Inhalt dieser Seite
- 1.Das Wichtigste in Kürze
- 2.Die Altersstaffel im Überblick
- 3.Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat
- 4.Vier Praxisbeispiele
- 5.Sonderfälle: Was bleibt geschützt?
- 6.Übersicht: Geschützt vs. verwertbar
- 7.Rechtliche Grenzen: Was ist nicht erlaubt?
- 8.Strategien für Vermögen über der Grenze
- 9.Häufige Fragen
- 10.Fazit
- 11.Weiterführende Informationen
- 12.Quellen
Mit dem 1. Juli 2026 haben sich die Vermögensregeln in der Grundsicherung grundlegend geändert. Die bisherige zwölfmonatige Karenzzeit für Vermögen ist ersatzlos entfallen; an ihrer Stelle gilt eine Altersstaffel — von 5.000 € für junge Erwachsene bis zu 20.000 € ab 50 Jahren. Dieser Ratgeber rechnet die Staffel an vier ausführlichen Praxisbeispielen durch und erklärt, welches Vermögen weiterhin unangetastet bleibt.
Das Wichtigste in Kürze
Die Vermögensregeln seit 1. Juli 2026:
- Die Karenzzeit für Vermögen ist ersatzlos entfallen — geprüft wird ab dem ersten Tag
- Stattdessen gilt sofort das altersgestaffelte Schonvermögen
- Spanne: 5.000 € bis 20.000 € je nach Lebensalter, pro Person
- Für laufende Fälle gilt altes Recht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums
- Weiterhin geschützt: selbstgenutzte Immobilie, angemessenes Kfz, Riester, Rürup, Bestattungsvorsorge, Hausrat
Die Altersstaffel im Überblick
Die folgenden Werte gelten nach § 12 Absatz 2 SGB II, pro Person in der Bedarfsgemeinschaft:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Altersgruppe | Schonvermögen | Begründung |
|---|---|---|
| Unter 30 Jahren | 5.000 € | Geringer Zeitraum für Vermögensaufbau |
| Ab 30 Jahren | 10.000 € | Familiengründung, mittlere Erwerbsbiographie |
| Ab 40 Jahren | 12.500 € | Konsolidierungsphase |
| Ab 50 Jahren | 20.000 € | Lebensleistung, Übergang zur Rente |
Maßgeblich ist das Alter im jeweiligen Bedarfsmonat. Wer im Laufe des Leistungsbezugs eine Altersgrenze erreicht, profitiert ab Beginn dieses Monats vom höheren Freibetrag. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kommen den übrigen zugute (§ 12 Absatz 2 Satz 2 SGB II).
Hintergründe und Vergleich zum alten Recht finden Sie im Ratgeber Altersstaffelung Vermögen - Tabelle und im Hintergrundartikel Schonvermögen Altersstaffelung.
Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Bereich | Bisher (Bürgergeld) | Seit 1. Juli 2026 (Neue Grundsicherung) |
|---|---|---|
| Karenzzeit Vermögen | 12 Monate | entfällt |
| In der Karenzzeit | 40.000 € + 15.000 € je weitere Person | keine Karenzzeit mehr |
| Freibetrag | 15.000 € pro Person pauschal | 5.000 € bis 20.000 € altersabhängig |
| Geschützte Vermögen | Eigenheim, Kfz, Riester, Hausrat | unverändert geschützt |
Wichtig für laufende Fälle: Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, bleibt § 12 SGB II in der alten Fassung bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums anwendbar. Geschützt ist damit der laufende Bescheid, nicht eine feste Zahl von Monaten — wer einen Zwölf-Monats-Bescheid aus dem Frühjahr 2026 hat, fällt später unter das neue Recht als jemand mit einem Sechs-Monats-Bescheid.
Eine ausführliche Einordnung aller Reformschritte findet sich unter Neue Grundsicherung 2026 - Alle Änderungen.
