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Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Dass allein Sie geerbt haben, ändert an der Berücksichtigung nichts: In einer Bedarfsgemeinschaft werden auch Einkommen und Vermögen des Partners herangezogen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 SGB II). Melden Sie die Erbschaft dem Jobcenter unverzüglich (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I) — eine unterbliebene Meldung führt später regelmäßig zu Aufhebung und Erstattung.
Die Einordnung ist aber günstiger, als viele erwarten: Eine Erbschaft ist kein Einkommen. § 11a Absatz 1 Nummer 7 SGB II nimmt einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen ausdrücklich aus. Sie wird also nicht Monat für Monat von der Leistung abgezogen, sondern zählt als Vermögen.
Beim Vermögen gelten seit dem 1. Juli 2026 altersabhängige Freibeträge je Person (§ 12 Absatz 2 SGB II): bis 30 Jahre 5.000 Euro, ab 31 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro, ab 51 Jahren 20.000 Euro. Was Ihre Partnerin von ihrem Freibetrag nicht ausschöpft, wird auf Sie übertragen. Nur der Teil der Erbschaft, der über dieser Summe liegt, ist einzusetzen. Ist er nicht sofort verwertbar, etwa ein Anteil an einer Immobilie oder an einer ungeteilten Erbengemeinschaft, wird die Leistung so lange als Darlehen erbracht (§ 24 Absatz 5 SGB II).
Bezieht Ihre Partnerin wegen der vollen Erwerbsminderung Grundsicherung nach dem SGB XII und nicht Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, gilt die Parallelvorschrift: Ihr Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt, soweit es Ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt (§ 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII); geschützt sind dort 10.000 Euro je volljährige Person.
Legen Sie den Nachweis über Erbschein und Höhe des Nachlasses vor. Was am Ende anzurechnen ist, hängt an Ihrem Alter, dem Ihrer Partnerin und dem Wert — rechnen muss das der Träger. Eine Sozialberatungsstelle prüft den Bescheid anschließend mit Ihnen.
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