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Politik

Wegen 406 Fällen durchleuchtet der Staat fünf Millionen

Datenabgleich zwischen allen Behörden, Auskunftspflicht der Energieversorger: Der Koalitionsbeschluss vom 2. Juli trifft fünf Millionen wegen 406 Fällen.

Lesezeit
4 Min.
Stand der Information
14. Juli 2026
Verfasst von
Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Am 2. Juli hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass Sozial-, Ausländer-, Melde-, Finanz-, Sicherheits- und Baubehörden künftig Daten über Leistungsberechtigte austauschen sollen. Krankenkassen, Pflegekassen und der eigene Energieversorger kommen dazu. Begründet wird der Apparat mit dem Kampf gegen Sozialleistungsmissbrauch. Nach den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit ist er eine Maschine für ein Problem, das es in dieser Größe nicht gibt.

Was im Beschluss steht

Das Papier heißt „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung”. Unter Ziffer 13 legen das Bundesarbeitsministerium und das Bundesinnenministerium „noch im Juli 2026 einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs” vor, umgesetzt sein sollen die Maßnahmen bis Ende 2026. Dazu gehören ein „möglichst umfassender Datenaustausch zwischen allen zuständigen Behörden”, „Push-Nachrichten aus dem Ausländerzentralregister an die Leistungsbehörden”, ein Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern bei Anmeldungen bei der Meldebehörde und eine „Auskunftspflicht der Energieversorger gegenüber den Leistungsbehörden zu weiteren Wohnsitzen und Kundenbeziehungen”.

Der letzte Punkt ist der, den Sie im Alltag merken werden. Ihr Stromanbieter wird zur Auskunftsstelle über Sie.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sagte am 2. Juli 2026 in Berlin bei der Vorstellung der Ergebnisse: „Denn wer das System missbraucht, der muss eben auch mit Folgen rechnen.”

Die Zahlen sagen etwas anderes

Die Jobcenter haben 2025 nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit 133.640 neue Verfahren wegen des Verdachts auf Leistungsmissbrauch eingeleitet; darüber berichtete die Berliner Zeitung am 13. Mai 2026. Bandenmäßiger Leistungsmissbrauch, also die organisierte Form, um die es in jeder Rede geht, lag darunter in 406 Fällen. Das sind drei von tausend Verfahren.

Festgestellt wurden im selben Jahr Überzahlungen von rund 61,8 Millionen Euro in 79.577 Fällen. Rund 5,56 Millionen Menschen waren 2024 im Leistungsbezug, das nennt der Faktencheck von Correctiv vom 30. September 2025. Verteilt auf sie sind 61,8 Millionen Euro elf Euro im Jahr pro Kopf. Correctiv beziffert den Gesamtschaden für 2023 auf etwa 260 Millionen Euro, davon rund 4,5 Millionen Euro aus bandenmäßigem Missbrauch, und stellt daneben die Steuerhinterziehung mit Schäden im zweistelligen bis dreistelligen Milliardenbereich. Für die baut niemand Push-Nachrichten.

Getroffen wird der vergessene Minijob

Überzahlung ist nicht Betrug. Wer 79.577 Fälle hört, denkt an Vorsatz, gemeint ist meistens etwas anderes. Nach einer Auswertung der Bundesagentur für Arbeit für 2024, über die das Portal gegen-hartz.de am 4. Juli 2026 berichtete, löste in 91,7 Prozent der Fälle nicht gemeldetes Erwerbseinkommen aus einem Minijob die Kontrolle aus. Das ist der Nebenjob, der im Juli anfängt und im automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II auftaucht. Zurück kommt er als Erstattungsbescheid.

Genau diese Menschen trifft der neue Apparat zuerst. Nicht die 406.

Der Absatz daneben

Einen Punkt weiter, unter Ziffer 14, steht im selben Papier die Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum”. Vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen werden sollen „nicht-kommerzielle Tätigkeiten (zum Beispiel in Vereinen), kleine und mittelständische Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen (zum Beispiel Kundenlisten von Handwerkern)”.

Auf derselben Seite also: weniger Datenschutz für die Kundenliste eines Handwerkers, mehr Datenabgleich für den Stromvertrag eines Leistungsberechtigten. Das ist keine Unachtsamkeit, das ist eine Rangfolge.

Wo aus Missbrauch ein Status wird

Ein Punkt aus Ziffer 13 fällt aus dem Rahmen. Sozialleistungen sollen nach fünf Jahren an den „rechtmäßigen” statt an den „gewöhnlichen” Aufenthalt anknüpfen, in § 7 Abs. 1 SGB II und in § 23 Abs. 3 SGB XII. Dazu kommen Änderungen im Freizügigkeitsgesetz/EU.

Das richtet sich nicht gegen ein Verhalten, sondern gegen einen Personenkreis. Wer eine Gruppe zum Fall erklärt, muss den Missbrauch im Einzelfall nicht mehr nachweisen. Und wer meint, das bleibe dort: Der Datenabgleich, der dafür gebaut wird, läuft am Ende über alle Akten.

Was Sie jetzt tun können

Der Aktionsplan war für Juli im Kabinett angekündigt. Was daraus rechtlich wird, entscheidet sich in den Gesetzentwürfen im Herbst. Bis dahin gilt das geltende Recht, und das nützt Ihnen mehr als jede Empörung.

  1. Melden Sie jede Änderung sofort. Aufnahme eines Minijobs, Lohnerhöhung, Einzug einer weiteren Person. Die Mitteilungspflicht steht in § 60 SGB I. Eine Meldung am ersten Tag kostet nichts, eine Nachfrage nach acht Monaten kostet einen Erstattungsbescheid.
  2. Bewahren Sie Lohnabrechnungen und Kontoauszüge auf. Im Datenabgleich zählt, was Sie belegen können.
  3. Prüfen Sie jeden Erstattungsbescheid. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 84 SGG), und Rechenfehler stehen in diesen Bescheiden häufiger, als ihr Ton vermuten lässt.

Wie das im Einzelnen geht, steht in unseren Ratgebern zur Minijob-Grenze von 603 Euro und zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.

Dieser Beitrag ist ein Kommentar und kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 14. Juli 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

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