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NG-HilfeSozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

wird ein ganz neuer antrag auf grundsicherung im alter benötigt wenn man zuvor grundsicherung wegen voller erwerbsminderung erhält?

Gefragt von einem Nutzer · veröffentlicht am

ich beziehe zur zeit grundsicherung wegen voller erwerbsminderung und komme zum 1.02.2027 in die regelsaltersrente die ich momentan beantrage (517 euro wären das) muß ich dann zum 1.02.2027 einen ganz neuen antrag auf grundsicherung im alter stellen oder arbeitet das sozialamt mit den vorliegenden unterlagen des früher gestellten antrages auf grundsicherung bei voller erwerbsminderung?

1 Antwort

Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.Geprüfte Antwort
Einen ganz neuen Antrag im Sinne eines neuen Verfahrens brauchen Sie nicht. Es ist dieselbe Leistung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Es wechselt lediglich der Grund, aus dem Sie leistungsberechtigt sind — von der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (§ 41 Absatz 3 SGB XII) zur Altersgrenze (§ 41 Absatz 2 SGB XII). Träger, Akte und Ihre bereits vorgelegten Unterlagen bleiben dieselben. Praktisch läuft die Umstellung über den Antrag auf Weiterbewilligung, der ohnehin fällig wird: Bewilligt wird in der Regel für zwölf Kalendermonate (§ 44 Absatz 3 SGB XII). Endet Ihr Bewilligungszeitraum zum oder vor dem 1. Februar 2027, füllen Sie den üblichen Fortzahlungsantrag aus, und die Umstellung geschieht dabei. Läuft er über diesen Termin hinaus, genügt die Mitteilung der Änderung — die Sie ohnehin schulden (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I). Zwei Schritte sichern den Übergang ohne Zahlungslücke: 1. Teilen Sie dem Sozialamt schon jetzt schriftlich mit, dass Sie zum 1. Februar 2027 in die Regelaltersrente wechseln, und reichen Sie den Rentenbescheid nach, sobald er vorliegt. Zwei bis drei Monate Vorlauf sind sinnvoll. 2. Rechnen Sie damit, dass die Regelaltersrente von rund 517 Euro als Einkommen angerechnet wird (§ 82 Absatz 1 SGB XII), so wie Ihre bisherigen Einkünfte auch. Wie hoch Ihre Leistung danach ausfällt, ergibt sich aus Ihrem Bedarf abzüglich dieses Einkommens; berechnen kann das nur der Träger. Eine Hürde entfällt künftig: Die Prüfung Ihrer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger (§ 45 SGB XII) wird ab der Altersgrenze nicht mehr gebraucht.

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