Seit dem 1. Juli kann eine nicht geleistete Unterschrift den gesamten Regelbedarf kosten. Wer eine konkrete, zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, verliert nach § 31a Absatz 7 SGB II nicht 30 Prozent, sondern alles. Die Miete überweist das Jobcenter dann direkt an den Vermieter, und zwar ausdrücklich für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Den zweiten Teil halten wir für den schlimmeren: Bestraft wird einer, vorgeführt wird der ganze Haushalt.
18,77 Euro am Tag, und die fallen ersatzlos weg
Rechnen Sie mit. Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden beträgt 2026 genau 563 Euro im Monat; die Bundesregierung hat die Sätze zum 1. Januar 2026 unverändert gelassen. Aus diesen 563 Euro bezahlen Sie Essen, Strom, Kleidung, Hygiene, Telefon und jede Fahrkarte. Bei 30 Tagen sind das 18,77 Euro am Tag.
Diese 18,77 Euro fallen weg. Nicht gekürzt, sondern entzogen. § 31b Absatz 3 SGB II begrenzt den Entzug immerhin: Nach einem Monat ist er aufzuheben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber nach zwei Monaten. Zwei Monate sind 1.126 Euro.
Was bleibt, hat der Gesetzgeber ordentlich sortiert. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II werden weitergezahlt, die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ebenfalls; die Bundesagentur für Arbeit schreibt beides ihren Jobcentern in der Weisung vom 1. Juli 2026 ausdrücklich vor. Bliebe rechnerisch gar kein Anspruch übrig, wird nach § 31a Absatz 4 Satz 3 SGB II ein Euro im Monat bewilligt. Dieser Euro ist keine Geste, er hält die Krankenversicherung am Leben.
Eine Tür hat der Gesetzgeber eigens zugezogen. Nach § 31b Absatz 4 SGB II besteht während der Minderung kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch. Das Netz unter dem Netz wird für die Dauer des Entzugs eingerollt.
Der Vermieter erfährt es, gefragt hat ihn niemand
Der entscheidende Satz steht in § 31a Absatz 7 Satz 3 SGB II. Das Grundsicherungsgeld soll, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, “für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden”.
Lesen Sie “für die gesamte Bedarfsgemeinschaft” ruhig ein zweites Mal.
Die Weisung der Bundesagentur rechnet es selbst vor. In ihrem dritten Beispiel lebt ein Leistungsberechtigter mit seinem Partner und zwei Kindern zusammen. Wegen des Partnereinkommens beträgt sein persönlicher Regelbedarf 250 Euro. Entzogen werden ihm diese 250 Euro. Bei den anderen drei, schreibt die Behörde wörtlich, erfolgt kein Leistungsentzug. Die Miete aber geht ab sofort für alle vier an den Vermieter.
Der Partner hat nichts getan. Die Kinder haben nichts getan. Trotzdem ändert sich der Zahlungsweg des ganzen Haushalts, und der Vermieter merkt es an der nächsten Überweisung.
Bisher hatte die Direktzahlung einen klaren Sinn. Nach § 22 Absatz 7 SGB II wird an den Vermieter gezahlt, wenn die leistungsberechtigte Person es selbst beantragt oder wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist, etwa bei Mietrückständen. Das Instrument sicherte das Dach über dem Kopf. Jetzt hängt es an einem nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag. Keine Mietschulden, keine Kündigung, keine Gefahr für die Wohnung — und der Zahlungsweg wird trotzdem umgestellt, für Menschen, die selbst nichts entschieden haben.
Die Hürde ist hoch, und das ist Ihr bester Schutz
Jetzt die Nachricht, die in der Aufregung untergeht. Die Bundesagentur zieht die Grenze in ihrer eigenen Weisung deutlich schärfer, als viele Schlagzeilen vermuten lassen.
Nicht ausreichend sind demnach: auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht zu reagieren, sich auf ein übersandtes Stellenangebot nicht zu bewerben, oder ein zugeschicktes Angebot liegen zu lassen. Wörtlich heißt es in der Weisung: “Hier fehlt es an der Unmittelbarkeit der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme.” Das sind Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II, und dafür gibt es 30 Prozent. Mehr nicht.
Der volle Entzug setzt voraus, dass die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich ist und willentlich verweigert wird (§ 31a Absatz 7 Satz 2 SGB II). Der Musterfall dafür ist, dass Ihnen das Arbeitsverhältnis konkret angeboten wurde, der Arbeitsvertrag also zur Unterschrift vorliegt, und Sie nicht unterschreiben. Wer Ihnen erzählt, schon ein verpasstes Bewerbungsgespräch koste den ganzen Regelsatz, hat die Vorschrift nicht gelesen.
Ein Satz aus derselben Weisung sollte Sie trotzdem hellhörig machen. Der Grundsatz, dass Stellenbesetzungsanliegen von Unternehmen “nicht zur Testung der Arbeitsbereitschaft genutzt werden sollen”, sollte im Gesamtprozess berücksichtigt werden. Die Behörde kennt die Versuchung also, echte Stellen als Falle aufzustellen. Sie schreibt dazu “sollte”. Nicht: ist unzulässig.
Was jetzt zu tun ist
Prüfen Sie zuerst die Rechtsfolgenbelehrung. Ohne vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis geht gar nichts (§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB II).
Legen Sie einen wichtigen Grund dar und weisen Sie ihn nach; das Gesetz verlangt beides (§ 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Eine Schicht, die mit der Betreuung des Kindes nicht vereinbar ist, eine ärztlich belegte Einschränkung, ein Weg, der nicht zu schaffen war — das gehört schriftlich auf den Tisch. Bestehen Sie auf der Anhörung und verlangen Sie, dass sie persönlich stattfindet (§ 31a Absatz 2 Satz 1 SGB II). Und wenn die Minderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, unterbleibt sie ganz (§ 31a Absatz 3 SGB II).
Sie können die Sache auch nachträglich beenden: Nehmen Sie das Angebot doch noch an, ist die Minderung aufzuheben (§ 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II). Festgestellt werden darf die Pflichtverletzung zudem nur innerhalb von sechs Monaten (§ 31b Absatz 1 Satz 3 SGB II).
Gegen den Bescheid legen Sie Widerspruch ein, binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 SGG). Wichtig: Der Widerspruch hält den Entzug nicht auf, denn nach § 39 Nummer 1 SGB II haben Widerspruch und Klage hier keine aufschiebende Wirkung. Wer ohne Geld dasteht, stellt deshalb zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG). Der kostet nichts und verlangt keinen Anwalt.
Ein Blick auf den Kalender lohnt sich. Die Minderung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Bescheid folgt (§ 31b Absatz 1 Satz 1 SGB II), und die Vorschrift gilt erst seit dem 1. Juli. Rechnerisch können die ersten Entzüge nach § 31a Absatz 7 SGB II damit frühestens in diesem August wirken. Wenn ein solcher Bescheid kommt, bringen Sie ihn sofort zu einer Beratungsstelle. An dieser Vorschrift wird sich entscheiden, wie ernst es dem Gesetzgeber mit dem Wort “willentlich” war.
Wer zum Haushalt zählt und wie dort gerechnet wird, erklärt unser Ratgeber zur Bedarfsgemeinschaft. Wie Kürzungen im Einzelnen ablaufen, steht unter Sanktionen bei der Neuen Grundsicherung 2026. Und wie ein Widerspruch aufgebaut sein muss, zeigt unsere Anleitung mit Fristen und Musterbrief.
Dieser Kommentar gibt die Haltung der Redaktion wieder und ist kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. Neue Grundsicherung-Hilfe ist ein kostenloses Angebot der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 9. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