Vier Praxisbeispiele
Beispiel 1: Junge Erwachsene mit Notgroschen
Situation:
- Frau Klein, 24 Jahre, alleinstehend
- Erste Anstellung Ende 2025 verloren, seit Februar 2026 in Leistungsbezug
- Bewilligungszeitraum: Februar 2026 bis Januar 2027
- Vermögen: 6.200 € auf dem Tagesgeldkonto (selbst angespart)
- Kein Auto, keine Immobilie
Bis Januar 2027 gilt altes Recht. Weil ihr Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, bleibt § 12 SGB II in der alten Fassung bis zu dessen Ende anwendbar — ihr Erspartes ist in dieser Zeit vollständig geschützt.
Ab dem Weiterbewilligungsantrag im Februar 2027:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vermögen gesamt | 6.200 € |
| Schonvermögen Altersgruppe unter 30 Jahren | 5.000 € |
| Zu verwertendes Vermögen | 1.200 € |
Frau Klein liegt mit 6.200 € über der Freigrenze. Die überschießenden 1.200 € muss sie einsetzen, bevor sie weiter Leistungen erhält — oder vorher legal verwenden, etwa für eine notwendige Anschaffung oder zur Tilgung offener Rechnungen. Nach altem Recht wäre dasselbe Ersparte im ersten Jahr vollständig geschützt gewesen. Genau hier wirkt sich der Wegfall der Karenzzeit aus.
Beispiel 2: Familie 35/38 mit 25.000 € Erspartem
Situation:
- Ehepaar Akkaya, sie 35, er 38 Jahre
- Zwei Kinder (3 und 7 Jahre)
- Gemeinsames Sparguthaben: 25.000 €
- Kein Eigenheim, Auto im Wert von 8.500 € (privilegiert)
- Beide seit März 2026 ohne Erwerbstätigkeit, Antrag im April 2026
Berechnung nach neuem Recht:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Schonvermögen Mutter (ab 30 Jahren) | 10.000 € |
| Schonvermögen Vater (ab 30 Jahren) | 10.000 € |
| Schonvermögen Kind 7 J. (unter 30 Jahren) | 5.000 € |
| Schonvermögen Kind 3 J. (unter 30 Jahren) | 5.000 € |
| Schonvermögen Bedarfsgemeinschaft gesamt | 30.000 € |
| Tatsächliches Vermögen | 25.000 € |
| Zu verwertendes Vermögen | 0 € |
Hier greift ein wichtiger Effekt: Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen (§ 12 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Weil die Kinder kein eigenes Vermögen haben, kommen ihre Freibeträge den Eltern zugute. Familie Akkaya bleibt mit 25.000 € unter der kombinierten Grenze von 30.000 € und muss nichts aufzehren.
Variante: Hätte das Paar 35.000 € angespart, müsste die Differenz von 5.000 € vor dem Leistungsbezug aufgebraucht werden — etwa für Schuldentilgung, dringende Anschaffungen oder geförderte Altersvorsorge.
Beispiel 3: Langzeitarbeitsloser mit 53 und Bestattungsvorsorge
Situation:
- Herr Petrov, 53 Jahre, alleinstehend
- Seit acht Jahren im Leistungsbezug
- Sparguthaben: 14.000 €
- Bestattungsvorsorge: 7.500 € (Vertrag mit Bestatter, zweckgebunden)
- Riester-Rente: 12.000 € Vertragswert
Berechnung:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Schonvermögen Altersgruppe ab 50 Jahren | 20.000 € |
| Sparguthaben | 14.000 € |
| Anrechenbares Vermögen | 14.000 € |
| Davon im Schonvermögen geschützt | 14.000 € |
| Zu verwertendes Vermögen | 0 € |
| Bestattungsvorsorge (zweckgebunden) | vollständig geschützt |
| Riester-Vertragswert | vollständig geschützt |
Herr Petrov gehört zu denen, die von der Reform profitieren: Sein Freibetrag ist von 15.000 € auf 20.000 € gestiegen. Eine zweckgebundene und vertraglich abgesicherte Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe zählt nicht zum verwertbaren Vermögen. Maßstab sind die regional ortsüblichen Beerdigungskosten; 7.500 € sind in den meisten Regionen angemessen. Riester-Rente ist nach § 12 Absatz 2 SGB II vollständig geschützt. Insgesamt verfügt Herr Petrov rechnerisch über 33.500 €, von denen keiner zu verwerten ist.
