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Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Ein Geldgewinn zählt in der Grundsicherung im Alter als Einkommen — dass überhaupt angerechnet wird, ist deshalb nicht zu beanstanden. Fraglich ist die Verteilung in Raten. Sehen Sie deshalb zuerst auf das Datum Ihres Bescheids: Dagegen läuft eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 SGG). Ist sie schon abgelaufen, bleibt Ihnen der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Zur Sache: Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld (§ 82 Absatz 1 SGB XII), also auch ein Gewinn aus einem Preisausschreiben. Für den Zeitpunkt gilt seit dem 1. Januar 2024 jedoch eine klare Regel: Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 82 Absatz 7 Satz 1 SGB XII). Eine Aufteilung auf sechs Monate sieht das Gesetz nur noch für Nachzahlungen vor, die nicht für den Zuflussmonat erbracht werden (Satz 2). Ein Gewinn ist keine Nachzahlung.
Was von dem Betrag im Zuflussmonat nicht als Einkommen aufgeht, wird danach Vermögen. Und beim Vermögen sind 10.000 Euro je volljährige Person geschützt (§ 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der Durchführungsverordnung). 1.000 Euro liegen weit darunter.
Es spricht also einiges dafür, dass eine ratenweise Anrechnung über mehrere Monate nicht trägt. Entscheiden muss darüber der Träger, im Streitfall das Sozialgericht. Sehen Sie im Bescheid nach, auf welche Vorschrift er sich stützt, und legen Sie innerhalb der Frist Widerspruch ein — formlos, die Begründung können Sie nachreichen. Bei der Begründung helfen Ihnen eine Sozialberatungsstelle, ein Sozialverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht.
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