In Sachsen-Anhalt fegen seit Anfang Juli Bezieher von Grundsicherungsgeld Laub und sammeln Müll auf. Die Landesregierung nennt das Bürgerarbeit. Das Gesetz nennt es ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis, keinen Lohn und keinen Rentenpunkt. Wer trotzdem Nein sagt, verliert bis zu 506,70 Euro — und darin liegt der Skandal.
Ein Einsatz, den das Gesetz nicht Arbeit nennt
Am 23. Juni 2026 unterzeichnete Ministerpräsident Sven Schulze die Vereinbarung „Initiative Bürgerarbeit Sachsen-Anhalt”, gemeinsam mit Arbeitsministerin Petra Grimm-Benne, Innenministerin Tamara Zieschang, der Bundesagentur für Arbeit, den kommunalen Spitzenverbänden und den Kammern. Schulze sagte dazu: „Wer arbeiten kann, der soll auch mit anpacken.” Seit dem 1. Juli läuft die Modellphase. Für die Neue Grundsicherung sind der Landkreis Mansfeld-Südharz und der Burgenlandkreis dabei, in Wittenberg und im Salzlandkreis geht es um Einsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Neue Stellen entstehen dabei nicht. Die Initiative greift auf ein Instrument zurück, das seit zwanzig Jahren im Gesetz steht: die Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II, im Volksmund der Ein-Euro-Job. Und § 16d Absatz 7 sagt in dürren Worten, was diese Tätigkeit ist und was nicht. Sie begründet „kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts”. Sie ist keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Bezahlt wird kein Lohn, sondern „eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen”.
Das heißt konkret: kein Mindestlohn, kein Tarif, kein Kündigungsschutz, kein Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz, kein einziger Entgeltpunkt für die spätere Rente. Für die Plätze in Mansfeld-Südharz und im Burgenlandkreis wurde bis heute kein Betrag veröffentlicht. Für die Einsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nennt das Gesetz 80 Cent je Stunde. Das ist die Größenordnung, über die hier gesprochen wird.
Die Rechnung, die niemand vorrechnet
Wer eine zugewiesene Arbeitsgelegenheit nicht antritt oder abbricht, verletzt seine Pflichten nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB II. Die Folge steht in § 31 a Absatz 1: Das Grundsicherungsgeld mindert sich um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden liegt 2026 bei 563 Euro im Monat. 30 Prozent davon sind 168,90 Euro. Die Minderung dauert nach § 31 b SGB II grundsätzlich drei Monate. Macht 506,70 Euro.
Das ist kein Denkzettel. Das ist fast ein ganzer Monatsregelsatz, verteilt auf ein Vierteljahr. In diesen 563 Euro stecken Essen, Strom, Kleidung, Telefon, Fahrkarten, Wasch- und Putzmittel, Friseur, alles. Wer davon drei Monate lang 168,90 Euro abzieht, kürzt nicht den Luxus. Er kürzt das Abendessen und den Stromabschlag.
Arbeit ist es erst, wenn Sie ablehnen
Und jetzt kommt die Stelle, an der man laut werden darf. Das Gesetz kennt einen zweiten, härteren Hebel. Nach § 31 a Absatz 7 SGB II entfällt der Leistungsanspruch in voller Höhe des Regelbedarfs, wenn jemand „eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt”. Diese Vorschrift greift bei der Bürgerarbeit nicht. Sie kann gar nicht greifen. Denn eine Arbeitsgelegenheit ist nach dem eigenen Gesetzestext keine Arbeit.
Der Gesetzgeber weiß also ganz genau, was Arbeit ist. Er weiß es, wenn es ums Kürzen geht. Er vergisst es, wenn es ums Bezahlen geht. Dieselbe Tätigkeit ist arbeitsrechtlich ein Nichts und sozialrechtlich eine Pflicht, deren Verweigerung 168,90 Euro im Monat kostet. Wer Laub fegt, hat keinen Arbeitgeber. Wer sich weigert, hat sehr wohl eine Behörde.
