Seit dem 1. Juli steht ein Satz im Gesetz, der schneller zuschlägt als jede Sanktion. Wer drei Meldeaufforderungen des Jobcenters hintereinander versäumt, gilt nach § 7b Absatz 4 SGB II als nicht erreichbar. Dann wird nicht um 30 Prozent gekürzt, dann fällt der Regelbedarf ganz weg. Wir halten diese Vermutungsregel für den härtesten Satz der ganzen Reform, und für den, der die Falschen trifft.
Drei Briefe, und die Rechnung geht auf null
Der Gesetzestext ist kurz und lässt keine Luft. Nicht erreichbar ist, wer trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommt, ohne einen wichtigen Grund darzulegen und nachzuweisen. Der Leistungsanspruch entfällt dann mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Termins folgt. Für diesen einen Monat gibt es noch Grundsicherungsgeld, aber ausdrücklich ohne die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.
Rechnen Sie das nach. Ein Alleinstehender bekommt 2026 einen Regelbedarf von 563 Euro im Monat; die Bundesregierung hat die Sätze zum dritten Mal eingefroren. Diese 563 Euro sind alles, was für Essen, Strom, Kleidung, Hygiene, Telefon und Fahrkarten vorgesehen ist. Sie fallen komplett weg. Die Miete überweist das Amt in diesem einen Monat noch. Das heißt: Sie behalten die Wohnung und haben nichts zu essen darin. Danach gilt die Nichterreichbarkeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiter, wenn sich niemand persönlich meldet, und dann ist auch die Miete weg.
Ein Detail verrät die Konstruktion. Nach § 32 Absatz 3 SGB II erfolgt in diesen Fällen keine Minderung wegen Meldeversäumnisses. Die üblichen 30 Prozent entfallen also. Nicht aus Milde, sondern weil es nichts mehr zu mindern gibt.
Die Regel trifft genau die Krankheit, die sie auslöst
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat am 15. Januar 2026 Zahlen des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit ausgewertet, über vier Millionen Datensätze aus den Jahren 2016 bis 2021. Ergebnis: 52,1 Prozent der sozialmedizinisch begutachteten Arbeitslosen litten an mindestens einer psychischen Störung. Häufigste Gruppen waren affektive Störungen mit 28,9 Prozent und Angst- sowie Zwangsstörungen mit 25,6 Prozent.
Wer eine schwere Depression hat, öffnet keine Briefe. Er geht nicht ans Telefon, er verlässt die Wohnung nicht, er legt den Umschlag mit dem Behördenlogo auf den Stapel und schafft es nicht, ihn aufzureißen. Das ist kein Trotz. Das ist das Symptom. Genau dieses Symptom hat der Gesetzgeber zum Tatbestand gemacht: dreimal nicht reagiert, Vermutung erfüllt, Existenzminimum weg.
Jürgen Leuther, Sprecher der Deutschen Depressionsliga, hat das im Interview mit der taz am 15. Januar 2026 auf den Punkt gebracht. Drohbriefe seien, sagte er, “Gift für Menschen in einer Depression”. Leuther war 2017 und 2018 selbst schwer erkrankt und konnte seine Wohnung nicht verlassen. Sein Vorschlag: “In solchen Fällen müsste es verpflichtend sein, einen Hausbesuch zu machen, am besten in Kombination mit einem sozialpsychiatrischen Dienst.” Das ist keine Zumutung für die Verwaltung. Das ist der Unterschied zwischen einem Sozialstaat und einem Fallbeil mit Fristenlauf.
Die Schutzvorschrift steht im falschen Paragraphen
Der Gesetzgeber hat durchaus an psychisch kranke Menschen gedacht. In § 31a Absatz 2 SGB II steht, dass eine persönliche Anhörung erfolgen soll, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen bekannt sind oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schriftliche Äußerung nicht möglich ist. Eine gute Regel.
Nur steht sie bei den Leistungsminderungen. Der Wegfall nach § 7b Absatz 4 SGB II ist keine Leistungsminderung, das sagt § 32 Absatz 3 SGB II selbst. Und § 7b Absatz 4 verweist auf § 31b Absatz 4 und auf § 31a Absatz 4 Satz 3, nicht auf die Anhörungsregel. Der schärfste Eingriff des neuen Rechts kommt damit nach dem Wortlaut ohne die Schutzvorschrift aus, die für den milderen Eingriff gilt. Wer das für einen Zufall hält, darf gern weiterlesen, was sonst noch in dieser Reform steht.
Es bleibt § 24 Absatz 1 SGB X: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Anhörung erreicht den Betroffenen in aller Regel als Schreiben. Ein Brief an jemanden, dessen Krankheit darin besteht, dass er keine Briefe öffnet.
Was jetzt zählt, und zwar sofort
Der wichtigste Satz für Betroffene steht am Ende der Vorschrift, und er ist gut. Wer sich innerhalb des Monats, in dem der Regelbedarf entfällt, persönlich beim zuständigen Jobcenter meldet, gilt als durchgehend erreichbar. Der Wegfall ist dann vom Tisch. Persönlich heißt persönlich: hingehen, sich am Empfang melden, den Vorgang notieren lassen. Ein Anruf und eine Mail sind gut, aber der Gesetzestext spricht von persönlicher Meldung.
Wenn ein wichtiger Grund vorlag, dann legen Sie ihn dar und weisen ihn nach. Das Gesetz verlangt beides. Ein Attest hilft am meisten, wenn es nicht nur eine Diagnose nennt, sondern erklärt, warum die Anreise, das Warten und das Gespräch an diesen Tagen nicht möglich waren. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 SGG). Der Widerspruch hält die Aufhebung allerdings nicht auf, denn nach § 39 Nummer 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung. Wer sofort Geld braucht, stellt deshalb parallel einen Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG. Der kostet nichts und braucht keinen Anwalt.
Und wenn Sie Angehöriger sind und ahnen, dass jemand seit Wochen die Post nicht mehr aufmacht: Warten Sie nicht auf den dritten Brief. Gehen Sie hin. Der Gesetzgeber tut es nicht.
Wie Kürzungen im Einzelnen ablaufen, steht in unserem Ratgeber zu den Sanktionen in der Neuen Grundsicherung. Welche Grenzen das Bundesverfassungsgericht gezogen hat, lesen Sie unter Sanktionen und das Bundesverfassungsgericht. Und wie ein Widerspruch aufgebaut sein muss, zeigt unsere Anleitung mit Fristen und Musterbrief.
Dieser Kommentar gibt die Haltung der Redaktion wieder und ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 7. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
