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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Problem mit freiwilligen Einzahlungen nach Rentenbeginn?

Gefragt von Portus · veröffentlicht am

Habe freiwillig in die gesetzliche RV eingezahlt, auch noch als selbstständig arbeitender Rentner. Arbeite jetzt nicht mehr und muss meine geringe Rente mit Grundsicherung ergänzen. Für den Teil der ges. Rente, der auf freiwilligen Einzahlungen beruht, müsste es bei der GruSi Freibeträge geben. Frage: Gelten die Freibeträge möglicherweise nicht für die Einzahlungen die ich erst nach dem Rentenalter/als Rentner gemacht habe? (Bin nicht sicher, ob ich als Laie § 82 im 12. Buch Sozialges. richtig verstanden habe. Der regelt, auf welche zusätzlichen Altersvorsorgen es Freibeträge gibt. Anfangs wird zu den Einzahlungen gesagt "vor Erreichen der Regelaltersgrenze ". Später im Text werden Rentenformen aufgezählt, für die die Freibeträge "auch gelten". Also ohne Altersgrenze beim Einzahlen?)

1 Antwort

Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Sie haben § 82 SGB XII im Kern richtig gelesen. Für Ihren Fall kommt es aber auf den ersten der beiden Sätze an, und der enthält die Altersgrenze. Der Freibetrag steht in § 82 Absatz 4 SGB XII: Von einer zusätzlichen Altersvorsorge bleiben 100 Euro im Monat anrechnungsfrei, dazu 30 Prozent des darüber liegenden Betrags, insgesamt höchstens die Hälfte des Regelbedarfs, also 281,50 Euro im Jahr 2026. Was als zusätzliche Altersvorsorge zählt, regelt Absatz 5. Satz 1 erfasst Renten, auf die Leistungsberechtigte „vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben" haben. Darunter fallen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Satz 2 zählt die Formen auf, die „auch" gelten: Betriebsrenten, Riester-Verträge und Basisrenten (Rürup). Die gesetzliche Rentenversicherung steht dort nicht. Für Sie gilt also allein Satz 1. Nach dem Wortlaut bedeutet das: Der Teil Ihrer Rente, der auf freiwilligen Beiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze beruht, ist begünstigt. Der Teil aus Beiträgen, die Sie danach als Rentner gezahlt haben, wird voll angerechnet. Eine Rechtsprechung, die das anders sieht, ist uns nicht bekannt. So gehen Sie vor: 1. Bitten Sie die Deutsche Rentenversicherung um eine Bescheinigung, welcher Teil Ihrer Rente auf freiwilligen Beiträgen beruht, möglichst getrennt nach der Zeit vor und nach der Regelaltersgrenze. 2. Reichen Sie die Bescheinigung beim Sozialamt ein und beantragen Sie den Freibetrag. 3. Hat das Sozialamt schon ohne Freibetrag entschieden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ist die Frist vorbei, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Diese Auskunft ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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