Seit dem 1. Juli gilt eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Zumutbarkeit. Darin steht, dass Eltern die Betreuung ihres Kindes sicherstellen müssen, damit sie eine Arbeit aufnehmen können. Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes ist diese Arbeit in der Regel zumutbar. Das Amt setzt damit einen Betreuungsplatz voraus, den es in Deutschland 300.000-mal nicht gibt.
Aus drei Jahren sind vierzehn Monate geworden
Bis Juni galt: Bis zum dritten Geburtstag des Kindes war eine Arbeitsaufnahme in der Regel unzumutbar. Seit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 steht in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, „die Erziehung eines Kindes, das den 14. Lebensmonat vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist”.
Die Fachlichen Weisungen der BA-Zentrale zu § 10 SGB II mit Stand vom 1. Juli 2026 sagen unter Randnummer 10.15, was daraus für Sie folgt: „Eltern sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Kinderbetreuung in dem entsprechenden Stundenumfang sicherzustellen, der die Aufnahme einer Arbeit in dem jeweils individuell zumutbaren zeitlichen Umfang ermöglicht.”
Und unter Randnummer 10.18 steht der Satz, der die Härte dieses Sommers erklärt: „Nach der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz gibt es keine Übergangsregelung, die einen Bestandsschutz für Eltern vorsieht, die sich nach alter Rechtslage auf drei Jahre Unzumutbarkeit aufgrund von Kindererziehung eingestellt hatten. Die neue Rechtslage gilt sofort und für alle Fälle, auch für bereits laufende Leistungsbezüge.”
Wer im Juni ein zweijähriges Kind zu Hause betreute und mit einem weiteren Jahr rechnete, war im Juli verfügbar. Ohne Übergang, ohne Frist, ohne Platz.
Die Pflicht ist hart, die Zusage ist weich
Im selben Satz des Gesetzes steht, was die Kommunen tun sollen: „die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird”.
Lesen Sie die beiden Hälften nebeneinander. Die Eltern sind verpflichtet. Die Kommunen sollen darauf hinwirken. Aus der einen Hälfte folgt eine Leistungsminderung, aus der anderen folgt nichts.
300.000 Plätze, die es nicht gibt
Das Institut der deutschen Wirtschaft hat am 29. November 2025 den Report 63/2025 von Wido Geis-Thöne vorgelegt. Für 2025 fehlen danach 300.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, das sind 14,2 Prozent aller Kinder in diesem Alter. Auf Nordrhein-Westfalen entfallen 85.400 fehlende Plätze oder 18 Prozent. In Bremen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Nordrhein-Westfalen fehlt damit für fast jedes fünfte Kind unter drei Jahren ein Platz.
Für diese Kinder gibt es die Betreuung nicht, die das Gesetz voraussetzt. Der Rechtsanspruch besteht, der Platz nicht.
Das Gesetz verlangt auch keinen Anspruch, es verlangt, dass die Betreuung „sichergestellt ist”. Ein Platz auf einer Warteliste ist nicht sichergestellt. Eine Kita, die um 14 Uhr schließt, stellt keine Vollzeitstelle sicher. Nur sagen müssen Sie das selbst: Besondere Umstände, die der Betreuung entgegenstehen, sind nach Randnummer 10.18 „im Einzelfall nachzuweisen und zu dokumentieren”. Als Beispiel nennt die Weisung die „Schließung der Kita während der Mittagszeit”.
Was in derselben Weisung zu Ihren Gunsten steht
Die Weisung besteht nicht nur aus Zumutungen. Die Sätze, die Ihnen nützen, stehen in demselben Papier, und sie sind Ihre Argumente.
- Der zumutbare Umfang ist eine Einzelfallentscheidung. Randnummer 10.15 verlangt ausdrücklich, die Wegezeiten zur Arbeit und zur Betreuungseinrichtung, die Öffnungszeiten, die Arbeitszeiten des Partners und besondere Betreuungsbedarfe zu berücksichtigen.
- Ein erhöhter Betreuungsbedarf ist anzuerkennen, unter anderem bei Behinderung, gesundheitlichen Einschränkungen und laufenden therapeutischen Maßnahmen.
- Bei Alleinerziehenden ist die gesamte familiäre Situation zu berücksichtigen. Dieser Satz steht in der Weisung zweimal.
- Für Kinder vor dem 14. Lebensmonat stellt die Weisung unter Randnummer 10.17 klar: „Ein bloßer Rechtsanspruch auf eine Betreuung reicht nicht aus, damit eine Arbeitsaufnahme zumutbar ist/wird.” Der Gesetzeswortlaut für ältere Kinder verlangt nichts anderes, er verlangt eine sichergestellte Betreuung.
- Und für den Ernstfall, ebenfalls Randnummer 10.17: „Im Fall von Minderungsentscheidungen (§ 31) können bei der Prüfung des wichtigen Grundes ggf. familiäre oder konkrete Betreuungsprobleme relevant sein.”
Ein fehlender Platz ist ein wichtiger Grund. Er muss nur aktenkundig sein.
Was Sie jetzt tun können
- Lassen Sie sich jede Absage schriftlich geben. Die Warteliste des Trägers, die Absage der Tagespflege, die Nachricht des Jugendamts. Ein Anruf, den niemand notiert hat, ist im Widerspruchsverfahren nichts wert.
- Schreiben Sie Öffnungszeiten und Wegezeiten auf. Betreuung von 8 bis 14 Uhr, 25 Minuten Weg, zweimal am Tag: Diese Rechnung gehört in das Gespräch beim Jobcenter, und zwar bevor eine Stelle vorgeschlagen wird.
- Bestehen Sie darauf, dass Ihre Betreuungssituation dokumentiert wird. Die Weisung verlangt diese Ermittlung und Dokumentation von Amts wegen.
- Prüfen Sie jede Leistungsminderung. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 84 SGG).
Welche Mehrbedarfe Alleinerziehenden zustehen und wie die Vermittlungsregel ab dem 14. Lebensmonat im Einzelnen wirkt, steht in unserem Ratgeber Alleinerziehende 2026. Wie eine Leistungsminderung abläuft und wo ihre Grenzen liegen, erklären die Ratgeber zu den Sanktionen 2026 und zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.
Dieser Beitrag ist ein Kommentar und kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 23. Juli 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
