der Leistungen obliege „grundsätzlich den Leistungsberechtigten im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Haushaltsführung”. Übersetzt heißt das: Reicht das Geld fürs Gemüse nicht, sparen Sie es woanders ein. Beim Strom, bei der Fahrkarte, beim Telefon. Alles aus demselben Topf von 563 Euro, dessen Stufen in der Übersicht zu den Regelsätzen 2025 und 2026 stehen.
Neun Fragen, eine Absage
Die Abgeordneten wollten außerdem wissen, für welche Einkommensgruppen das Ministerium beim Statistischen Bundesamt Sonderauswertungen bestellt hat und welche Vorgaben es für die Bereinigung der Referenzgruppen gemacht hat. Neun Fragen, gemeinsam beantwortet, mit einem einzigen Satz: Zu Einzelheiten „möglicher methodischer Festlegungen, der konkreten Ausgestaltung der Referenzgruppenbildung und -bereinigung, einzelnen statistischen Auswertungen sowie möglichen Schlussfolgerungen für einen künftigen Gesetzentwurf” könnten „derzeit keine weitergehenden Aussagen getroffen werden”.
Das ist keine Formalie. § 28 Absatz 3 Satz 3 SGB XII verlangt, festzulegen, welche Haushalte im Leistungsbezug nicht als Referenzhaushalt zählen. Diese eine Festlegung verschiebt den Regelsatz um Euro-Beträge. Wer sie trifft, entscheidet über Ihr Existenzminimum.
Dazu hat Karlsruhe etwas gesagt. Im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a.) steht, der Gesetzgeber habe alle existenznotwendigen Aufwendungen „in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen”. Transparent und nachvollziehbar. Nicht: regierungsintern abgestimmt.
Was jetzt ansteht
Die Neuermittlung ist Pflicht und nicht Kür. § 28 Absatz 1 SGB XII schreibt sie vor, sobald die Ergebnisse einer neuen Stichprobe vorliegen, und die Bundesregierung bestätigt in derselben Antwort, dass die Sonderauswertungen vorliegen und ausgewertet werden. Ein Gesetzentwurf fehlt bis heute. Auf der Liste der Gesetzesvorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist das Regelbedarfsermittlungsgesetz am 4. Oktober 2026 nicht zu finden. Drei Monate vor dem Jahreswechsel.
Zuerst die Entwarnung, die Sie verdient haben: Gekürzt wird nichts. Die 563 Euro in Regelbedarfsstufe 1 sind nach § 28a Absatz 5 SGB XII gegen eine Absenkung geschützt. Sie bleiben, bis eine Fortschreibung einen höheren Betrag ergibt.
Und was Sie selbst tun können: Wer aus medizinischen Gründen teurer essen muss, hat dafür einen eigenen Anspruch neben dem Regelsatz. Beim Jobcenter nach § 21 Absatz 5 SGB II, beim Sozialhilfeträger nach § 30 Absatz 5 SGB XII. Welche Gründe anerkannt werden und was Sie vorlegen müssen, steht im Ratgeber zum Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Lehnt die Behörde ab, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Absatz 1 SGG). Kommt der Bescheid mit der Post, gilt er am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Absatz 2 SGB X).
Und wenn der Entwurf kommt, wird er im Bundestag beraten. Fragen Sie Ihren Wahlkreisabgeordneten vorher, wessen Ausgaben er zur Grundlage Ihres Existenzminimums machen will. Diese Antwort gehört nicht in eine regierungsinterne Abstimmung. Sie gehört ins Protokoll.
Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V. Dieser Beitrag ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 4. Oktober 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