Beispiel 4: Antragstellerin kurz vor Rente mit Altersvorsorge
Situation:
- Frau Henning, 62 Jahre, alleinstehend
- Erste Rentenzahlung in 16 Monaten
- Vermögen: 24.500 € auf Tagesgeld + 4.000 € Bargeld
- Rürup-Rente: 35.000 € Vertragswert
- Eigene 2-Zimmer-Wohnung (selbstgenutzt, 65 m², schuldenfrei)
Berechnung:
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Schonvermögen Altersgruppe ab 50 Jahren | 20.000 € |
| Liquides Vermögen (Tagesgeld + Bargeld) | 28.500 € |
| Anrechenbares Vermögen | 28.500 € |
| Davon vom Schonvermögen gedeckt | 20.000 € |
| Zu verwertendes Vermögen | 8.500 € |
| Rürup-Rente | vollständig geschützt |
| Selbstgenutzte 65-m²-Wohnung | vollständig geschützt |
Frau Henning müsste 8.500 € einsetzen, bevor sie laufende Leistungen erhält — und zwar sofort, da es keine Karenzzeit mehr gibt. Praktisch heißt das: Sie lebt zunächst von ihrem Ersparten. Da ihre Rente in gut einem Jahr beginnt, ist eine alternative Strategie denkbar: den Antrag erst stellen, wenn die Rente läuft und das aufstockende Rentner-Aufstockung-Modell greift. Lassen Sie eine solche Entscheidung vorher in einer Beratungsstelle durchrechnen.
Sonderfälle: Was bleibt geschützt?
Selbstgenutztes Wohneigentum
Eine selbstgenutzte Immobilie bleibt geschützt, wenn sie angemessen groß ist:
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| Haushaltsgröße | Haus | Eigentumswohnung |
|---|---|---|
| 1 Person | ca. 90 m² | ca. 80 m² |
| 2 Personen | ca. 110 m² | ca. 100 m² |
| 3 Personen | ca. 130 m² | ca. 110 m² |
| 4+ Personen | + 20 m² je Person | + 20 m² je Person |
Bei Überschreitung wird nicht automatisch verwertet — es erfolgt eine Härtefallprüfung mit Optionen wie Teilvermietung oder Härtefallregelung.
Angemessenes Auto
Pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft ist ein Auto im Wert von bis zu rund 15.000 € geschützt. Höhere Werte können bei nachgewiesener beruflicher oder gesundheitlicher Notwendigkeit ebenfalls anerkannt werden.
Geförderte Altersvorsorge
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| Form | Schutzstatus |
|---|---|
| Riester-Rente | Vollständig geschützt nach § 12 Abs. 2 SGB II |
| Rürup-Rente (Basisrente) | Vollständig geschützt |
| Betriebliche Altersvorsorge (unwiderruflich) | Vollständig geschützt |
| Private Rentenversicherung | Nur Rückkaufswert geschützt bei „Verwertungsausschluss” |
Hausrat und persönliche Gegenstände
Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung und persönliche Gegenstände in angemessenem Umfang zählen nicht zum verwertbaren Vermögen. Maßstab ist nicht der Anschaffungspreis, sondern die übliche Ausstattung eines Haushalts der entsprechenden Größe.
