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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Ich habe eine Erstausstattung für meinen 9 jährigen Sohn beantragt, ich habe 240€ bekommen.

Gefragt von Maria · veröffentlicht am

Ich habe das angegeben was ich wirklich brauche: Für 15m² Farbe..,Lampe, Gardinen/Rollo, Bett mit Lattenrost & Matratze, Kissen/Decke inkl Bettwäsche, Kleiderschrank, Schrank/Komode für Schulsachen, Schreibtisch mit Stuhl. Ich habe 240€ bekommen :0( ich bekomme ca 430€ (Miete schon angerechnet). Ich weiß wirklich nicht wie ich das machen soll, geschweige denn wo ich anfangen soll....

1 Antwort

Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Sehen Sie zuerst auf das Datum des Bescheids: Gegen die Bewilligung von 240 Euro können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Absatz 1 SGG). Das ist der dringendste Punkt, denn eine versäumte Frist lässt sich später nicht heilen. Ein formloses Schreiben genügt zunächst, die Begründung reichen Sie nach. Zur Sache: Die Erstausstattung für die Wohnung ist ein eigener Bedarf neben dem Regelbedarf (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II; kommt Ihre Leistung vom Sozialamt, § 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII). Sie darf als Pauschale gezahlt werden, aber nicht frei gegriffen: Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 24 Absatz 3 Satz 6 SGB II). Genau dort setzt Ihr Widerspruch an. Drei Schritte, in dieser Reihenfolge: 1. Verlangen Sie, dass die Behörde offenlegt, wie sie die 240 Euro ermittelt hat und welche Ihrer Positionen sie gestrichen hat. Dazu können Sie Akteneinsicht beantragen (§ 25 SGB X). 2. Belegen Sie den Bedarf Stück für Stück mit Preisen aus dem unteren Preissegment, gebrauchte Möbel eingeschlossen. Bett mit Lattenrost und Matratze, Bettzeug, Kleiderschrank, Kommode, Schreibtisch mit Stuhl, Lampe und Gardinen gehören zur Ausstattung eines Kinderzimmers. 3. Farbe und Renovierung zählen in der Regel nicht zur Erstausstattung, sondern zu den Kosten der Unterkunft. Dafür stellen Sie einen eigenen Antrag nach § 22 SGB II. Bis entschieden ist: Für einen unabweisbaren Bedarf gibt es ein Darlehen (§ 24 Absatz 1 SGB II). Sozialkaufhäuser und Möbelbörsen vor Ort geben Kinderzimmermöbel oft kostenlos oder für wenige Euro ab; auch Schulen und Kirchengemeinden vermitteln solche Angebote. Wie der Widerspruch ausgeht, entscheidet die Behörde — bei der Begründung hilft Ihnen eine Sozialberatungsstelle oder ein Sozialverband.

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