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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Sind Menschen mit klinischen Diagnosen (ADHS, PBSD, Depression,..) von den Kürzungen der neuen Grundsicherung ausgeschlossen?)

Gefragt von einem Nutzer · veröffentlicht am

Wenn ja, auf Grund welcher §§?

1 Antwort

Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Nein, eine Diagnose wie ADHS, PTBS oder Depression schließt Leistungsminderungen im Grundsicherungsgeld nach dem SGB II nicht allgemein aus. Eine Vorschrift, die bestimmte Erkrankungen ausnimmt, gibt es nicht. Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, ist aber über mehrere Vorschriften geschützt. Entscheidend ist dabei immer, was die Erkrankung im Einzelfall unmöglich macht. Die Diagnose allein genügt nicht. 1. Wichtiger Grund (§ 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II, für Meldetermine § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB II): Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Eine Erkrankung, die Sie an dem Termin oder an der Arbeit gehindert hat, kann so ein Grund sein. Ein ärztliches Attest hilft am meisten, wenn es erklärt, warum es nicht ging, und nicht nur die Diagnose nennt. 2. Zumutbarkeit (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 SGB II): Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn Sie dazu körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind. 3. Persönliche Anhörung (§ 31a Absatz 2 SGB II): Sind dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt, soll es Sie vor einer Minderung persönlich anhören. Teilen Sie die Erkrankung deshalb mit. Gesundheitliche Einzelheiten gehören dabei zum Ärztlichen Dienst und nicht zu den Vermittlungsfachkräften. 4. Außergewöhnliche Härte (§ 31a Absatz 3 SGB II): Die Minderung unterbleibt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte wäre. 5. Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II): Wer auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist nicht erwerbsfähig und gehört in die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dort gibt es diese Minderungen nicht. Vorsicht: Für den Wegfall des Regelbedarfs nach drei versäumten Meldeterminen (§ 7b Absatz 4 SGB II) gilt die Anhörungsregel nach dem Wortlaut nicht. Wer sich in dem Monat des Wegfalls persönlich beim Jobcenter meldet, gilt aber als durchgehend erreichbar. Gegen einen Minderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Diese Auskunft ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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