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Politik

Aus 281 Euro Freibetrag werden 100, weil es einfacher ist

Der Bundesrat will den Wohngeld-Freibetrag für Rentner auf 100 Euro kürzen. Grund: Verwaltungsaufwand. Ein Kommentar zur Stellungnahme vom 25. September.

Lesezeit
6 Min.
Stand der Information
27. September 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Der Bundesrat hat am 25. September seine Stellungnahme zur Wohngeldreform beschlossen. Unter Punkt 3 steht ein Satz, der Rentner mit kleiner Rente sofort trifft: Der Freibetrag für Grundrentenzeiten soll aus dem Wohngeldgesetz gestrichen werden, an seine Stelle soll eine Pauschale von 1.200 Euro im Jahr treten. Das sind 100 Euro im Monat statt bisher bis zu 281,50 Euro. Begründet wird das nicht mit dem Haushalt, sondern mit Arbeitsaufwand in den Wohngeldbehörden — und das ist die dreisteste Stelle eines Entwurfs, der ohnehin nur aus Kürzungen besteht.

Was heute im Gesetz steht

§ 17a Absatz 1 WoGG gilt für jeden, der mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI zusammenhat. Er zieht vom Jahreseinkommen 1.200 Euro ab und dazu 30 Prozent der gesetzlichen Rente oberhalb dieses Betrags. Nach oben ist der Freibetrag begrenzt auf das Zwölffache von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Die liegt seit dem 1. Januar 2024 unverändert bei 563 Euro, auch 2025 und 2026. Der Höchstfreibetrag beträgt damit 281,50 Euro im Monat oder 3.378 Euro im Jahr.

Rechnen Sie nach, wen das betrifft. Die Obergrenze ist ausgeschöpft, sobald die gesetzliche Rente 705 Euro im Monat beträgt. Wer auf 33 Versicherungsjahre kommt und 705 Euro oder mehr Rente bezieht, hat heute 281,50 Euro seines Monatseinkommens im Wohngeld freigestellt. Nach dem Willen des Bundesrates bleiben davon 100 Euro. Was verschwindet, ist der einkommensabhängige Teil, die 30 Prozent. Übrig bleibt der Sockel.

Für Wohngeld heißt das: 181,50 Euro mehr Einkommen werden angerechnet. Wie stark das Wohngeld dadurch sinkt, ergibt sich aus der Formel des § 19 WoGG, es ist nicht Euro für Euro. Aber es sinkt. Und wer heute knapp über der Schwelle liegt, an der überhaupt noch Wohngeld herauskommt, verliert den Anspruch ganz.

Ein zweiter Halbsatz ist noch schärfer. Die neue Pauschale soll nur noch bekommen, wer tatsächlich einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76g SGB VI bezieht. Wer die 33 Jahre hat, aber keinen Zuschlag ausgezahlt bekommt, verliert den Freibetrag nicht zur Hälfte, sondern vollständig.

Die Begründung ist das Eingeständnis

Der Bundesrat schreibt selbst, warum er das will. Die Prüfung des § 17a sei „mit erheblichem Prüf- und Verwaltungsaufwand verbunden“, die Ausgestaltung „systemfremd“. Und dann der entscheidende Satz: „Aus den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob die erforderlichen 33 Grundrentenjahre erreicht wurden.“

Das ist richtig. Es ist auch seit 2021 richtig, seit der Freibetrag existiert. Die Deutsche Rentenversicherung kennt diese Zeiten, die Wohngeldbehörde muss nachfragen. Man könnte die Mitteilung ändern. Man könnte die Daten übermitteln. Der Bundesrat wählt den dritten Weg: Er lässt den Freibetrag schrumpfen, damit ihn niemand mehr ausrechnen muss. Das Problem war eine Auskunft. Die Lösung ist eine Kürzung bei Menschen, die 33 Jahre eingezahlt haben und trotzdem einen Zuschuss zur Miete brauchen.

