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Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Einen Antrag können Sie immer stellen. Ob Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen, hängt davon ab, wie viel von Ihrem Vermögen angerechnet wird. Seit der Reform gelten Freibeträge, die sich nach dem Alter richten (§ 12 SGB II):
bis 30 Jahre: 5.000 Euro
ab 31 Jahren: 10.000 Euro
ab 41 Jahren: 12.500 Euro
ab 51 Jahren: 20.000 Euro
Der Freibetrag gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, also auch für Ihr Kind (bis 30 Jahre: 5.000 Euro). Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden auf die andere Person übertragen. Gemeinsam haben Sie und Ihr Kind also zwischen 10.000 Euro (wenn Sie selbst höchstens 30 sind) und 25.000 Euro (wenn Sie 51 oder älter sind) frei.
Nicht mitgezählt werden unter anderem:
1. ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft,
2. Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, und staatlich geförderte Altersvorsorge wie Riester,
3. angemessener Hausrat,
4. ein selbst bewohntes Haus bis 140 Quadratmeter oder eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter.
Liegt das übrige Vermögen über Ihren gemeinsamen Freibeträgen, wird der Antrag abgelehnt, bis es unter die Grenze gesunken ist. Dann können Sie erneut einen Antrag stellen. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Antrags.
Der nächste Schritt: Rechnen Sie das Vermögen ohne die geschützten Werte zusammen und vergleichen Sie es mit den Freibeträgen nach Ihrem Alter. Liegen Sie knapp darüber, lohnt sich der Antrag trotzdem, weil das Jobcenter die einzelnen Werte selbst prüft. Diese Auskunft ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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