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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Meine Tochter studiert in Ausland, kann Sie ein erstlingsausstattung bekommen

Gefragt von Eva · veröffentlicht am

Sie studiert in Griechenland aber ihr wohnhaft ist Nürnberg

1 Antwort

Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Ob Ihre Tochter die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt bekommen kann, hängt vor allem an einer Frage: Entscheidend ist nicht die gemeldete Wohnung in Nürnberg, sondern der gewöhnliche Aufenthalt, also der Ort, an dem sie tatsächlich lebt (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB II, § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I). 1. Bei einem befristeten Auslandssemester, mit beibehaltener Wohnung in Nürnberg und Rückkehr danach, bleibt der gewöhnliche Aufenthalt in der Regel in Deutschland. Bei einem vollständigen Studium in Griechenland über mehrere Jahre liegt er dagegen regelmäßig dort, und dann besteht kein Anspruch. Das beurteilt der Träger nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach der Meldeadresse. 2. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in Nürnberg, ist die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eine eigene Leistung neben dem Regelbedarf (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II). Dass Ihre Tochter studiert, steht dem nicht entgegen: Auszubildende und Studierende, die wegen der Förderungsfähigkeit ihrer Ausbildung nach dem BAföG sonst vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen sind, erhalten genau diese Leistung ausdrücklich (§ 27 Absatz 2 SGB II). Sie ist auch möglich, wenn keine laufenden Leistungen bezogen werden, der Bedarf aber aus eigenen Mitteln nicht gedeckt werden kann (§ 24 Absatz 3 Satz 3 SGB II). Im SGB XII gilt dasselbe über § 31 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2. 3. Den Antrag stellt Ihre Tochter selbst beim Jobcenter Nürnberg, und zwar vor dem Kauf. Nach der Anschaffung wird in der Regel nicht mehr gezahlt, weil der Bedarf dann bereits gedeckt ist. 4. Unabhängig davon leistet die Bundesstiftung Mutter und Kind Hilfen zur Erstausstattung. Voraussetzung ist ebenfalls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland; der Antrag ist nur während der Schwangerschaft möglich und läuft über eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle in Bayern. Über Bewilligung und Höhe entscheidet allein der Träger. Diese Auskunft ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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