Am 1. Juli 2026 ist die neue Grundsicherung in Kraft getreten. Zum selben Zeitpunkt gilt eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter. Wer „stark ungepflegt oder alkoholisiert” zu einem Vorstellungsgespräch erscheint und deshalb vom Arbeitgeber aussortiert wird, soll danach eine Pflichtverletzung begangen haben. Im Gesetz steht dieser Satz nirgends, und genau darum geht es hier.
Die Behörde schreibt sich ihr eigenes Tatbestandsmerkmal
Im Sozialgesetzbuch steht etwas anderes. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II nennt in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung als Pflichtverletzung, dass Leistungsberechtigte sich weigern, „eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern”. Das ist der Haken, an den die Weisung sich hängt.
Von Kleidung steht dort nichts. Von Körperpflege steht dort nichts. Von Alkohol steht dort nichts. Der Bundestag hat diese Worte nicht beschlossen. Die Bundesagentur hat sie dazugeschrieben. So wird ein unbestimmter Begriff aus einer Hausanweisung zum Auslöser einer Kürzung, über die kein Parlament abgestimmt hat.
Der Sozialverband VdK hat das früh benannt. Verbandspräsidentin Verena Bentele erklärte am 17. Juli 2026 gegenüber der dts Nachrichtenagentur, der VdK sehe „die interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit sehr kritisch”. Die Weisung arbeite mit Begriffen, „an die jeder Mensch einen völlig unterschiedlichen Maßstab anlegt”. Und weiter: „Diese fehlende Klarheit schafft Rechtsunsicherheit, sowohl für die Mitarbeitenden der Jobcenter als auch für die Leistungsbeziehenden.”
Das ist höflich formuliert. Übersetzt heißt es: Ob Ihr Hemd sauber genug war, entscheidet ein Sachbearbeiter nach Gefühl.
Was dieses Gefühl kostet
Rechnen wir es vor. Der Regelbedarf der Stufe 1 liegt 2026 bei 563 Euro im Monat, denn für dieses Jahr gilt eine Nullrunde. Nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB II mindert sich das Grundsicherungsgeld bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent dieses Regelbedarfs. Das sind 168,90 Euro. Der Minderungszeitraum beträgt nach § 31b Absatz 2 Satz 1 SGB II drei Monate. Macht 506,70 Euro.
Diese 30 Prozent greifen bereits bei der ersten Pflichtverletzung. Eine gestaffelte erste Stufe mit einem niedrigeren Satz sieht die Vorschrift nicht vor.
Und jetzt sehen Sie sich an, welcher Topf da gekürzt wird. § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II zählt auf, was der Regelbedarf abdecken soll: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gekürzt wird also ausgerechnet das Geld für Seife, Waschpulver, Friseur und ein ordentliches Hemd. Wer nach Meinung des Amtes zu ungepflegt zum Gespräch kam, hat drei Monate lang weniger Geld für Pflege. Das ist kein Anreiz. Das ist ein Kreis, aus dem niemand von allein herauskommt.
Es trifft die, die sich am schlechtesten wehren können
Ein Mensch mit Waschmaschine, eigenem Bad und gefülltem Kleiderschrank wird von dieser Weisung nie etwas merken. Sie zielt auf andere. Auf Menschen mit einer Depression, die morgens kaum aus dem Bett kommen. Auf Menschen mit einer Suchterkrankung. Auf Wohnungslose, die keinen Ort haben, an dem sie duschen und ihre Sachen waschen könnten. Auf Menschen, denen eine körperliche Einschränkung die Körperpflege schwer macht.
Das sind keine Pflichtvergessenen. Das sind Kranke und Ausgegrenzte. Ihnen Geld zu streichen, weil man ihnen ihre Lage ansieht, ist keine Arbeitsmarktpolitik. Es ist eine Ohrfeige für Armut.
Was das Gesetz Ihnen trotzdem gibt
Eine Weisung ist kein Gesetz. Sie bindet die Mitarbeiter der Jobcenter, nicht die Sozialgerichte. Und eine Kürzung kommt nicht automatisch, sondern hat mehrere Hürden zu nehmen.
Erstens greift § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB II überhaupt nur, wenn Sie zuvor schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sind oder diese kennen. Zweitens liegt nach § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II keine Pflichtverletzung vor, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Eine ärztlich bescheinigte Erkrankung, eine Suchterkrankung oder eine fehlende Waschgelegenheit gehören genau hierher. Legen Sie das offen, und tun Sie es schriftlich.
Drittens soll die Anhörung vor der Minderung nach § 31a Absatz 2 Satz 1 SGB II auf Ihr Verlangen persönlich erfolgen. Nach Satz 2 soll sie ohnehin persönlich stattfinden, wenn dem Amt psychische Erkrankungen bekannt sind oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie sich schriftlich nicht äußern können. Verlangen Sie dieses Gespräch.
Viertens unterbleibt die Leistungsminderung nach § 31a Absatz 3 SGB II, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Fünftens dürfen nach § 31a Absatz 4 Satz 2 SGB II die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung durch eine Minderung nicht verringert werden. Ihre Miete bleibt außen vor. Sechstens ist die Feststellung der Minderung nach § 31b Absatz 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung zulässig.
Wie die Leistungsminderungen der neuen Grundsicherung im Einzelnen aufgebaut sind, erklärt unser Ratgeber zu den Sanktionen bei der Neuen Grundsicherung 2026. Welche Grenzen das Bundesverfassungsgericht gezogen hat, lesen Sie in unserem Beitrag zu Sanktionen und dem Karlsruher Urteil.
Was Sie jetzt tun sollten
Kommt der Bescheid trotzdem, legen Sie Widerspruch ein. Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG haben Sie dafür einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Einzureichen ist der Widerspruch bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, also bei Ihrem Jobcenter. Wie Sie ihn aufbauen und was hineingehört, zeigt unsere Anleitung zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.
Und noch etwas steht im Gesetz. Nach § 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II ist die Minderung aufzuheben, sobald Sie Ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, ihnen künftig nachzukommen. Der Weg zurück ist offen, und er kann kürzer sein als drei Monate.
Ob diese Weisung vor den Sozialgerichten Bestand hat, wird sich an den ersten Bescheiden entscheiden, gegen die sich jemand wehrt. Genau deshalb zählt jeder einzelne Widerspruch. Eine Verwaltungsanweisung, die niemand angreift, wird mit der Zeit zur Gewohnheit. Eine, die reihenweise kassiert wird, verschwindet wieder.
Dieser Beitrag ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 14. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
