Fast jeder dritte Leistungsberechtigte im SGB II zahlt gerade Geld an das Jobcenter zurück. Das ist keine Schätzung eines Verbandes, sondern eine Zahl der Bundesregierung: 1.414.444 Menschen, 30,2 Prozent aller Leistungsberechtigten. Im Schnitt gehen ihnen 42,61 Euro im Monat vom Regelbedarf ab, also von dem Betrag, den der Gesetzgeber selbst als Existenzminimum bezeichnet. Seit dem 1. Juli rechnet das Jobcenter bei kleinen Forderungen sogar auf, ohne Sie vorher anzuhören.
Die Regierung hat die Zahlen selbst geliefert
Am 8. Dezember 2025 beantwortete die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zur Entwicklung der Rückforderungen im SGB II (Bundestagsdrucksache 21/3177). Die Antwort kam aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und stützt sich auf die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Sie liest sich wie der Geschäftsbericht eines Inkassounternehmens.
2021 waren 1.153.008 Leistungsberechtigte von einer Aufrechnung betroffen, das entsprach 22,8 Prozent. Bis November 2025 stieg die Zahl auf 1.414.444 und der Anteil auf 30,2 Prozent. Gut 261.000 Menschen mehr, obwohl die Zahl der Leistungsberechtigten insgesamt gesunken ist.
Zwischen Januar 2021 und September 2025 verschickten die gemeinsamen Einrichtungen 13.012.440 Erstattungsbescheide. Allein 2024 waren es 2.746.484. Das Personal für den Einzug wuchs mit: Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit zählte 2021 noch 861 Vollzeitstellen, 2025 waren es 1.040. Ein Plus von 21 Prozent. Für die Beratung der Leistungsberechtigten hat niemand einen vergleichbaren Aufwuchs gemeldet.
Rechnen wir es durch
Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden liegt 2026 bei 563 Euro im Monat. Das Bundeskabinett hat diesen Betrag am 10. September 2025 festgesetzt, unverändert seit 2024. Bei 42,61 Euro Aufrechnung bleiben 520,39 Euro. Über zwölf Monate fehlen 511,32 Euro.
Das ist der Durchschnitt. Das Gesetz lässt deutlich mehr zu. Nach § 43 Absatz 2 SGB II darf das Jobcenter 30 Prozent des Regelbedarfs einbehalten. Bei 563 Euro sind das 168,90 Euro. Übrig bleiben 394,10 Euro für Essen, Strom, Kleidung, Fahrkarten, Telefon und alles Weitere außer der Miete. Nur bei Erstattungen aus vorläufigen Bewilligungen und bei nachträglich zugeflossenem Einkommen sind es 10 Prozent, also 56,30 Euro. Laufen darf die Aufrechnung bis zu drei Jahre (§ 43 Absatz 4 SGB II). Kommt die Tilgung eines Darlehens hinzu, gehen seit dem 1. Juli weitere 5 Prozent des Regelbedarfs ab, das sind 28,15 Euro (§ 42a Absatz 2 SGB II).
In fast jedem dritten geprüften Fall liegt das Amt daneben
Jetzt die Stelle, an der die Sache kippt. Von Januar bis September 2025 gingen bei den Jobcentern rund 49.900 Widersprüche gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ein. Rund 11.000 wurde stattgegeben, weiteren 3.600 teilweise. Das sind 29,7 Prozent, und diese Zahl steht wörtlich in der Antwort der Bundesregierung.
Fast jeder dritte geprüfte Rückforderungsbescheid war also ganz oder teilweise falsch. Wer widerspricht, hat gute Aussichten. Wer nicht widerspricht, zahlt — auch dann, wenn der Bescheid genauso fehlerhaft war. So wird der Fehler der Behörde zur Rechnung des Leistungsberechtigten, allein weil niemand ihn beanstandet hat.
Seit Juli fragt Sie bei kleinen Beträgen keiner mehr
Zum 1. Juli 2026 hat das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II vom 16. April 2026 den Aufrechnungsparagrafen neu gefasst. In § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB II steht seither, dass die Jobcenter aufrechnen, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden kann. Diese Ausnahme greift bei Forderungen von weniger als 70 Euro.
Der Leitfaden des Landkreises Göttingen für die Mitarbeiter seiner Jobcenter, gültig ab dem 7. Juli 2026, sagt es unmissverständlich: „Eine Anhörung ist nicht erforderlich, wenn die aufzurechnende Gesamtforderung weniger als 70,00 € beträgt, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB II.“
Aus einem Können ist eine Anweisung geworden. Kleine Forderungen werden abgezogen, ohne dass Sie vorher Gelegenheit hatten, etwas dazu zu sagen. Das spart der Behörde Arbeit. Bezahlt wird diese Ersparnis aus dem Existenzminimum.
Was Sie jetzt tun können
Es sind zwei Bescheide mit zwei getrennten Fristen. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Absatz 1 SGG). Dieser Widerspruch hält die Rückforderung nicht auf, denn § 39 Nummer 1 SGB II nimmt solchen Bescheiden die aufschiebende Wirkung. Er lohnt sich trotzdem, siehe die 29,7 Prozent.
Gegen die Aufrechnungserklärung gilt dieselbe Monatsfrist. Hier aber bleibt es beim Regelfall des § 86a Absatz 1 SGG: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das Jobcenter darf während des Verfahrens nicht weiter einbehalten, es sei denn, es ordnet die sofortige Vollziehung an und begründet sie schriftlich für den Einzelfall (§ 86a Absatz 2 Nummer 5 SGG).
Prüfen Sie außerdem drei Punkte. Erstens: Läuft die Aufrechnung länger als drei Jahre seit Bestandskraft der Erstattungsentscheidung? Dann ist sie nach § 43 Absatz 4 SGB II zu beenden. Zweitens: Wird Ihr Auszahlungsanspruch gleichzeitig um mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert? Dann ist die Aufrechnung nach § 43 Absatz 3 SGB II unzulässig. Drittens: Ist die Widerspruchsfrist längst abgelaufen? Dann bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Wie ein Widerspruch aufgebaut wird und welche Fehler in Bescheiden am häufigsten vorkommen, steht in unserem Ratgeber Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid 2026. Wie ein Darlehen entsteht und wie es getilgt wird, erklärt der Beitrag Darlehen vom Jobcenter 2026. Und woraus sich die 563 Euro überhaupt zusammensetzen, zeigt der Überblick zu den Regelsätzen 2025/2026.
Die Zahlen der Bundesregierung reichen nur bis November 2025, also bis vor die Reform. Wie sich die Quote entwickelt, seit die Anhörung bei Kleinforderungen entfällt, wird erst die nächste Anfrage im Bundestag zeigen. Bis dahin bleibt der Rat schlicht: Öffnen Sie jeden Brief des Jobcenters am Tag, an dem er kommt, und legen Sie im Zweifel Widerspruch ein. Der Monat ist schneller vorbei, als er klingt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 15. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
