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Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Eine Nachzahlung ab Oktober 2025 ist möglich. Dafür sollten Sie den Antrag aber noch in diesem Jahr stellen, also bis zum 31.12.2026. Rückwirkend zahlt das Sozialamt nach § 116a SGB XII in Verbindung mit § 44 Absatz 4 SGB X nur für ein Jahr, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, in dem Sie den Antrag stellen. Ein Antrag im Jahr 2026 reicht damit bis Januar 2025 zurück. Bei einem Antrag im Januar 2027 gingen die Monate Oktober bis Dezember 2025 verloren.
Zum Anspruch: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G nachweist, bekommt einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs (§ 30 Absatz 1 SGB XII). Bei Regelbedarfsstufe 1 sind das 2026 rund 96 Euro im Monat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es auf das Datum des Bescheids vom Versorgungsamt an, nicht auf einen früheren Zeitpunkt, für den das Merkzeichen rückwirkend festgestellt wurde.
Das Sozialamt zahlt den Mehrbedarf erst, wenn es von dem Merkzeichen weiß. So gehen Sie vor:
1. Schreiben Sie dem Sozialamt, dass Sie seit dem 07.10.2025 das Merkzeichen G haben, und fügen Sie eine Kopie des Bescheids oder des Ausweises bei. Beantragen Sie den Mehrbedarf ausdrücklich rückwirkend ab diesem Datum und die Überprüfung der Bescheide seitdem nach § 44 SGB X.
2. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen, zum Beispiel mit einem Eingangsstempel auf Ihrer Kopie oder per Einwurf-Einschreiben.
3. Wenn Sie das Merkzeichen schon früher gemeldet haben und seit mehr als sechs Monaten keine Entscheidung kam, ist eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich (§ 88 SGG). Sie kostet nichts.
Gegen den neuen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Diese Auskunft ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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