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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Urteile

Seine Rente ernährt beide. Vom Jobcenter bekommt er nichts.

BSG-Urteil vom 8. September: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist kein privilegiertes Einkommen und kürzt das Grundsicherungsgeld des Partners.

Lesezeit
6 Min.
Stand der Information
13. September 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Am 8. September hat das Bundessozialgericht in Kassel eine Revision zurückgewiesen, die mehr Menschen betrifft, als die dürre Meldung vermuten lässt. Eine Frau bezog Leistungen vom Jobcenter, ihr Ehemann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Rente ist kein privilegiertes Einkommen, sagt das Gericht, sie wird angerechnet wie jeder andere Euro auch (Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R). Das Urteil ist juristisch nicht zu beanstanden, und genau das ist der Skandal: Das Gesetz gibt nichts anderes her.

Der Ehemann kommt im Gesetz nur als Rechenposten vor

Der Fall stammt aus dem Jahr 2022, gestritten wurde um die Monate Juli bis Dezember. Damals hieß die Leistung Arbeitslosengeld II, heute heißt sie Grundsicherungsgeld. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied im April 2023, das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung im November 2023 zurück, Kassel nun die Revision. Der Ehemann hatte nach der Darstellung des Bundessozialgerichts weder einen Anspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.

Warum er vom Jobcenter nichts bekommt, steht in einem einzigen Satz. § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II: „Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.“ Wer eine Altersrente bezieht, ist für das Jobcenter kein Leistungsberechtigter mehr. Punkt.

Verschwunden ist er damit aber nicht. Er lebt weiter in der Bedarfsgemeinschaft, und § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II ordnet an, dass jede Person „im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig“ gilt. Das Jobcenter setzt für ihn deshalb einen Bedarf an, den es ihm niemals auszahlt: Regelbedarf, anteilige Unterkunftskosten, gegebenenfalls ein Mehrbedarf. Was seine bereinigte Rente über diesen rechnerischen Bedarf hinaus übrig lässt, kürzt die Leistung seiner Frau. Er ist im Verfahren anwesend, aber nur als Zahl in einer fremden Akte.

Rechnen Sie mit

Nehmen wir ein Paar, beide in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Regelbedarf beträgt 506 Euro je Person (Regelbedarfsstufe 2, Stand 1. Januar 2026 nach Angaben der Bundesregierung). Miete und Heizung kosten zusammen 700 Euro, das sind 350 Euro auf jeden Kopf. Der rechnerische Bedarf des Rentners liegt damit bei 856 Euro. Seine bereinigte Rente betrage 1.100 Euro. Übrig bleiben 244 Euro, und um genau diese 244 Euro kürzt das Jobcenter die Leistung seiner Frau. Sie bekommt statt 856 Euro noch 612 Euro.

Jetzt zählen Sie zusammen. 1.100 Euro Rente plus 612 Euro Grundsicherungsgeld sind 1.712 Euro. Davon gehen 700 Euro für Wohnung und Heizung ab. Es bleiben 1.012 Euro für zwei Menschen — auf den Cent genau zwei Regelbedarfe.

Für diese Rente hat der Mann nach § 37 Nummer 3 SGB VI eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Fünfunddreißig Jahre Beiträge. Am Ende steht das Ehepaar exakt dort, wo es ohne jede Rente auch stünde: beim Regelbedarf. Die Rente hat für das Paar nichts verändert, sie hat nur den Haushalt des Jobcenters entlastet.

Der Abschlag bleibt, die Rente wird trotzdem angerechnet

Es kommt schlimmer. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann nach § 37 Satz 2 SGB VI vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat, den jemand früher geht, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 — so steht es in § 77 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a SGB VI. Drei Jahre früher bedeuten 10,8 Prozent weniger Rente. Lebenslang, ohne Rückweg. Für die vor 1964 geborenen Jahrgänge gelten nach § 236a SGB VI niedrigere Altersgrenzen, der höchstmögliche Abschlag von 10,8 Prozent bleibt derselbe.

Wer früher aufhört, tut das selten aus Lust. Er tut es, weil der Körper nicht mehr mitmacht. Der Gesetzgeber lässt ihn dafür dauerhaft zahlen — und rechnet die gekürzte Rente dann ohne jeden Abzug gegen den Anspruch des Partners. Kassel hat zusätzlich klargestellt, dass auch die Corona-Einmalzahlung nach § 73 SGB II aus dem Jahr 2022 dem nicht leistungsberechtigten Ehemann nicht als Bedarf gutgeschrieben wird. Sie sei, so das Gericht, schon gar nicht als Bedarf ausgestaltet gewesen. Jede Argumentation zugunsten des Paares läuft gegen eine Wand, die der Gesetzgeber selbst hochgezogen hat.

Was das Urteil trotzdem für Sie sichert

Nun der Teil, der bares Geld wert ist. Das Bundessozialgericht hat die Klage abgewiesen, aber es hat die Methode bestätigt: Angerechnet wird nur der Überschuss, nicht die ganze Rente. Erst muss der eigene rechnerische Bedarf des Rentners gedeckt sein.

Holen Sie Ihren Bescheid hervor und suchen Sie die Anlage zur Berechnung. Taucht die Rente dort in voller Höhe als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auf, ohne dass für den Rentner zuvor ein eigener Bedarf aus Regelbedarf und Mietanteil abgezogen wurde, stimmt die Rechnung nicht. Dann legen Sie Widerspruch ein. Die Frist beträgt nach § 84 Absatz 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat.

Ist die Frist längst verstrichen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Aber ohne falsche Hoffnung: Im SGB II verkürzt § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Nachzahlung auf ein Jahr statt der sonst geltenden vier. Wer wartet, verliert Monat für Monat Geld, das er nicht zurückbekommt.

Und prüfen Sie den zweiten Weg. Der Partner, den das Jobcenter nach § 7 Absatz 4 SGB II abweist, ist deswegen nicht rechtlos. Zuständig ist dann der Sozialhilfeträger, also das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Ab der Altersgrenze des § 41 Absatz 2 SGB XII — für die Jahrgänge ab 1964 sind das 67 Jahre — kommt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht, davor die Hilfe zum Lebensunterhalt. Ein Antrag kostet nichts außer einem Nachmittag.

Was jetzt ansteht

An diesem 8. September ist kein Recht verschärft worden. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, was ohnehin gilt, und wer daraus eine neue Bedrohung strickt, macht Ihnen grundlos Angst. Die Entscheidung ist trotzdem eine Aufforderung — an den Gesetzgeber, der § 7 Absatz 4 SGB II jederzeit ändern könnte, und an alle, die in einer solchen Konstellation leben, ihre Bescheide nachzurechnen. Ein Gericht kann nur anwenden, was im Gesetzblatt steht. Ändern muss es der Bundestag.

Wie eine Bedarfsgemeinschaft überhaupt gebildet und berechnet wird, erklärt unser Ratgeber Bedarfsgemeinschaft 2026: Wer gehört dazu und wie wird gerechnet?. Wie Jobcenter und Sozialamt Hilfebedürftigkeit prüfen, steht in Hilfebedürftigkeit: Wann Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. Und den Weg gegen einen falschen Bescheid beschreibt Schritt für Schritt der Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid 2026.

Dieser Kommentar ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 13. September 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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