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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Politik

Eine KI durchsucht Ihre Daten. Wer sie prüft, steht nirgends.

Der Aktionsplan vom 16. September erlaubt KI-Analysen über alle Behördendaten. Wer das System prüft, steht nicht darin. Ein Kommentar.

Lesezeit
5 Min.
Stand der Information
20. September 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Am Mittwoch haben das Bundesarbeits- und das Bundesinnenministerium ihren Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch vorgelegt. Darin steht ein Satz, der jede Akte im Jobcenter und im Sozialamt betrifft: Der Bund will „KI-gestützte Analysesysteme” auf die Daten aller zuständigen Behörden ansetzen. Angekündigt ist der Apparat gegen kriminelle Strukturen und deren Hintermänner. Ankommen wird er bei denen, die einen Minijob angefangen und die Meldung vergessen haben.

Was in dem Papier steht

Der „Aktionsplan der Bundesregierung gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung, insbesondere im Zusammenhang mit EU-Zuwanderung” ist acht Seiten lang und trägt das Datum 16. September 2026. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas stellte ihn an diesem Mittwoch vor. Das Kabinett soll ihn noch im September beschließen, umgesetzt sein sollen die Maßnahmen bis zum Jahresende.

Unter Ziffer 1 steht der entscheidende Satz wörtlich: „Wir sorgen für den möglichst umfassenden Datenaustausch zwischen allen zuständigen Behörden (insbesondere Sozial-, Ausländer-, Melde-, Finanz-, Sicherheits- und Baubehörden sowie Kranken- und Pflegekassen) und ermöglichen den Einsatz sicherer, vertrauenswürdiger und diskriminierungsfreier KI-gestützter Analysesysteme, um Sozialleistungsmissbrauch zu erkennen.”

Dazu kommt der Unterbau. Die kommunalen Jobcenter werden zur Nutzung von IT-Schnittstellen und zum Datenaustausch verpflichtet. Die Steueridentifikationsnummer wird in allen Registern hinterlegt, die für Sozialleistungen relevant sind, und die Zweckbestimmung in § 5 des Identifikationsnummerngesetzes wird auf die „Vermeidung und Aufdeckung von zu Unrecht erbrachten Leistungen” erweitert. Die Energieversorger bekommen eine Auskunftspflicht gegenüber den Leistungsbehörden „zu weiteren Wohnsitzen und Kundenbeziehungen”.

Kontrolliert wird längst

Es lohnt sich, die angebliche Lücke zu vermessen. Den automatisierten Datenabgleich gibt es seit Jahren. § 52 SGB II ordnet ihn zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober an, für einzelne Abgleicharten auch monatlich. Geprüft wird dabei unter anderem, ob jemand eine geringfügige Beschäftigung ausübt, eine Rente bezieht oder Leistungen anderer Träger erhält. Der Staat ist nicht blind. Er sieht vier Mal im Jahr in Ihr Erwerbsleben hinein.

Neu ist also nicht die Kontrolle. Neu ist eine Auswertungsschicht darüber, die aus Daten Verdacht macht. Und neu ist die Stelle, die ihn abarbeitet: Die Bundesagentur für Arbeit errichtet laut Aktionsplan ein Kompetenzcenter Leistungsmissbrauch mit fünf regionalen Stellen.

Ein Adjektiv ist keine Kontrolle

„Sicher, vertrauenswürdig und diskriminierungsfrei” — mit diesen drei Wörtern endet im Aktionsplan das Thema Schutz. Das Papier nennt keine Stelle, die das System prüft. Es nennt keine Pflicht offenzulegen, nach welchen Merkmalen sortiert wird. Es nennt kein Recht der Betroffenen zu erfahren, dass sie auffällig geworden sind. Es steht nur darin, dass die rechtlichen Grundlagen angepasst und die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, „soweit erforderlich”.

Wie so etwas ausgeht, muss niemand raten. Die Niederlande haben genau das gebaut: SyRI, ein System, das Daten verschiedener Behörden verknüpfte und daraus Betrugsrisiken errechnete. Am 5. Februar 2020 hat das Bezirksgericht Den Haag es gestoppt, wegen Verstoßes gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Begründung: Die Behörde gewährte zu wenig Einblick in die Funktionsweise, das System war deshalb nicht kontrollierbar, und es bestand die reale Gefahr der Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen in ärmeren Stadtvierteln. Auch dort hatte man versprochen, es gehe nur gegen Betrug.

Der deutsche Aktionsplan trägt die EU-Zuwanderung im Titel und widmet ihr den größten Teil seiner zehn Punkte. Gebaut wird der Datenapparat aber nicht für eine Gruppe, sondern für alle Register — und am Ende läuft er über jede Akte.

Was ein Treffer in Ihrem Monat anrichtet

Eine Auffälligkeit ist kein Beweis. Das weiß auch die Behörde. Die Folgen trägt trotzdem nicht das System, sondern Sie.

Ein nicht gemeldeter Minijob kommt bei Ihnen meist nicht als Strafverfahren an, sondern als Erstattungsbescheid. Vorher müssen Sie angehört werden, § 24 SGB X; bei Beträgen unter 70 Euro darf die Behörde darauf verzichten. Zurückgeholt wird das Geld anschließend aus dem laufenden Regelbedarf. Nach § 43 Absatz 2 SGB II sind bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufrechenbar, zusammen mit anderen Aufrechnungen nicht mehr als 30 Prozent, und das bis zu drei Jahre lang.

Rechnen Sie das für die Regelbedarfsstufe 1 durch. Der Regelsatz liegt 2026 bei 563 Euro. Dreißig Prozent davon sind 168,90 Euro. Bleiben 394,10 Euro im Monat für Essen, Strom, Kleidung, Fahrkarten und Telefon. Bis zu 36 Monate lang, wegen eines Nebenjobs, dessen Meldung jemand vergessen hat.

Das ist die Strecke zwischen einem Datensatz und einem leeren Kühlschrank. Sie ist kurz.

Was Sie jetzt tun können

Der Plan ist noch kein Gesetz. Bis dahin gilt geltendes Recht, und das nützt Ihnen mehr als jede Empörung.

Melden Sie jede Änderung sofort, nicht am Monatsende. § 60 Absatz 1 Nummer 2 SGB I verlangt das unverzüglich: der erste Arbeitstag im Minijob, die Lohnerhöhung, der Einzug einer weiteren Person. Eine Meldung am selben Tag kostet nichts. Dieselbe Tatsache acht Monate später im Datenabgleich kostet einen Bescheid.

Heben Sie Lohnabrechnungen und Kontoauszüge auf. Im Abgleich zählt, was Sie belegen können.

Und nehmen Sie keinen Erstattungsbescheid einfach hin. Der Widerspruch läuft binnen eines Monats nach Bekanntgabe, § 84 Absatz 1 SGG. Wurden Sie vorher nicht angehört, obwohl es um mehr als 70 Euro geht, schreiben Sie genau das hinein.

Wie viel von Ihrem Lohn überhaupt anrechnungsfrei bleibt, steht in unserem Zuverdienst-Rechner 2026. Wie ein Widerspruch aufgebaut wird, erklärt der Ratgeber Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.

In den nächsten Tagen geht der Plan ins Kabinett. Was daraus rechtlich wird, entscheidet sich in den Gesetzentwürfen bis zum Jahresende. Dann wird man nachlesen können, ob „diskriminierungsfrei” ein Verfahren ist oder ein Wort.

Dieser Beitrag ist ein Kommentar und kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 20. September 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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