Die Wirkung ist längst erforscht
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat Arbeitsgelegenheiten über Jahre untersucht. Tamara Pongratz und Joachim Wolff halten im IAB-Forum vom 4. Oktober 2023 fest, dass die Wirkung stark vom Einsatzfeld abhängt. Ihr Befund zu genau den Feldern, um die es hier geht: „Tendenziell keine und bei ostdeutschen Männern sogar nachteilige Eingliederungswirkungen sind dagegen in den Bereichen Umweltschutz und Landschaftspflege sowie Infrastrukturverbesserung zu verzeichnen.” Bereits eine IAB-Mitteilung vom 4. April 2018 zu einer Studie von Markus Kiesel und Joachim Wolff kam zum selben Ergebnis. Die Begründung der Forscher: In Ostdeutschland sind diese Felder seit Jahrzehnten durch öffentlich geförderte Beschäftigung geprägt, reguläre Arbeitsnachfrage entsteht dort kaum.
Mansfeld-Südharz und der Burgenlandkreis liegen in Ostdeutschland. Die Einsatzfelder der Initiative heißen kommunale Infrastruktur sowie Umwelt- und Naturschutz. Man kann es nicht deutlicher haben: Das Land startet ein Modellprojekt in exakt der Konstellation, für die die Forschung des IAB negative Eingliederungswirkungen misst. Wer das trotzdem tut, verfolgt kein Arbeitsmarktziel. Er verfolgt ein Signal an die Öffentlichkeit — und bezahlt wird dieses Signal von Leuten, die 563 Euro im Monat haben.
Was Sie jetzt tun können
Die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ist ein Verwaltungsakt. Gegen sie können Sie Widerspruch einlegen, und zwar binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Absatz 1 SGG). Legen Sie ihn schriftlich beim Jobcenter ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Prüfen Sie drei Merkmale aus § 16d Absatz 1 SGB II. Die Arbeiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein. Bei Aufgaben, die eine Gemeinde ohnehin erledigen muss oder sonst an eine Firma vergeben würde, ist das mindestens begründungsbedürftig. Prüfen Sie außerdem die Dauer: In der Regel sind höchstens 24 Monate innerhalb von fünf Jahren zulässig (§ 16d Absatz 6).
Wenn Sie einen wichtigen Grund haben — Krankheit, Pflege eines Angehörigen, fehlende Kinderbetreuung, ein Vorstellungsgespräch —, dann müssen Sie ihn nach § 31 Absatz 1 SGB II darlegen und nachweisen. Tun Sie das schriftlich, bevor die Maßnahme beginnt, und heben Sie Atteste und Belege auf. Eine Pflichtverletzung setzt außerdem voraus, dass Sie vorher schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurden. Vor der Minderung muss das Jobcenter Sie anhören (§ 31 a Absatz 2). Nutzen Sie diese Anhörung, schweigen Sie nicht.
Zwei Dinge, die Ihnen niemand nehmen kann: Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Minderung nicht gekürzt werden (§ 31 a Absatz 4). Und eine Minderung unterbleibt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 31 a Absatz 3). Eines aber müssen Sie wissen: Gegen den Minderungsbescheid hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nummer 1 SGB II). Das Geld fehlt sofort. Wer die Kürzung schnell stoppen will, braucht einen Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG.
Im November will das Land entscheiden, ob das Modell ausgeweitet wird. Bis dahin entsteht die Datengrundlage — aus jedem Bescheid, jedem Widerspruch und jeder Härtefallentscheidung in Mansfeld-Südharz und im Burgenlandkreis. Wer sich wehrt, wehrt sich deshalb nicht nur für den eigenen Monat.
Wie Sie einen Widerspruch aufbauen, erklärt unser Ratgeber Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid 2026. Welche Kürzungen seit der Reform gelten, steht in Sanktionen bei der Neuen Grundsicherung 2026. Einen Überblick über alle Änderungen gibt Neue Grundsicherung 2026: Alle Änderungen im Überblick.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 11. August 2026. Die Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
