Seit dem 1. Juli darf der Sozialhilfeträger die Miete von Rentnern schon im ersten Jahr kürzen. Möglich machen das drei Sätze, die der Gesetzgeber still in § 35 SGB XII eingefügt hat. Die Karenzzeit, das eine geschützte Jahr, steht weiter im Gesetzestext — sie ist nur an den entscheidenden Stellen durchlöchert. Wer das für eine Formalie hält, hat noch nie nachgerechnet, was 60 Euro im Monat für einen Menschen mit 563 Euro Regelsatz bedeuten.
Was der Gesetzgeber wirklich getan hat
Man liest derzeit, die Karenzzeit sei abgeschafft. Das stimmt nicht, und wir sagen das deutlich, weil falsche Panik niemandem hilft. § 35 Absatz 1 Satz 2 SGB XII sieht weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr vor. Innerhalb dieser Zeit werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, auch wenn sie über der Angemessenheitsgrenze liegen.
Neu sind die Sätze 7, 8 und 9. Sie stammen aus Artikel 9 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026 und gelten seit dem 1. Juli 2026. Satz 7 ist der Kern: Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft werden nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Ausdrücklich gilt das laut Gesetzestext „abweichend von den Sätzen 1 bis 3“ — also mitten in die Karenzzeit hinein.
Satz 9 geht weiter. Hat der Sozialhilfeträger für sein Gebiet eine Obergrenze je Quadratmeter Wohnfläche bestimmt und liegen die tatsächlichen Aufwendungen darüber, gelten die Sätze 2 und 3 gar nicht. Dann gibt es kein geschütztes Jahr. Es wird nicht gekürzt und nicht verkürzt — es beginnt erst gar nicht.
Das ist der eigentliche Kniff. Das Wort Karenzzeit blieb stehen, damit man auf die Frage, ob der Schutz gefallen sei, mit Nein antworten kann. Der Inhalt ist weg.
Was das im Monat kostet
Ein Rechenbeispiel mit runden Zahlen. Der Sozialhilfeträger hält für einen Einpersonenhaushalt 480 Euro Bruttokaltmiete für angemessen. Das Anderthalbfache sind 720 Euro. Die tatsächliche Miete beträgt 780 Euro. Vom ersten Monat an erkennt das Amt 60 Euro nicht als Bedarf an, trotz Karenzzeit.
Diese 60 Euro verschwinden nicht. Sie müssen aus dem Regelsatz kommen. Der liegt 2026 bei 563 Euro für Alleinstehende, festgeschrieben in § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026. Aus diesen 563 Euro werden Essen, Kleidung, Strom, Telefon, Fahrkarten und Hygiene bezahlt. 60 Euro davon sind 10,7 Prozent. Jeden Monat. Für eine Wohnung, in der jemand seit zwanzig Jahren lebt.
Dieselbe Verordnung hält in § 1 Absatz 2 nebenbei fest, dass die rechnerischen Beträge für 2026 niedriger ausgefallen wären als die für 2025. Nur der Besitzschutz verhindert eine Absenkung. Der Regelsatz, aus dem die Mietlücke gestopft werden soll, ist also ein eingefrorener.
Wen es trifft
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII läuft über den Sozialhilfeträger, nicht über das Jobcenter. Das ist kein juristisches Detail, sondern der Punkt. Im Dezember 2025 bezogen 1.283.860 Menschen diese Leistung, meldete das Statistische Bundesamt am 26. März 2026. 764.065 von ihnen hatten die Altersgrenze erreicht, ein neuer Höchststand. 519.795 waren dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Diesen Menschen kann niemand raten, einfach mehr zu arbeiten. Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind dauerhaft voll erwerbsgemindert; genau das setzt § 41 SGB XII für den Anspruch voraus. An ihrem Einkommen können sie nichts ändern. Der Gesetzgeber hat sich also ausgerechnet die Gruppe ausgesucht, die weder mehr verdienen noch ausweichen kann, und ihr den Schutz der eigenen Wohnung genommen.
Wer vorher Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bezogen hat, kommt beim Sozialamt oft ohne einen einzigen geschützten Monat an. § 35 Absatz 1 Satz 6 SGB XII rechnet die dort bereits in Anspruch genommene Karenzzeit an. Das steht schon länger so im Gesetz. Neu ist nur, wie wenig davon überhaupt noch übrig bleibt.
Was Sie jetzt tun können
Lesen Sie Ihren Bewilligungsbescheid genau. Nach § 35 Absatz 2 SGB XII muss der Sozialhilfeträger Ihnen mit dem ersten Bewilligungsbescheid mitteilen, wenn er Ihre Aufwendungen für unangemessen hält, und Sie über die Dauer der Karenzzeit und das Verfahren danach unterrichten. Fehlt diese Mitteilung, ist das ein Angriffspunkt.
Gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt nach § 84 Absatz 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe. Einzureichen ist der Widerspruch bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat — beim Sozialamt, nicht beim Jobcenter.
Eine Tür hat der Gesetzgeber offen gelassen. Nach § 35 Absatz 1 Satz 8 SGB XII können in der Karenzzeit höhere Aufwendungen anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind. Wer wegen einer Behinderung auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen ist, sollte das schriftlich geltend machen und belegen. Das Amt entscheidet nach Ermessen, aber es muss entscheiden.
Und wenn die Karenzzeit endet, fällt die Miete nicht am nächsten Tag. Nach § 35 Absatz 3 Satz 2 SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen weiter anerkannt, bis eine Senkung möglich und zumutbar ist, in der Regel längstens für sechs Monate. Diese Monate gehören Ihnen. Verbringen Sie sie in einer Beratungsstelle und nicht mit dem Warten auf den nächsten Brief.
Wie die Leistung im Einzelnen funktioniert, erklären unsere Ratgeber: Grundsicherung im Alter 2026 mit Tabelle und Freibeträgen, die Kosten der Unterkunft und die kommunalen Richtlinien sowie die 1,5-fache Mietobergrenze, dort für das SGB II und das Jobcenter erklärt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 16. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
