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Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sind neben dem Regelbedarf der wichtigste Teil der Grundsicherung. Seit dem 1. Juli 2026 gelten mit der Neuen Grundsicherung neue Regeln: In der Karenzzeit gibt es eine Obergrenze, und in zwei Fällen entfällt die Karenzzeit ganz. Dieser Ratgeber erklärt, wie die KdU funktionieren, was „angemessen” bedeutet und was sich geändert hat.
Der Ratgeber beschreibt das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, für das das Jobcenter zuständig ist. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gelten beim Sozialamt weitgehend gleichlautende Regeln in § 35 SGB XII.
Das Wichtigste in Kürze
Es gibt keine bundesweite Mietobergrenze.
- Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt legt eigene Werte fest.
- Grundlage ist meist ein „schlüssiges Konzept”, also eine Auswertung des örtlichen Mietmarkts.
- Die Unterschiede zwischen den Städten sind erheblich.
- Seit 1. Juli 2026 wird auch in der Karenzzeit höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Grenze übernommen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was sind Kosten der Unterkunft?
Was dazugehört
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| Bestandteil | Beispiele |
|---|---|
| Kaltmiete | Grundmiete laut Mietvertrag |
| Kalte Nebenkosten | Wasser, Müll, Hausmeister, Treppenhausreinigung |
| Heizkosten | Gas, Öl, Fernwärme, Holz |
| Warmwasser | Falls zentral bereitet, zählt zu den Heizkosten |
Kaltmiete und kalte Nebenkosten zusammen heißen Bruttokaltmiete. Auf sie beziehen sich die Mietobergrenzen. Die Heizkosten werden getrennt geprüft.
Was nicht dazugehört
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| Nicht in den KdU | Stattdessen |
|---|---|
| Strom | aus dem Regelbedarf |
| Internet und Telefon | aus dem Regelbedarf |
| Rundfunkbeitrag | aus dem Regelbedarf, Befreiung möglich |
| Hausratversicherung | aus dem Regelbedarf |
Angemessenheit der Unterkunftskosten
Das Prinzip
Übernommen werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Was angemessen ist, bestimmt der kommunale Träger für sein Gebiet. Grundlage sind nach § 22c Abs. 1 SGB II vor allem Mietspiegel, Mietdatenbanken oder eigene Erhebungen zum örtlichen Mietmarkt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verlangt dafür ein schlüssiges Konzept.
Angemessene Wohnungsgröße
Die angemessene Wohnfläche richtet sich nach den Bestimmungen zur sozialen Wohnraumförderung des jeweiligen Bundeslandes. Die Werte unterscheiden sich deshalb von Land zu Land. Übliche Größenordnungen:
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| Personen im Haushalt | Wohnfläche (Richtwert) |
|---|---|
| 1 Person | 45 bis 50 m² |
| 2 Personen | 60 bis 65 m² |
| 3 Personen | 75 bis 80 m² |
| 4 Personen | 90 bis 95 m² |
| jede weitere Person | etwa 15 m² mehr |
Entscheidend ist am Ende nicht die Wohnfläche allein, sondern ob die Bruttokaltmiete die Grenze Ihres Wohnorts überschreitet. Eine größere, aber günstige Wohnung kann angemessen sein.
Angemessene Miethöhe
Die Grenze für Ihren Wohnort und Ihre Haushaltsgröße erfahren Sie beim Jobcenter. Viele Kreise und Städte veröffentlichen ihre Richtlinie auch online. Eine Übersicht finden Sie unter Mietobergrenzen nach Region.
Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat
Die Karenzzeit bleibt, aber mit Obergrenze
Seit 2023 gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). In dieser Zeit wird die tatsächliche Miete übernommen, auch wenn sie über der Angemessenheitsgrenze liegt.
Daran hat die Neue Grundsicherung festgehalten, aber eine Grenze eingezogen: Seit dem 1. Juli 2026 wird auch in der Karenzzeit höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Den Teil darüber müssen Sie aus dem Regelbedarf bezahlen.
In Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und wenn höhere Kosten unabweisbar sind, kann das Jobcenter im Einzelfall mehr anerkennen (Satz 7).
Beispiel
Alleinstehende Person, örtliche Angemessenheitsgrenze 500 Euro Bruttokaltmiete, also 750 Euro als 1,5-Faches. Die Werte sind ein gerundetes Rechenbeispiel, keine Angabe für eine bestimmte Stadt.