Bestattungsvorsorge
Geschützt, wenn:
- Zweckgebunden (Treuhandvertrag, Bestattervorsorgevertrag, Sterbegeldversicherung)
- In angemessener Höhe (regional 5.000 € bis 10.000 €)
- Nicht beliebig auflösbar (Verfügungsbeschränkung erforderlich)
Übersicht: Geschützt vs. verwertbar
Zum Vergleichen nach rechts wischen
| Vermögensart | Anrechnung |
|---|---|
| Bargeld | anrechenbar |
| Girokonto-Guthaben | anrechenbar |
| Sparbuch / Tagesgeld | anrechenbar |
| Aktien, Fonds, ETFs | anrechenbar (Kurswert) |
| Lebensversicherung (klassisch) | anrechenbar (Rückkaufswert) |
| Kryptowährungen | anrechenbar (aktueller Kurs) |
| Vermietete Immobilien | anrechenbar (Verkehrswert) |
| Wertgegenstände (Schmuck, Sammlungen) | anrechenbar bei Überschreitung des Üblichen |
| Selbstgenutztes Eigenheim | geschützt (Größenangemessenheit) |
| Angemessenes Auto | geschützt (ein Pkw pro erwerbsfähiger Person) |
| Riester / Rürup | geschützt |
| Betriebsrente (unwiderruflich) | geschützt |
| Bestattungsvorsorge | geschützt (zweckgebunden) |
| Hausrat | geschützt (angemessener Umfang) |
Rechtliche Grenzen: Was ist nicht erlaubt?
Vermögen darf vor Antragstellung legal verwendet werden — etwa für Schulden, notwendige Anschaffungen oder geförderte Altersvorsorge. Nicht erlaubt sind:
- Schenkungen kurz vor Antragstellung (Rückforderungspflicht innerhalb 10 Jahren)
- Bargeldabhebungen ohne Verwendungsnachweis
- Übertragungen auf Konten von Angehörigen ohne wirtschaftlichen Grund
- Falschangaben zu Vermögenswerten (Sozialbetrug)
Bei größeren Vermögensbewegungen vor Antragstellung empfiehlt sich eine vorherige Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht. Wer einen ablehnenden Bescheid wegen Vermögensanrechnung erhält, kann Widerspruch einlegen.
Strategien für Vermögen über der Grenze
Wer mit seinem Vermögen über der Altersstaffel liegt, hat mehrere legale Optionen:
- Schuldentilgung: Konsumkredite, Dispokredit, Ratenzahlungen ausgleichen
- Notwendige Anschaffungen: defekte Haushaltsgeräte ersetzen, Auto reparieren, Brille
- Geförderte Altersvorsorge: Einzahlungen in Riester oder Rürup bis zur Fördergrenze
- Bestattungsvorsorge: zweckgebundenen Vorsorgevertrag abschließen
- Wohnungsrenovierung: bei selbstgenutztem Eigentum
Bei Eltern minderjähriger Kinder können auch zweckgebundene Sparpläne für die Kinder (etwa Ausbildungsversicherungen) hilfreich sein — sofern die Vermögensverwendung dokumentiert ist und nicht als „Vermögensverschiebung” erscheint.
Häufige Fragen
Gibt es seit dem 1. Juli 2026 noch eine Karenzzeit für Vermögen?
Nein. Die zwölfmonatige Karenzzeit des Bürgergeldes ist ersatzlos entfallen und wurde auch nicht verkürzt. Das Vermögen wird ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs an der Altersstaffel gemessen. Wer noch von einer verkürzten Karenzzeit liest, verwechselt sie mit der Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft (zwölf Monate, gedeckelt auf das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten) oder mit der Kostensenkungsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 SGB II.
Welche Schonvermögensgrenze gilt für mich?
Maßgeblich ist Ihr Alter im jeweiligen Bedarfsmonat: unter 30 Jahren 5.000 €, ab 30 Jahren 10.000 €, ab 40 Jahren 12.500 € und ab 50 Jahren 20.000 €. Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden die Freibeträge aller Mitglieder summiert.