Der Bundesrat weiß, wohin die Leute gehen

Am Ende derselben Stellungnahme steht, was die Reform anrichtet. Der Bundesrat stellt dort fest, dass „infolge des abgesenkten Leistungsniveaus mit dem Übergang bislang wohngeldberechtigter Haushalte in die Leistungssysteme nach den SGB II und SGB XII zu rechnen“ sei. Er sieht die Gefahr, dass Haushalte ihre Wohnkosten nicht mehr selbst decken können und „auf Grundsicherung angewiesen“ sind. Seine ausdrückliche Sorge gilt danach den Kosten, die dadurch bei den Kommunen landen.

Beziffert hat es die Bundesregierung in ihrem eigenen Entwurf. Für 2029 erwartet sie, dass 68.000 Haushalte in Leistungen nach dem SGB II wechseln und 75.000 Haushalte einen Anspruch nach dem SGB XII erhalten. Gespart werden sollen 2027 je 738 Millionen Euro bei Bund und Ländern, ab 2029 je 1.080 Millionen. Dem stehen 224 Millionen Euro Mehrausgaben im SGB XII gegenüber. Im Entwurf steht außerdem der Satz, auf den es hier ankommt: Rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte sind Rentnerhaushalte.

Wer erwerbsfähig ist, landet beim Jobcenter in der neuen Grundsicherung nach dem SGB II. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, landet beim Sozialhilfeträger, also beim Sozialamt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zwei Ämter, zwei Gesetzbücher, zwei Anträge. Verwechseln Sie das nicht, und lassen Sie es sich nicht verwechseln.

Aus einem Zuschuss zur Miete wird damit eine Prüfung der gesamten Lebensverhältnisse, mit Einkommensanrechnung und Vermögensprüfung. Was dort gilt, steht in unserem Ratgeber zur Grundsicherung im Alter und beim Schonvermögen für Rentner.

Einmal hat der Bundesrat es besser gemacht

Er kann auch anders. Unter Punkt 2 derselben Stellungnahme fordert er, den Freibetrag für Alleinerziehende nach § 17 Nummer 3 WoGG von 1.320 auf 1.920 Euro im Jahr anzuheben, weil die geänderte Wohngeldformel sie besonders trifft. Das ist richtig, und wir haben nichts dagegen. Es zeigt nur: Der Bundesrat weiß genau, wie man einen Freibetrag anhebt, wenn er es will. Bei den Rentnern hat er die andere Richtung gewählt.

Was jetzt gilt und was Sie tun können

Eine Stellungnahme ist kein Gesetz. Der Bundesrat hat nach Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes seine Sicht zu Papier gebracht, nicht mehr. Der Bundestag ist daran nicht gebunden und kann jede dieser Forderungen fallen lassen. Vorgesehen ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Für Ihren laufenden Bezug gilt Ruhe. Wohngeld soll nach § 25 Absatz 1 WoGG für zwölf Monate bewilligt werden, und ein laufender Bewilligungszeitraum wird nicht mitten hindurch von einem Gesetz überholt.

Kommt später ein Bescheid, der Ihnen weniger oder gar kein Wohngeld mehr zuspricht, lesen Sie ihn durch und prüfen Sie den Freibetrag. Gegen einen Wohngeldbescheid können Sie Widerspruch einlegen, die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe nach § 70 Absatz 1 VwGO. Über Wohngeld entscheiden die Verwaltungsgerichte, nicht die Sozialgerichte; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid.

Und wenn der Anspruch tatsächlich wegfällt, warten Sie mit dem Antrag auf Grundsicherung nicht bis zum Monatsersten. Nach § 44 Absatz 2 SGB XII wirkt der Antrag auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem Sie ihn stellen. Wer den Monatswechsel verpasst, verliert einen ganzen Monat. Ob Ihre Rente überhaupt für einen Anspruch reicht, rechnet der Ratgeber Rente aufstocken durch.

Der Bundesrat hat an diesem Freitag beschlossen, dass 33 Jahre Einzahlen im Wohngeld weniger wert sein sollen, weil die Prüfung lästig ist. Bis zur Abstimmung im Bundestag lässt sich das noch streichen. Dafür muss jemand es laut sagen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 27. September 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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