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| Tatsächliche Miete | Bis 30. Juni 2026 in der Karenzzeit | Seit 1. Juli 2026 in der Karenzzeit |
|---|---|---|
| 450 € | 450 € übernommen | 450 € übernommen |
| 700 € | 700 € übernommen | 700 € übernommen |
| 800 € | 800 € übernommen | 750 € übernommen (1,5 × 500 €) |
Wann die Karenzzeit ganz entfällt
Die Karenzzeit gilt nicht, soweit (§ 22 Abs. 1 Satz 8 SGB II)
- die Kommune eine Obergrenze je Quadratmeter Wohnfläche festgelegt hat und Ihre Miete darüber liegt, oder
- Ihre Miete über dem liegt, was die Mietpreisbremse nach §§ 556d bis 556g BGB zulässt.
Die Miete gilt dann als unangemessen. Im zweiten Fall fordert das Jobcenter Sie außerdem auf, den Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber Ihrem Vermieter zu rügen. Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten, die das Land als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat.
Laufende Karenzzeiten
Die Übergangsregelung zur Reform (§ 65a SGB II) enthält zu den Kosten der Unterkunft keine Sonderregel. Eine am 1. Juli 2026 laufende Karenzzeit läuft deshalb weiter, seitdem aber mit der 1,5-fachen Obergrenze.
Das schlüssige Konzept
Was ein schlüssiges Konzept ist
Ein schlüssiges Konzept ist eine nachvollziehbare Auswertung des örtlichen Wohnungsmarkts, aus der die Angemessenheitsgrenze abgeleitet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss es unter anderem
- den Vergleichsraum und den untersuchten Wohnungsbestand festlegen,
- auf ausreichend vielen und aktuellen Daten beruhen und
- seine Methode und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar darlegen.
Legt eine Kommune ihre Werte per Satzung fest, muss sie die Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen (§ 22c Abs. 2 SGB II).
Wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt
Fehlt ein tragfähiges Konzept, ziehen die Sozialgerichte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hilfsweise die Höchstbeträge nach § 12 des Wohngeldgesetzes heran, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent.
Tipp: Wenn Ihre Kommune kein tragfähiges Konzept hat, lohnt sich ein Widerspruch gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten häufig.
Heizkosten
Heizkosten werden zusätzlich zur Bruttokaltmiete übernommen, soweit sie angemessen sind. Sie haben keine eigene 1,5-fache Obergrenze, aber auch keine Karenzzeit: Sind sie zu hoch, werden sie nur so lange übernommen, bis eine Senkung möglich und zumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
Für die Prüfung ziehen viele Jobcenter den bundesweiten Heizspiegel heran, der Vergleichswerte je Energieträger und Gebäudegröße enthält. Werte, die per Satzung festgelegt sind, müssen jährlich überprüft werden (§ 22c Abs. 2 SGB II).
Nachzahlungen aus der Heiz- oder Nebenkostenabrechnung gehören zum Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit. Legen Sie die Abrechnung deshalb sofort nach Erhalt beim Jobcenter vor.
Was tun bei zu hoher Miete?
Der Ablauf
- Mitteilung: Liegen Ihre Kosten über der Angemessenheitsgrenze, muss das Jobcenter Ihnen das mitteilen und Sie über die Dauer und die Voraussetzungen informieren, unter denen es die höheren Kosten noch übernimmt (§ 22 Abs. 1a SGB II).
- Karenzzeit: Im ersten Jahr wird die tatsächliche Miete übernommen, höchstens bis zum 1,5-Fachen der Grenze.
- Kostensenkung: Nach der Karenzzeit wird die tatsächliche Miete weiter übernommen, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II). Die Karenzzeit wird auf diese Frist nicht angerechnet (Satz 10).
- Danach: Übernommen wird nur noch die angemessene Miete.
Eine Senkung muss nicht verlangt werden, wenn ein Umzug unter Berücksichtigung seiner Kosten unwirtschaftlich wäre (Satz 12). Stirbt ein Mitglied des Haushalts und waren die Kosten vorher angemessen, ist eine Senkung mindestens zwölf Monate lang nicht zumutbar (Satz 11).
Möglichkeiten zur Kostensenkung
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| Möglichkeit | Hinweis |
|---|---|
| Umzug | vorher die Zusicherung des Jobcenters einholen |
| Untervermietung | Erlaubnis des Vermieters nötig |
| Mietminderung | bei Mängeln der Wohnung |
| Verhandlung | mit dem Vermieter über eine niedrigere Miete |
Wann ein Umzug unzumutbar sein kann
Ob eine Senkung zumutbar ist, prüft das Jobcenter im Einzelfall. Gründe, die nach der Rechtsprechung dagegen sprechen können, sind etwa:
- schwere Krankheit oder Behinderung,
- schulpflichtige Kinder, denen ein Schulwechsel nicht zuzumuten ist,
- die Pflege von Angehörigen im Haushalt,
- eine fortgeschrittene Schwangerschaft,
- fehlender verfügbarer Wohnraum im Rahmen der Grenze.