Ich beziehe schon seit 2025 Leistungen — gilt für mich sofort das neue Recht?
Nein. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt § 12 SGB II in der alten Fassung bis zum Ende dieses Bewilligungszeitraums weiter. Erst mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag greift die Altersstaffel. Sehen Sie in Ihrem Bescheid nach, bis wann bewilligt wurde.
Was passiert mit meinen Ersparnissen über der Grenze?
Vermögen oberhalb des Schonvermögens muss vor Bezug der Grundsicherung aufgebraucht werden. Erlaubt sind Schuldentilgung, notwendige Anschaffungen, geförderte Altersvorsorge und Bestattungsvorsorge. Nicht erlaubt sind Schenkungen oder undokumentierte Bargeldabhebungen.
Ist mein Riester-Vertrag bei der Grundsicherung geschützt?
Ja, eine Riester-Rente ist nach § 12 Absatz 2 SGB II vollständig geschützt — unabhängig vom Vertragswert. Auch bei vorzeitiger Auflösung gilt der Schutz, solange der Vertrag noch nicht ausgezahlt ist.
Wie viel darf eine Bestattungsvorsorge betragen?
Eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge ist in angemessener Höhe geschützt — meist zwischen 5.000 € und 10.000 €, abhängig von den regional ortsüblichen Beerdigungskosten. Voraussetzung ist eine vertragliche Bindung (Treuhand, Bestattervorsorgevertrag, Sterbegeldversicherung mit Verwertungsausschluss).
Was ist mit Hausrat und Möbeln?
Hausrat in angemessenem Umfang wird nicht angerechnet. Das gilt für Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung und persönliche Gegenstände. Maßstab ist die übliche Ausstattung eines Haushalts entsprechender Größe — Luxusgegenstände können geprüft werden.
Mein Auto ist 18.000 € wert - muss ich es verkaufen?
Nicht zwingend. Der Richtwert von 15.000 € ist nicht starr. Bei nachgewiesener beruflicher Notwendigkeit (Fahrt zur Arbeit, Selbstständigkeit) oder gesundheitlichen Gründen (Behinderung, ländliche Region ohne ÖPNV) können auch höhere Werte anerkannt werden. Dokumentieren Sie Ihre Begründung schriftlich.
Fazit
Die Altersstaffel seit dem 1. Juli 2026 macht das Schonvermögen für jüngere Antragsteller knapper: Wer jünger als 30 Jahre ist, muss mit 5.000 € auskommen, während Menschen ab 50 Jahren mit 20.000 € besser gestellt sind als zuvor. Schwerer als die Staffel selbst wiegt für viele der Wegfall der Karenzzeit — das Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft, nicht erst nach einem Jahr. Zentral bleibt: Selbstgenutztes Eigenheim, angemessenes Auto, geförderte Altersvorsorge und zweckgebundene Bestattungsvorsorge sind unabhängig von der Altersstaffel weiterhin vollständig geschützt. Wer einen Antrag plant, sollte rechtzeitig Bestand aufnehmen und prüfen, welche legalen Spielräume zur Vermögensverwendung bestehen.
Weiterführende Informationen
Für vertiefende Informationen empfehlen wir Ihnen folgende Artikel:
- Vermögen und Schonvermögen 2026: Was gilt wirklich?
- Altersstaffelung Vermögen - Tabelle
- Schonvermögen Altersstaffelung (Hintergrund)
- Neue Grundsicherung 2026: Alle Änderungen
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Quellen
Die Informationen basieren auf folgenden offiziellen Quellen:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Reform Neue Grundsicherung
- SGB II §§ 12, 12a: Sozialgesetzbuch Zweites Buch
- Bundesagentur für Arbeit: Vermögensanrechnung
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: August 2026
Rechtlicher Hinweis: Die Informationen in diesem Ratgeber ersetzen keine professionelle Rechtsberatung. Bei komplexen rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatungsstelle zu konsultieren.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 28. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
