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Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Hinzuverdienen dürfen Sie, eine feste Stundengrenze gibt es nicht. Ein Teil des Verdienstes wird aber angerechnet, und wie viel Ihnen bleibt, hängt davon ab, welche Grundsicherung Sie beziehen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialamt, SGB XII): 30 Prozent des Arbeitsverdienstes bleiben anrechnungsfrei, höchstens die Hälfte des Regelbedarfs, also 281,50 Euro im Monat (§ 82 Absatz 3 SGB XII). Bei einem Minijob an der Verdienstgrenze von 603 Euro bleiben Ihnen 180,90 Euro zusätzlich; die übrigen 422,10 Euro mindern die Grundsicherung.
Grundsicherungsgeld (Jobcenter, SGB II): Die ersten 100 Euro bleiben frei, vom Verdienst zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, vom Verdienst zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent (§ 11b Absatz 3 SGB II). Bei 603 Euro sind das 100 Euro plus 84 Euro plus 24,90 Euro, zusammen 208,90 Euro, die Ihnen zusätzlich bleiben.
Beim Mindestlohn von 13,90 Euro entsprechen 603 Euro etwa 43 Stunden im Monat.
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, kommt eine zweite Grenze dazu: Die Arbeit muss unter drei Stunden täglich bleiben, und die Rentenversicherung hat eine eigene Hinzuverdienstgrenze. Fragen Sie in diesem Fall vor Arbeitsbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung nach.
Der nächste Schritt: Teilen Sie dem Sozialamt oder Jobcenter die Arbeitsaufnahme mit, sobald Sie den Arbeitsvertrag haben, und reichen Sie die Lohnabrechnungen ein. Diese Auskunft ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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