Tragen Sie solche Gründe schriftlich vor und legen Sie Belege bei.
Umzug mit Grundsicherung
Vor dem Mietvertrag die Zusicherung einholen
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollen Sie die Zusicherung des Jobcenters einholen, das für die neue Wohnung zuständig ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Das ist aus zwei Gründen wichtig:
- Höhere als angemessene Kosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn das Jobcenter sie vorher schriftlich zugesichert hat (Satz 3).
- Ziehen Sie innerhalb desselben Gebiets um, ohne dass der Umzug erforderlich war, wird höchstens die bisherige Miete anerkannt (Satz 4).
Was übernommen werden kann
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn das Jobcenter den Umzug veranlasst hat oder er aus anderen Gründen notwendig ist (§ 22 Abs. 6 SGB II). Eine Mietkaution und Genossenschaftsanteile werden in der Regel als Darlehen übernommen.
Häufige Fragen
Wie hoch darf meine Miete bei Grundsicherung sein?
Das hängt von Ihrem Wohnort und Ihrer Haushaltsgröße ab. Eine bundesweite Obergrenze gibt es nicht. Fragen Sie beim Jobcenter nach der Grenze für Ihren Ort oder schauen Sie unter Mietobergrenzen nach Region.
Was passiert, wenn meine Miete zu hoch ist?
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird die tatsächliche Miete übernommen, seit dem 1. Juli 2026 aber höchstens bis zum 1,5-Fachen der Angemessenheitsgrenze. Nach der Karenzzeit fordert das Jobcenter Sie auf, die Kosten zu senken, und übernimmt die volle Miete in der Regel noch längstens sechs Monate. Danach wird nur noch die angemessene Miete übernommen.
Ist die Karenzzeit abgeschafft?
Nein. Sie gilt weiter, seit dem 1. Juli 2026 aber mit der 1,5-fachen Obergrenze. Ganz entfällt sie nur, wenn die Miete über einer Quadratmeter-Obergrenze der Kommune oder über der Mietpreisbremse liegt.
Werden Heizkosten extra bezahlt?
Ja, Heizkosten werden zusätzlich zur Bruttokaltmiete übernommen, wenn sie angemessen sind. Nachzahlungen sollten Sie sofort beim Jobcenter vorlegen.
Wird Strom von der Grundsicherung bezahlt?
Haushaltsstrom ist im Regelbedarf enthalten. Strom für eine Nachtspeicher- oder andere Elektroheizung gehört zu den Heizkosten. Bei Energieschulden kann das Jobcenter im Einzelfall ein Darlehen gewähren.
Darf ich einfach umziehen?
Holen Sie vor der Unterschrift unter den neuen Mietvertrag die Zusicherung des Jobcenters ein. Ohne sie werden höhere als angemessene Kosten nicht anerkannt, und bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Gebiets bleibt es bei der bisherigen Miete.
Muss ich in eine kleinere Wohnung ziehen?
Nicht automatisch. Zuerst muss das Jobcenter Ihnen mitteilen, dass die Kosten zu hoch sind. Ein Umzug ist nur einer von mehreren Wegen, die Kosten zu senken. Ist eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss das Jobcenter das berücksichtigen.
Fazit
Die Kosten der Unterkunft hängen stark vom Wohnort ab. Seit dem 1. Juli 2026 ist die Karenzzeit nach oben begrenzt, und bei Überschreiten einer Quadratmeter-Obergrenze oder der Mietpreisbremse gibt es sie nicht mehr.
Was Sie tun können:
- Erfragen Sie die Grenze für Ihren Wohnort und Ihre Haushaltsgröße.
- Prüfen Sie jeden Bescheid darauf, ob und wie lange Ihre Miete voll übernommen wird.
- Holen Sie vor jedem Umzug die Zusicherung des Jobcenters ein.
- Legen Sie gegen eine Kürzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 Abs. 1 SGG).
Weiterführende Informationen
- Mietobergrenzen nach Region
- Neue Grundsicherung 2026: Alle Änderungen
- Regelsätze 2025/2026: Die Nullrunde erklärt
- Beratungsstellen finden
Nutzen Sie auch unseren Grundsicherung-Rechner für eine Berechnung Ihres Anspruchs.
Quellen
- § 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- § 22c SGB II: Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
- § 65a SGB II: Übergangsregelung zur Neuen Grundsicherung
- § 35 SGB XII: Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Sozialhilfe
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist
Stand: 3. Oktober 2026. Die konkreten Grenzen erfragen Sie bei Ihrem Jobcenter.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer Aufforderung zur Kostensenkung hilft eine Sozialberatungsstelle, ein Sozialverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 3. Oktober 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
