Die Bundesregierung streicht einen Rechenschritt, und dieser eine Schritt kostet Sie die Erhöhung. Seit dem 14. August 2026 liegt der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 dem Bundesrat vor, Drucksache 442/26. Artikel 9 nimmt die ergänzende Fortschreibung aus § 28a SGB XII heraus, also genau den Schritt, der die zuletzt gemessenen Preise stärker gewichtet. Was übrig bleibt, ist der Mischindex, und damit sehr wahrscheinlich die dritte Nullrunde in Folge.
Der Betrag, mit dem gerechnet wird, ist nicht der Betrag, den Sie bekommen
In Regelbedarfsstufe 1 stehen 563 Euro. Diese Zahl gilt seit dem 1. Januar 2024. 2025 wurde sie nicht erhöht, 2026 ebenfalls nicht. Sie steht dort nur noch deshalb, weil Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 5 SGB XII nicht sinken dürfen. Die Fortschreibung für 2026 kam rechnerisch auf 557 Euro. Der Bestandsschutz hat die 563 Euro gerettet, und wie dieser Mechanismus funktioniert, steht im Ratgeber unter Nullrunde 2026 und Besitzschutz.
Für die nächste Fortschreibung zählt diese 563 aber nicht. Der Entwurf setzt einen neuen § 134 SGB XII, und der legt als Ausgangswert für den 1. Januar 2027 ausdrücklich die nicht gerundeten Beträge aus der Basisfortschreibung fest. Für Regelbedarfsstufe 1 sind das 547,55 Euro. Nachzulesen ist die Zahl in der Begründung zur Fortschreibungsverordnung 2026, Bundesrats-Drucksache 471/25, Seite 11 f.
Zwischen beidem liegen 15,45 Euro. Diese Lücke muss die Fortschreibung erst zurücklaufen, bevor ein einziger Euro mehr ankommt. Rechnen Sie mit: Damit aus 547,55 Euro gerundet wieder 563 Euro werden, braucht es 2,73 Prozent. Für 564 Euro braucht es 2,91 Prozent. Der Mischindex für 2026 lag bei 2,25 Prozent. Die aktuellen Beträge aller Stufen finden Sie in der Übersicht zu den Regelsätzen 2025 und 2026.
Gestrichen wird ausgerechnet der Schritt, der etwas bewegt hat
Seit 2023 läuft die Fortschreibung in zwei Stufen. Zuerst die Basisfortschreibung mit dem Mischindex: 70 Prozent Preisentwicklung, 30 Prozent Nettolöhne, gemessen über einen Zwölfmonatszeitraum, der ein halbes Jahr vor dem Stichtag endet. Danach die ergänzende Fortschreibung, die die Preise des zweiten Quartals nachträgt.
Für 2026 waren das 2,25 Prozent im ersten und 1,8 Prozent im zweiten Schritt. In Euro: Aus 535,50 wurden erst 547,55, dann 557,41. Der zweite Schritt war 9,86 Euro wert. Er ist der Grund, warum der Abstand zu den gezahlten 563 Euro überhaupt geschrumpft ist. Genau dieser Schritt fällt weg.
Die Begründung nennt dafür einen Grund. Der zweite Schritt habe bei schnell sinkender Inflation die tatsächliche Preisentwicklung überzeichnet, in ruhigen Zeiten reiche der Mischindex aus. Das mag für das zweite Halbjahr 2023 stimmen. Die Streichung wirkt aber in jedem Jahr, auch in dem, in dem die Preise wieder anziehen. Der Gesetzgeber nimmt den Puffer heraus, weil er ihn im Rückblick nicht gebraucht hat.
Bemerkenswert ist, womit die Begründung dabei selbst argumentiert. Sie zitiert den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13), Randnummer 144: Bei offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zwischen tatsächlicher und berücksichtigter Preisentwicklung muss der Gesetzgeber zeitnah reagieren und darf nicht auf die spätere reguläre Fortschreibung verweisen. Die Bundesregierung führt diesen Satz an und schafft im selben Gesetz das Instrument ab, mit dem sie zuletzt zeitnah reagiert hat.
Was der Bund dabei spart
Der Entwurf beziffert es selbst. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die über das Jobcenter läuft, rund 78 Millionen Euro im Jahr, davon 77 Millionen beim Bund. Im SGB XII, also bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über den Sozialhilfeträger, rund 24 Millionen. Dazu rund 4 Millionen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zusammen gut 100 Millionen Euro pro Jahr.
Geändert wird dabei nur das SGB XII. Beim Grundsicherungsgeld wirkt es trotzdem, weil § 20 Absatz 1a SGB II den Regelbedarf an genau diese Fortschreibungsverordnung bindet. Ein Federstrich im Sozialhilferecht, zwei Leistungssysteme.
Im selben Gesetz erhöht der Bund die Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20 Prozent und leitet 2,7 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds in den Bundeshaushalt um. Neben diesen Summen sind die gut 100 Millionen aus den Regelsätzen ein Rundungsfehler. Geholt werden sie trotzdem.
Die 25 Euro der Kinder stehen schon auf der Liste
Artikel 7 des Entwurfs streicht einen einzigen Satz: § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG. Damit fällt der Sofortzuschlag von 25 Euro im Kinderzuschlag weg, 300 Euro im Jahr pro Kind. Ersparnis laut Entwurf: 450 Millionen Euro jährlich. Im selben Atemzug rechnet der Bund mit 150 Millionen Euro Mehrausgaben beim Grundsicherungsgeld, weil Familien ohne diesen Zuschlag wieder beim Jobcenter landen. Der Entwurf kennt die Folge und nimmt sie in Kauf.
Den Sofortzuschlag für Kinder im Grundsicherungsgeld nach § 72 SGB II rührt der Entwurf nicht an. Noch nicht. Die Begründung sagt wörtlich, es gelte, „auch den parallel zum Sofortzuschlag im BKGG eingeführten Sofortzuschlag im SGB II, im SGB XII und im AsylbLG zu überprüfen und anzupassen”. Passieren soll das bei der Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes noch im Jahr 2026. Wer wissen will, was als Nächstes kommt, muss nicht spekulieren. Es steht in der Begründung.
Was jetzt gilt und was Sie tun können
Zuerst die Entwarnung, die Sie verdient haben: Gekürzt wird nichts. Der Bestandsschutz bleibt erhalten, er wandert im Entwurf nur von Absatz 5 in Absatz 3 des § 28a SGB XII. Ihre 563 Euro sind sicher. Sie werden nur nicht mehr.
Entschieden ist die Nullrunde 2027 noch nicht. Der Prozentsatz steht erst fest, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Fortschreibungsverordnung vorlegt; der neue § 40 SGB XII gibt ihm dafür Zeit bis zum 31. Oktober. Vorher ist der Bundesrat am Zug. Er kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen, die Vorlage ist als besonders eilbedürftig nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz eingebracht. Länder und Kommunen tragen einen Teil dieser Kosten mit, sie haben also etwas zu sagen. Bis dahin lohnt die Frage an den eigenen Landtagsabgeordneten, wie sein Land im Bundesrat abstimmt.
Und für Ihren Alltag gilt: Was der Regelsatz nicht hergibt, holen Sie sich daneben. Mehrbedarfe, die Kosten der Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe, Erstausstattungen sind eigene Ansprüche mit eigenen Bescheiden. Gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe, § 84 Absatz 1 SGG. Der Regelsatz ist eingefroren. Ihre übrigen Ansprüche sind es nicht.
Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V. Dieser Beitrag ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 6. September 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
